Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

8  Gesetz  über  den  Kriegszustand

(Justizmin.  v.  Thelemann  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  vom  28.  Okt.  1912
Sten.  Ber.  S.  498).

Als  ausgebrochen  gilt  der  Krieg,  wenn  ihn  der  Deutsche
Kaiser  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Art.  11  RVerf.
erklärt  hat.

Ob  eine  Kriegsgefahr  unmittelbar  droht,  ist  im  Einzelfalle
  zu  entscheiden.  Sie  kann  schon  vor  der  Möbilmachung
bei  bevorstehenden  kriegerischen  Verwicklungen  gegeben  sein.
Jedenfalls  kann  es  sich  nur  um  eine  dem  Deutschen  Reiche
drohende  Kriegsgefahr  handeln  (Abg.  Frh.  v.  Malsen,  Sten.
Ber.  VI.  500).

Andrerseits  ist  aber  eine  Mobilmachung  allein  noch  nicht
ausreichend,  um  den  Kriegszustand  zu  verhängen.  ·

2.  Nur  der  König  kann  den  Kriegszustand  verhängen,
also  keine  Behörde,  insbesondere  auch  kein  Militärbefehlshaber.
  Ob  drohende  Kriegsgefahr  vorhanden  ist  bezw.  ob  sich
die  Verhängung  des  Kriegszustandes  rechtfertigt,  hat  der
König  allein  zu  entscheiden  unter  verfassungsmäßiger  Verant—
wortlichkeit  der  die  Verordnung  gegenzeichnenden  Staats—
minister  (Abg.  Frh.  v.  Malsen,  Sten.  Ber.  VI.  500).  Vgl.  K.  V.
vom  31.  Juli  1914  (GVBl.  S.  327).

3.  Kriegszustand,  auch  Belagerungszustand  genannt,
beruht  auf  dem  Rechte  des  Staates,  in  Notfällen  von  der
Ausnahmegewalt  Gebrauch  zu  machen.  Er  ist  eine  frauzösischen
  Vorbildern  nachgeahmte  moderne  Art  der  Diktatur,
welche  die  Militärbehörden  mit  außerordentlichen  Vollmachten
bekleidet.  Die  Wirkungen  des  Eintritts  oder  der  Verkündung
dieses  Ausnahmezustands  besteht  darin,  daß  gewisse  Bestandteile
  der  bürgerlichen  Verwaltung  und  Rechtspflege  auf  die
Militärbehörde  übergehen,  die  Verfassung  somit  in  einzelnen
Teilen  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wird  und  auch  andere  als
zum  Militär  gehörige  Personen  einer  besonderen  Gerichtsbarkeit
  unterworfen  werden  können  (Art.  5  ff.  K  G.),  endlich,
daß  schärfere  Strafbestimmungen  gegen  Zivilpersonen  wegen
bestimmter  strafbarer  Handlungen  Platz  greifen  (Art.  3  KG.)
(vgl.  v.  Holtzendorff,  Rechtslexikon  3.  Aufl.  Bd.  2  S.  261  und
die  Literaturangaben  das.  S.  263;  v.  Stengel,  Wörterbuch  des
Deutschen  Verwaltungsrechts  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  397  ff.  und  die
Literaturangaben  das.).