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ausgenommen, nur nach Vernehmung der
betreffenden geistlichen Behoͤrde das Geeig-
nete darauf verfuͤgen.
G. bo. Beschwerden, welche über die
Verbindlichkeiten der Seelsorger zu gewissen
Kirchendiensten sich ergeben, sollen nach den
d-teren Verordnungen, ohne Gestattung eines
Processes, nachdem dieselben darüber gehört
worden, durch die einschlägige Polizel= Be-
hörde gehoben werden.
§. 61. Wenn die geistlichen Vorsteher
In Erfüllung ihrer Amtepflichten sich nachlas
sig zeigen, so werden Wir, als oberster
Schuzherr der Kirchen, sobald Wir Kennt-
niß davon erhalten, dieselben durch geeignete
Mittel dazu anhalten.
G. 62. Der Regene kann bei feierlichen
Aulässen in den verschiedenen Kirchen seines
Staats öffentliche Gebete und Dankfeste an-
ordnen.
O. 63. Auchiist Derselbe befugt, wenn Er
wahrnimmr, daß bei einer Kirchen Gesell-
schaft Spaltungen, Unordnungen oder Miß-
bräuche eingerissen sind, zur Wiederherstellung
der Einigkeit und kirchlichen Ordnung, unter
Seinem Schuze Kirchen: Versammlungen zu
veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der
Religionslehre sich selbst einzumischen.
. 4. Da die hoheitliche Oberaufsicht
über alle innerhalb der Grenzen des Staats
vorfallende Handlungen, Ereignisse und Ver-
hältnisse sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt
berechtiget, von demjenigen, was in den Ver-
sammlungen der Kirchen-Gesellschaften geleh-
ret und verhandelt wird, Kenntniß einzujieben.
. 65. Hicnach dürfen keine Gisze,
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Verordnungen oder sonstige Anordnungen der
Kirchengewalt, nach den hierüber in Unsern
Landen schon längst bestehenden General-Man-
dacen, ohne Unsere Einsicht und Genehmi-
gung publizirt und vollzogen werden. Die geist-
lichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie
Unsere Genehmigung zur Publikation (Placet)
erhalten haben, im Eingange der Ausschrei-
bung ihrer Verordnungen von derselben je-
derzeit ausdrücklich Erwáhnung zu thun.
G. 66. Ausschreiben der geistlichen Be-
hörden an die ihnen untergeordnete Geistlich-
keit, welche auf genehmigte allgemeine Ver-
ordnungen sich beziehen, oder aus diesen her-
vorgehen, bedürfen zwar keiner neuen Bestä-
tigung; sie sollen aber allezeit vor ihrer Be-
kannemachung Unsern General-Kreis: Kom-
missariaten zu ihrer Wissenschaft mitgetheilt
werden.
H. 67. Sollten diese in solchen Wei-
sungen und Verfügungen der geistlichen Obern
Einmischungen wahrnehmen, welche von
den von Uns bestäctigten Gesezen und Verord-
nungen abweichen, oder gar gegen Unsere
Geseze wä#ren, so sollen sie sogleich ihre
Vollziehung sistiren, und an Unser Minste-
rium des Innern Anzeige daven machen;
finden sie aber dieselben Unsern früheren Ge-
nehmigungen und Unsern Gesezen gemäß,
so haben sie sich nicht weiter einzumischen.
ð. 08. Alle von der bioherigen Verfas-
sung einer Kirche abweichende neue Einrich-
tungen oder Abinderung der vorigen Ge-
seje, sie mögen Gegenstände des Religions-
Umterrichtes, der kirchlichen Liturgie, oder
Kirchen-Polizei betrefsen, unterliegen der