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che Achtung schuldig; gegen deren Versagung
kann der obrigkeitliche Schuz angerufen wer-
den, der nicht verweigert werden darf; — dage-
gen ist aber auch keiner eine Selbsthilfe erlaubt.
G#.. Jede Kirche kann für ihre Reli-
gions-Handlungen von den Glliedern aller
übrigen Religions-Parteien vollkommene Si-
chee gegen Störungen aller Art verlangen.
6. 97.Keine Kirchen-Gesellschaft kann
verbindlich gemacht werden, an dem qussern
Gottesdienste der anderen Antheil zu nehmen.
Kein Religionstheil ist demnach schuldig, die
besonderen Feiertage des andern zu feiern, son-
dern es soll ihm freistehen, an solchen Tagen
sem Gewerb und seine Handthierung auszu-
üben; jedoch ohne Störung des Gottesdien-
stes des andern Theiles, und obne daß die
Achtung dabet verlezt werde, welche nach C.
95 . jede Religione vescushos der anderen bei
Ausübung ihrer religiösen Handlungen und
Gebruche schuldig ist.
C. . Der weltlichen Staats-Polizei kommt
es zu, in so weit, als die Erhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung zwischen verschiede-
nen Neligions-Parteien es erfodert, Vorschrif-
ten für dussere Hamlungen, die nur zufälligen
Bezug zum kirchlichen Zwecke haben, zu geben.
00. Religions-Verwandte einer öf
fentlich aufgenommenen Kirche, welche kei-
ne eigene Gemeinde bilden, können sich zu
einer entfernten Gemeinde ihres Glaubens
innerhalb der Grenze des Reiches halten.
C. 100. Auch ist ihnen freigestellt, von
dem Pfarrer oder Prediger einer anderen Kon-
fession an ihrem Wohnorte jene Dienste und
Amtefunktionen nachzusuchen, welche sie mit
ihren eigenen Religiens-Grundsäzen verein-
barlich glauben, und jene nach ihren Reli-
gions-Grundsäzen leisten können.
G. 101 In derlei Fällen sollen dem
Pfarrer eder Geistlichen der fremden Kon-
session für die geleisi#ten Dienste die festge-
sezten Stollgebuhren entrichtet werden.
. 102. Diesen auf solche Art der Orts-
pfarrei einverleibten fremden Religions-Ver-
L
wandten darf sedoch Nichrs aufgelegt werden,
was ihrem Gewissen oder der jedem Staats=
Bürger garantirten Haus-Andacht entgegen
ist. —
s.103.DenMitgtiedktnderdssenv
lich aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften
steht die Bildung einer eigenen Gemeinde al-
ler Orten frei, wenn sie das erfoderliche
Vermögen zum Unterhalte der Kirchendiener,
zu den Ausgaben für den Gortesdienst, dann
zur Errichtung und Erhaltung der nöthigen
Gebäude besizen, oder wenn sie die Mittel
hiezu auf gesezlich gestattetem Wege aufzu-
bringen vermögen.
§. 104. Das Verhaͤltniß der Staats-
Einwohner, welche einer Religion angehoͤ-
ren, deren Mitglieder nur eine Haus-An-
dacht, oder nur ein Privat-Gettesdleust ge-
stattet ist, muß aus dem Inhalee der Kon-
cessions-Urkunde beurtheilt werden. Sie
dürfen von den Dienern der Kirchengewalt
des Ortes, wo sie wohnen, gegen den Sinn
und Sweck der Koncession weder beschränkr,
noch beeinträchtiget werden. Da sie mit der
Ortokirche in keiner Verbindung stehen, se
können von derselben keine pfarrlichen Rech-
te gegen sie ausgeübt werden; dagegen haben
sie aber auch keinen Antheil an den Rech-
ten und dem Eigenthume dieser Kirche.
3Zweites Kapitel.
Vom Simultan-Gebrauche der Kirchen.
&. ros. Wenn zwei Gemeinden ver-
schiedener Religions-Parteien zu einer Kirche
berechtiget sind, so müssen die Rechte einer
jeden hauptsächlich nach den vorhandenen ber
sonderen Gesezen oder Verträágen beurtheilt
werden.
. rob. Mangelt es an solchen Be-
stimmungen, so wird vermuther, daß eine
jede dieser Gemeinden mit der anderen gleiche
Nechte habe.
K. -i107. Die Entscheidung der über
Ausübung dieser Rechte entstehenden S#r#i-