Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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che Achtung schuldig; gegen deren Versagung 
kann der obrigkeitliche Schuz angerufen wer- 
den, der nicht verweigert werden darf; — dage- 
gen ist aber auch keiner eine Selbsthilfe erlaubt. 
G#.. Jede Kirche kann für ihre Reli- 
gions-Handlungen von den Glliedern aller 
übrigen Religions-Parteien vollkommene Si- 
chee gegen Störungen aller Art verlangen. 
6. 97.Keine Kirchen-Gesellschaft kann 
verbindlich gemacht werden, an dem qussern 
Gottesdienste der anderen Antheil zu nehmen. 
Kein Religionstheil ist demnach schuldig, die 
besonderen Feiertage des andern zu feiern, son- 
dern es soll ihm freistehen, an solchen Tagen 
sem Gewerb und seine Handthierung auszu- 
üben; jedoch ohne Störung des Gottesdien- 
stes des andern Theiles, und obne daß die 
Achtung dabet verlezt werde, welche nach C. 
95 . jede Religione vescushos der anderen bei 
Ausübung ihrer religiösen Handlungen und 
Gebruche schuldig ist. 
C. . Der weltlichen Staats-Polizei kommt 
es zu, in so weit, als die Erhaltung der öffent- 
lichen Ruhe und Ordnung zwischen verschiede- 
nen Neligions-Parteien es erfodert, Vorschrif- 
ten für dussere Hamlungen, die nur zufälligen 
Bezug zum kirchlichen Zwecke haben, zu geben. 
00. Religions-Verwandte einer öf 
fentlich aufgenommenen Kirche, welche kei- 
ne eigene Gemeinde bilden, können sich zu 
einer entfernten Gemeinde ihres Glaubens 
innerhalb der Grenze des Reiches halten. 
C. 100. Auch ist ihnen freigestellt, von 
dem Pfarrer oder Prediger einer anderen Kon- 
fession an ihrem Wohnorte jene Dienste und 
Amtefunktionen nachzusuchen, welche sie mit 
ihren eigenen Religiens-Grundsäzen verein- 
barlich glauben, und jene nach ihren Reli- 
gions-Grundsäzen leisten können. 
G. 101 In derlei Fällen sollen dem 
Pfarrer eder Geistlichen der fremden Kon- 
session für die geleisi#ten Dienste die festge- 
sezten Stollgebuhren entrichtet werden. 
. 102. Diesen auf solche Art der Orts- 
pfarrei einverleibten fremden Religions-Ver- 
L 
wandten darf sedoch Nichrs aufgelegt werden, 
was ihrem Gewissen oder der jedem Staats= 
Bürger garantirten Haus-Andacht entgegen 
ist. — 
s.103.DenMitgtiedktnderdssenv 
lich aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften 
steht die Bildung einer eigenen Gemeinde al- 
ler Orten frei, wenn sie das erfoderliche 
Vermögen zum Unterhalte der Kirchendiener, 
zu den Ausgaben für den Gortesdienst, dann 
zur Errichtung und Erhaltung der nöthigen 
Gebäude besizen, oder wenn sie die Mittel 
hiezu auf gesezlich gestattetem Wege aufzu- 
bringen vermögen. 
§. 104. Das Verhaͤltniß der Staats- 
Einwohner, welche einer Religion angehoͤ- 
ren, deren Mitglieder nur eine Haus-An- 
dacht, oder nur ein Privat-Gettesdleust ge- 
stattet ist, muß aus dem Inhalee der Kon- 
cessions-Urkunde beurtheilt werden. Sie 
dürfen von den Dienern der Kirchengewalt 
des Ortes, wo sie wohnen, gegen den Sinn 
und Sweck der Koncession weder beschränkr, 
noch beeinträchtiget werden. Da sie mit der 
Ortokirche in keiner Verbindung stehen, se 
können von derselben keine pfarrlichen Rech- 
te gegen sie ausgeübt werden; dagegen haben 
sie aber auch keinen Antheil an den Rech- 
ten und dem Eigenthume dieser Kirche. 
3Zweites Kapitel. 
Vom Simultan-Gebrauche der Kirchen. 
&. ros. Wenn zwei Gemeinden ver- 
schiedener Religions-Parteien zu einer Kirche 
berechtiget sind, so müssen die Rechte einer 
jeden hauptsächlich nach den vorhandenen ber 
sonderen Gesezen oder Verträágen beurtheilt 
werden. 
. rob. Mangelt es an solchen Be- 
stimmungen, so wird vermuther, daß eine 
jede dieser Gemeinden mit der anderen gleiche 
Nechte habe. 
K. -i107. Die Entscheidung der über 
Ausübung dieser Rechte entstehenden S#r#i- 
 
	        
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