ß 128. Die Theilabtretung einer Hypothek. 559
aber Miteigenthum und Mitbesitz an der Stammurkunde, ) da ja eine
Briefpost nur durch Aushändigung des Briefes erworben wird. Praktisch
ist dies Verfahren aber nicht, da dem Theilcessionar nicht nur das
alleinige Verfügungsrecht fehlt, sondern er auch der Gefahr eines Mißbrauchs
durch den Besitzer des Briefes ausgesetzt ist, namentlich beim
Mangel der Eintragung der Abtretung im Grundluch.
Zulässig ist auch, daß bei der Theilung der Post die Ertheilung
eines Hypothekenbriefes durch Vereinbarung ausgeschlossen wird (§ 1116
V. G.B.).
5. Bei der Abzweigung eines Theiles der Hypothek haben die 5. Die Rang-Theile
mangels besonderer Vereinbarung gleichen Rang. In der
Regel aber verbindet sich mit derselben eine Rangänderung, sei es, daß
der Cessionar für den ihm abgetretenen Theil den Vorrang vor dem
Ueberrest in Anspruch nimmt, sei es, daß er diesen dem Letzteren
einräumt und sich mit dem Range nach demselben begnügt. Die
Form, in welcher sich die Vorrangseinräumung vollzieht, ist bereits oben
S. 200 besprochen worden. Die dingliche Einigung des vortretenden
und zurücktretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigenthümers
und Drittberechtigten sowie die Eintragung der Vorrangseinräumung.
sind allgemeine Erfordernisse der Rangänderung (§ 40). Die Aenderung
des Rangverhältnisses der Theilhypotheken untereinander
ist von der Zustimmung des Eigenthümers unabhängig,
denn es lautet der
§ 1151. Wird die Forderung getheilt, so ist zur Aenderung
des Rangberhältnisses der Theilhypotheken unter einander
die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Briefposten wird der Verkehr dadurch allerdings
erschwert, denn während die Abtretung einer solchen sich außergrundbuchrechtlich
vollzieht und dem Eintragungszwang entzogen ist, wird derselbe
in einem praktisch sehr häufig vorkommenden Falle der erschwerenden
Form der Eintragung unterworfen. Doch da dieser Zustand dem bisherigen
Recht überwiegend entspricht, so ist der Verkehr daran gewöhnt.
Was für die Abtretung einer Theilhypothek gilt, findet auch Anwendung,
wenn die Post in mehrere Theile zerlegt wird.
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5) Vgl. auch Cosack II S. 226 unter IV, Jastrow II S. 189 Anm. 2
spricht nur von der Möglichkeit, daß der Cedent dem Theilcessionar den vollen
Hypothekenbrief überlassen wollte.
änderung
bei der Theilhypothek.