II. Kreisordnung. 171
ziehungsweise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk
bildenden Gemeinden und Gutsbezirke vereinnahmt
und zur Deckung der Kosten der Amtsverwaltung mitverwendet.
§ 74. Der Landrath wird vom Könige ernannt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten
Landrathsamtes geeignete Personen, welche seit mindestens
einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz
angehören, in Vorschlag zu bringen. Geeignet)
zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen
Personen, welche 1. die Befähigung zum höheren
Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt haben, oder 2.
dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz
oder Wohnsitz angehören, und zugleich mindestens
während eines vierjährigen Zeitraumes, entweder a) als
Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten
und97) Verwaltungsbehörden oder b) in Selbstverwaltungsämtern
98) des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz, jedoch nicht lediglich als Stellvertreter
oder als Mitglieder von Kreiskommissionen
thätig gewesen sind. Auf den Zeitraum von vier Jahren
kann den zu 2b bezeichneten Personen eine Be-—
— ——
96) Die betreffenden Personen müssen die zu 1 oder 2
krelchneten Bedingungen erfüllen, um zu Landräthen ernannt
en zu können. .-97)
Der Referendar muß sowohl bei Gerichten, als auch
bei Verwaltungsbehörden während des vierjährigen Zeitraumes
beschäftigt gewesen sein.
dr) Solche Aemker Andz das Amt eines Amtsvorstehers,
eines gewählten Mitgliedes des Kreisausschusses, Bezirksausschuffes,
Provinziasrathes oder Provinzialausschufses.