Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

II.  Kreisordnung.  171

ziehungsweise  zu  den  Kassen  der  einen  eigenen  Amtsbezirk
  bildenden  Gemeinden  und  Gutsbezirke  vereinnahmt
und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Amtsverwaltung  mitverwendet.


§  74.  Der  Landrath  wird  vom  Könige  ernannt.
Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten
Landrathsamtes  geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens
einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
  angehören,  in  Vorschlag  zu  bringen.  Geeignet)
zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen
  Personen,  welche  1.  die  Befähigung  zum  höheren
Verwaltungs-  oder  Justizdienste  erlangt  haben,  oder  2.
dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz
  oder  Wohnsitz  angehören,  und  zugleich  mindestens
während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,  entweder  a)  als
Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten
und97)  Verwaltungsbehörden  oder  b)  in  Selbstverwaltungsämtern
  98)  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes
oder  der  Provinz,  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter
  oder  als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen
thätig  gewesen  sind.  Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren
  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personen  eine  Be-—

  —  ——

96)  Die  betreffenden  Personen  müssen  die  zu  1  oder  2
krelchneten  Bedingungen  erfüllen,  um  zu  Landräthen  ernannt

en  zu  können.  .-97)

  Der  Referendar  muß  sowohl  bei  Gerichten,  als  auch
bei  Verwaltungsbehörden  während  des  vierjährigen  Zeitraumes
  beschäftigt  gewesen  sein.

dr)  Solche  Aemker  Andz  das  Amt  eines  Amtsvorstehers,
eines  gewählten  Mitgliedes  des  Kreisausschusses,  Bezirksausschuffes,
  Provinziasrathes  oder  Provinzialausschufses.