Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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des  Geburtsscheins  nichts  geändert,  soweit  der  Geburtsschein  nicht  für  den  Verkehr
mit  Behörden  gemäß  Ziffer  3  künftig  an  Stelle  der  abgekürzten  oder  vollständigen
Geburtsurkunde  zu  treten  hat.

6.  Der  Geburtsschein  ist  überall  da  kostenfrei  auszustellen,  wo  auch  die
Geburtsurkunde  —  die  vollständige  oder  abgekürzte  —  kostenfrei  auszustellen
wäre.  In  allen  kostenpflichtigen  Fällen  beträgt  die  Gebühr  für  eine  Ausstellung
50  Pfg.  An  der  Kostenpflichtigkeit  oder  Kostenfreiheit  der  vollständigen  oder  abgekürzten
  Geburtsurkunden  ändert  sich  durch  die  Einführung  der  „Geburtsscheine“
  nichts.

7.  Die  Nachforderung  einer  Geburksurkunde,  einer  vollständigen  oder  abgekürzten,
  ist  durch  die  Ausstellung  eines  Geburtsscheins  nicht  beschränkt;  eine  Rückzahlung
  oder  Anrechnung  der  Gebühr  für  den  Geburtsschein  ist  aber  in  allen
Fällen  ausgeschlossen,  wo  der  Geburtsschein  ausdrücklich  verlangt  oder  seine  Ausstellung
  durch  behördliche  Anordnung  zugelassen  oder  vorgeschrieben  war.

Greiz,  den  16.  August  1918.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

6n  Fnann.