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des Geburtsscheins nichts geändert, soweit der Geburtsschein nicht für den Verkehr
mit Behörden gemäß Ziffer 3 künftig an Stelle der abgekürzten oder vollständigen
Geburtsurkunde zu treten hat.
6. Der Geburtsschein ist überall da kostenfrei auszustellen, wo auch die
Geburtsurkunde — die vollständige oder abgekürzte — kostenfrei auszustellen
wäre. In allen kostenpflichtigen Fällen beträgt die Gebühr für eine Ausstellung
50 Pfg. An der Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit der vollständigen oder abgekürzten
Geburtsurkunden ändert sich durch die Einführung der „Geburtsscheine“
nichts.
7. Die Nachforderung einer Geburksurkunde, einer vollständigen oder abgekürzten,
ist durch die Ausstellung eines Geburtsscheins nicht beschränkt; eine Rückzahlung
oder Anrechnung der Gebühr für den Geburtsschein ist aber in allen
Fällen ausgeschlossen, wo der Geburtsschein ausdrücklich verlangt oder seine Ausstellung
durch behördliche Anordnung zugelassen oder vorgeschrieben war.
Greiz, den 16. August 1918.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
6n Fnann.