Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischfang  im  Bodensee.  —  Kreisfischereiordnungen.  181

unteren  zwei  Dritteile  des  Sackes  (Gapfen,  Bären,  Zipfel)  gegen  das  Innere
zu  eine  allmähliche  Verengung  der  Maschenweite  bis  zu  einem  Minimalmaße
von  ½  cm  je  nach  Höhe  und  Breite  der  Masche  im  nassen  Zustande  des
Netzes  gestattet.

IV.  Zu  § 9  Abs.  1  Zisfer  3  und  Abs.  3  der  Landesfischereiordnung.
Für  die  nachgenannten  nicht  geschlossenen  Gewässer  (§9  Abs.  1  Ziffer  3
der  Landesfischereiordnung),  nämlich  den  Ammersee,  Chiemsee,  Kochelsee,  Königssee,
  Pilsensee,  Simsee,  Staffelsee,  Tegernsee,  Wagingersee,  Walchensee,  Wörthsee,
  Würmsee  wird  der  Fischfang  mittels  der  Angel  in  eingehauenen  Löchern
des  Eises  gestattet.

V.  Zu  §  14  Abs.  1  der  LandesfIschereiordnung.

Das  Abdämmen,  Abzapfen  oder  Ablassen  nicht  geschlossener  Fischwasser
zum  Zwecke  des  Fischfangs  ist  verboten.

VI.  Zu  §  14  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

In  der  Umgebung  von  Fischsteigen  —  Fischleitern,  Fischpässen,  Wehrröhren
  —  darf,  und  zwar  50  Meter  oberhalb  und  50  Meter  unterhalb  der
Vorrichtung  in  der  gesamten  Breite  des  Flußbettes  in  der  Zeit  vom  15.  Februar
bis  15.  Mai  die  Fischerei  nicht  ausgeübt  werden.

VII.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

Der  Fischfang  durch  Verstellen  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,
  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern  —  Röhren,  Pässe  2c.  2c.
—  mit  Netzen  aller  Art  und  Reusen  ist  verboten.

VIII.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  Fischwasser  während  der  Schonzeit  der
hauptsächlich  darin  vorkommenden  Fischarten  mit  Ausnahme  der  dem  Entenbesitzer
  selbst  gehörigen  und  seiner  eigenen  Fischereiberechtigung  unterliegenden
Teiche  ist  verboten.

b)  Nachtrag.
Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung:

Für  Halbbrachsen  (Güster,  Blicca  Björkna  L.)  wird  eine  Schonzeit
vom  1.  Mai  bis  mit  30.  Juni  festgesetzt.

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