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Staats · Vertraͤge Anwenbung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den prlvativen Anordnungen
ber betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flässen die Unterehanen
der comtahirenden Staalen und deren Waaren und Schifssgefäße überall gleich behaudelt
werden.
Artlkel 11.
Von dem Tage an, wo die gemeinschafellche Zoll-Ordnung des Verelns in Wollzug
gesebt wird, sellen im Fürstenthume Lippe, wie bereits in den übrigen zum Zollverelne gehsrigen
Gebieten gescheben ist, alle etwa noch bestebenden Stapel- und Umschlagsrechte aufboͤren,
und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden koͤn
nen, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll- Ordnung oder die betreffenden
Schifffabrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 12.
Seine Fürstliche Durchlauche kreten hierdurch dem zwischen den Gliedern des Zoll.
und Handelsverelus zum Schute ihres gemeinschafllichen Zollsystems gegen den Schleichbandel
und ihrer innern Veebrauchsabgaben gegen Defrandationen bestehenden Zollkarrel bei,
und werden die bekressenden Artikel deslelben glelchzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in dem
Fürstenthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaren werden die erforderlichen
Anordnungen tressen, damic ln den gegenseitigen Verhälmislen den Bestimmungen dieses Zollkartels
überall Anwendung gegeben werde.
Artlkel 13.
Die den im Artlkel 2. erwähnten Geseben und Verordnungen enrsprechende Einrichtung
der Verwaltung im Fürstenthume Lippe, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks,
und die Bestimmung, Elurlchtung und ameliche Befugniß der zur Erbebung und Abserrigung
ersorderlichen Dienstskellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülse der von beiden
Seiten zu diesem Beßufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien angeordnet werden.
Seine Durchlaucht der Fürft zur Lippe wollen die gedachte Verwalung dem Verwaltungsbezirke
der Königlich Preußischen Provinzlal-Steuer-Direktion zu Münster gurhellen.
Bel Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird darauf gesehen
werden, den Verkehr so wenig, als dle bestehenden Vorschristen und der gemeinschaft.
liche Zweck dies irgend gestatcen, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen milt Tafeln bezelchner, und der Zug der Binnenlinie soll öffentlich
bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abserelgungöstellen sollen als gemeluschafeliche angeseben
werben.