Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Staats  ·  Vertraͤge  Anwenbung  finden,  werden  die  Wasserzoͤlle  nach  den  prlvativen  Anordnungen
  ber  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch  auf  diesen  Flässen  die  Unterehanen
  der  comtahirenden  Staalen  und  deren  Waaren  und  Schifssgefäße  überall  gleich  behaudelt
  werden.

Artlkel  11.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschafellche  Zoll-Ordnung  des  Verelns  in  Wollzug
gesebt  wird,  sellen  im  Fürstenthume  Lippe,  wie  bereits  in  den  übrigen  zum  Zollverelne  gehsrigen
  Gebieten  gescheben  ist,  alle  etwa  noch  bestebenden  Stapel-  und  Umschlagsrechte  aufboͤren,
  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  koͤn
nen,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zoll-  Ordnung  oder  die  betreffenden
Schifffabrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  12.

Seine  Fürstliche  Durchlauche  kreten  hierdurch  dem  zwischen  den  Gliedern  des  Zoll.
und  Handelsverelus  zum  Schute  ihres  gemeinschafllichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichbandel
  und  ihrer  innern  Veebrauchsabgaben  gegen  Defrandationen  bestehenden  Zollkarrel  bei,
und  werden  die  bekressenden  Artikel  deslelben  glelchzeitig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  dem
Fürstenthume  publiziren  lassen;  auch  die  übrigen  Vereinsstaaren  werden  die  erforderlichen
Anordnungen  tressen,  damic  ln  den  gegenseitigen  Verhälmislen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels
  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artlkel  13.

Die  den  im  Artlkel  2.  erwähnten  Geseben  und  Verordnungen  enrsprechende  Einrichtung
  der  Verwaltung  im  Fürstenthume  Lippe,  insbesondere  die  Bildung  des  Grenzbezirks,
und  die  Bestimmung,  Elurlchtung  und  ameliche  Befugniß  der  zur  Erbebung  und  Abserrigung
ersorderlichen  Dienstskellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülse  der  von  beiden
Seiten  zu  diesem  Beßufe  zu  ernennenden  Ausführungs-Commissarien  angeordnet  werden.

Seine  Durchlaucht  der  Fürft  zur  Lippe  wollen  die  gedachte  Verwalung  dem  Verwaltungsbezirke
  der  Königlich  Preußischen  Provinzlal-Steuer-Direktion  zu  Münster  gurhellen.

Bel  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird  darauf  gesehen
  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  dle  bestehenden  Vorschristen  und  der  gemeinschaft.
liche  Zweck  dies  irgend  gestatcen,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  milt  Tafeln  bezelchner,  und  der  Zug  der  Binnenlinie  soll  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abserelgungöstellen  sollen  als  gemeluschafeliche  angeseben
werben.