Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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dem betreffenden Assessor zur ungesaͤumten 
Umarbeitung nach der ihm hiezu gegebenen 
muͤndlichen Anleitung zuzustellen. Dieß 
gilt auch von den Signaturen in der In- 
struktion der bürgerlichen und peinlichen 
Rechesfälle. Es versteht sich von selbst, daß 
dieses Befugniß sich auf jene Rechtssprüche 
nicht erstrecke, welche nur nach vorläufiger 
kollegialer Berathung gefaßt werden dürfen. 
6. 10. Der Landrichter ist verpflichter, 
auf die Beförderung der Geschäfte sein vor- 
zügliches Augenmerk zu richten. Er ist 
demnach befugt und verpflichtet, erfoderli- 
chen Falls 
a) dem Assessor das obhabende Geschäft, 
welches vorzüglich befördert werden soll, 
bestimmt zu bezeichnen, 
b)) ihm zur Vollendung desselben einen au- 
gemessenen Termin anzuberaumen, 
Jc) den Saumsal ungesäumt höheren Orts. 
einzuberichten. 
Artikel. J. 
Von der Ausfertigung der landgericht- 
lichen Beschlüsse, und Schreiben. 
I. 11. Jede landgerichtliche Ausferti- 
gung, welche nicht mit der Unterschrift des 
Landrichters versehen ist, ist ungiltig- 
9. 12. Nur im Falle seiner Abwesenheit 
oder Erkrankung kommt dem ersten Assessor 
die Unterschrift zu; jedoch muß dießfalls 
am Ende des Beschlusses, oberhalb der Un- 
terschrift des Assessors bemerkt werden: 
In Abwesenheit oder 
wegen Erkrankung des Landrichrers. 
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6. 13. Eine fernere Ausnahme hat statt, 
in dem Falle, wo einem Landgerichts-Asses- 
sor von irgend einem Unserer Ministerien 
ein ausschliessendes Kommissorium übertragen 
worden seyn sollte, als z. B. in Steuerrekti- 
fikations-Sachen. Dießfalls müssen jedoch 
oberhalb der Unterschrift des betreffenden Ass 
sessors die Worte stehen: 
Aus speciellen allerhöchsten Auftrage de- 
legirt. " 
Es versteht sich hiebei von selbst, daß in 
einem solchen Beschluße über keinen fremdar= 
tigen Gegenstand irgend etwas verfügt wer- 
den kann, widrigen Falls Wir diesen Theil 
des Beschlusses hiemit im Voraus ungil- 
tig erklären, und Uns besondere Strafe ge- 
gen den Fälligen zu verhängen vorbehalten. 
G. 14. Erponirte Assessoren können we- 
der definitive, noch inkerlokutorische Bescheide 
unterzeichnen. Sie können einfache Reselu- 
tionen ausfertigen, wie auch polizeiliche Ver- 
hafts-Befehle, wenn Gefahr auf dem Ver- 
zuge droht, jedoch muß dieser Umstand ober- 
halb der Unterschrift mit den Worten: 
Wegen Gefahr auf dem Verzuge werden 
bemerkrt. 
Absch nitt 2. 
Vom dem Pflichten und Befugnissen der 
Landrichter in Bezug auf das amrliche 
und Privat -Betragen der Assesso- 
ren und Actuare. 
V. 5. Der Landrichter hat als Vorstand so- 
wohl über das amtliche, als über das Privat-Be- 
tragen der ihm untergeordneten Assessoren und 
Aktuare zu wachen. 
)(43)
	        
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