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in Dienstes- Sachen gefertigten Arbeiten, ohne
besondere Erlaubniß, zu fremdartigen Zwecken
zu gebrauchen.
Wir tragen Unsern General-Kreis-Kom-
missariaten auf. über Mißbräuche dieser Art
zu wachen, in vorkommenden Fällen die er-
foderlichen Untersuchungen anzustellen, und
Uns die koncravenirenden Staatsdiener an-
zuzeigen, um, nach Umständen, die weitern
Verfügungen gegen dieselben treffen zu kön-
nen. )
Muͤnchen den 19. Jaͤnner 1810.
Aus Seiner Majestät des Kdnigs
Special-Vollmacht.
Graf Morawitky.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
v. Krempelhuber.
Auftrag
an
die Stadt= und Landgerichte des
Appellationsgerichts des Inn und
Eisack= Kreises.
(Die Pensions= Anstalt für die Wlitwen und
Kinder der Advokaten betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zufolge einer, die feste Begründung des
Pensions--Instieuts für die Witewen und
Kinder der Advokaten des Königreichs be-
treffenden allerhöchsten Resolution, wird
allen königlichen Seadt= und Landgerich-
ten des unterfertigten Gerichtshofes auf-
getragen:
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1. Binnen 14 Tagen ein verlässsges, die
bisher eingesendeten Anzeigen berichrigendes
Verzeichniß sämtlicher, in ihrem Gerichts-
bezirke sich aufhaltenden, und ihnen unter-
geordneten Advokaten und ihres Familien=
standes an dieses königliche Appellarionsge=
richt einzusenden, und dabei zu bemerken, ob
und welche Veränderung sich seither durch
Todfälle, Beförderung oder Versetzung der-
selben ergeben habe, jede solche Veränderung
in dem Stande der Advokaten auch in Zu-
kunft jedesmal, sobald sie sich ereignet, so-
Fleich berichtlich anzuzeigen;
2. wenn gegen einen Advokaten oder wen
immer eine, der Advokaten = Wittwenkasse
zu Guten kommende Strafe verhängt wird,
davon an dieses königliche Appellationsgericht
jedesmal die Anzeige zu machen;
3. endlich den gegenwärtigen Mitgliedern
der Pensions-Anstalt, die sich in dem Gerichts-
bezirke der Stadt= und Landgerichte aufhal-
ten,, zu eröffnen, daß
-a) ihnen zur Entrichtung der etwa rück-
ständigen Eintrirtsgebühren noch eine halb-
jährige Frist, vom r. Jänner bis lezten Juni
13to, unter dem Drdjudiz des Ausschlusses
aus der Gesellschaft und der Beiträge, ge-
stattet sen;
b) daß bei allen künftigen Mitgliedern mit
unnachsichtlicher Strenge darauf werde ge-
halten werden, daß keines ohne, den legalen
Beweis der entrichteten Eintrittsgebühr we-
der zur Funktion, noch zum Trauungsakte
zugelassen werden soll.; endlich