Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

5 
in Dienstes- Sachen gefertigten Arbeiten, ohne 
besondere Erlaubniß, zu fremdartigen Zwecken 
zu gebrauchen. 
Wir tragen Unsern General-Kreis-Kom- 
missariaten auf. über Mißbräuche dieser Art 
zu wachen, in vorkommenden Fällen die er- 
foderlichen Untersuchungen anzustellen, und 
Uns die koncravenirenden Staatsdiener an- 
zuzeigen, um, nach Umständen, die weitern 
Verfügungen gegen dieselben treffen zu kön- 
nen. ) 
Muͤnchen den 19. Jaͤnner 1810. 
Aus Seiner Majestät des Kdnigs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitky. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
v. Krempelhuber. 
  
Auftrag 
an 
die Stadt= und Landgerichte des 
Appellationsgerichts des Inn und 
Eisack= Kreises. 
(Die Pensions= Anstalt für die Wlitwen und 
Kinder der Advokaten betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge einer, die feste Begründung des 
Pensions--Instieuts für die Witewen und 
Kinder der Advokaten des Königreichs be- 
treffenden allerhöchsten Resolution, wird 
allen königlichen Seadt= und Landgerich- 
ten des unterfertigten Gerichtshofes auf- 
getragen: 
52 
1. Binnen 14 Tagen ein verlässsges, die 
bisher eingesendeten Anzeigen berichrigendes 
Verzeichniß sämtlicher, in ihrem Gerichts- 
bezirke sich aufhaltenden, und ihnen unter- 
geordneten Advokaten und ihres Familien= 
standes an dieses königliche Appellarionsge= 
richt einzusenden, und dabei zu bemerken, ob 
und welche Veränderung sich seither durch 
Todfälle, Beförderung oder Versetzung der- 
selben ergeben habe, jede solche Veränderung 
in dem Stande der Advokaten auch in Zu- 
kunft jedesmal, sobald sie sich ereignet, so- 
Fleich berichtlich anzuzeigen; 
2. wenn gegen einen Advokaten oder wen 
immer eine, der Advokaten = Wittwenkasse 
zu Guten kommende Strafe verhängt wird, 
davon an dieses königliche Appellationsgericht 
jedesmal die Anzeige zu machen; 
3. endlich den gegenwärtigen Mitgliedern 
der Pensions-Anstalt, die sich in dem Gerichts- 
bezirke der Stadt= und Landgerichte aufhal- 
ten,, zu eröffnen, daß 
-a) ihnen zur Entrichtung der etwa rück- 
ständigen Eintrirtsgebühren noch eine halb- 
jährige Frist, vom r. Jänner bis lezten Juni 
13to, unter dem Drdjudiz des Ausschlusses 
aus der Gesellschaft und der Beiträge, ge- 
stattet sen; 
b) daß bei allen künftigen Mitgliedern mit 
unnachsichtlicher Strenge darauf werde ge- 
halten werden, daß keines ohne, den legalen 
Beweis der entrichteten Eintrittsgebühr we- 
der zur Funktion, noch zum Trauungsakte 
zugelassen werden soll.; endlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.