Full text : deutsches Wörterbuch. Zweiter Band H-O. (2)

76  Elnlssungsrecht.  Regreß  an  den  Schuldbner.

erlangte,  wurde  nicht  behauptet,  jede  desfallsige
Erörterung  fällt  also  weg.

GE.  v.  30.  Okt.  1851.  Nr.  15961  /0.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Für  die
im  vorstehenden  OA#E.  adoptirte  Ansicht  spricht
insbesondere  der  Wortlaut  des  8.  65:

Hypothekgläubiger,  deren  Forderungen  an
Kapital,  Zinsen  und  Kosten  nicht  ganz
aus  dem  Preise  der  hypothezirten
Sachen  bezahlt  werden,  können  sich  deswegen
  an  das  übrige  Vermögen  des  Schuldners
  halten.

Unter  den  in  Frage  befindlichen  Umständen  besteht
  der  Preis  der  hypothezirten  Sache  in  dem
Meistgebote,  welches  in  der  Versteigerung  erzielt,
und  um  welches  das  versteigerte  Gut  dem  einlssenden
  Gläubiger  hingeschlagen  wurde.  Nach  dem
Betrage  dieses  Meistgebotes  in  Vergleich  mit  den
Beträgen  der  daraus  vorgehend  zur  Berichtigung
gelangenden  Forderungen  ist  daher  zufolge  des  §.65
zu  bemessen,  ob  und  wiefern  der  einlösende  Hypothekgläubiger
  aus  dem  Preise  bezahlt  worden
oder  nicht.  Der  §.  65  unterscheidet  nicht  zwischen
Fällen,  in  welchen  keine  Ausübung  des  Einlösungsrechtes
  stattgefunden,  und  denen,  wo  der  Hinschlag
nach  den  dieses  Recht  betreffenden  Vorschriften  erfolgte;
  obwohl,  wenn  eine  solche  Unterscheidung  im
Sinne  des  Gesetzgebers  lag,  der  Inhalt  des  nächstvorgehenden
  §.  64  zum  Auödrucke  dieser  Absicht
anregen  mußte.  Man  hat  daher  Ursache,  anzunehmen,
  daß  die  Feststellung  des  Preises,  welche
durch  den  Hinschlag  an  den  einlösenden  Gläubiger
geschah,  den  in  §.  65  vorbehaltenen  Regreß  an  das
übrige  Vermögen  des  Schuldners  eben  so  gut  herheiführen
  könne,  wie  die  bei  dem  Zuschlag  an  den
Meistbietenden  geschehende  Feststellung  des  Preises.

Gleichwohl  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  auch