76 Elnlssungsrecht. Regreß an den Schuldbner.
erlangte, wurde nicht behauptet, jede desfallsige
Erörterung fällt also weg.
GE. v. 30. Okt. 1851. Nr. 15961 /0.
Nachschrift des Herausgebers. Für die
im vorstehenden OA#E. adoptirte Ansicht spricht
insbesondere der Wortlaut des 8. 65:
Hypothekgläubiger, deren Forderungen an
Kapital, Zinsen und Kosten nicht ganz
aus dem Preise der hypothezirten
Sachen bezahlt werden, können sich deswegen
an das übrige Vermögen des Schuldners
halten.
Unter den in Frage befindlichen Umständen besteht
der Preis der hypothezirten Sache in dem
Meistgebote, welches in der Versteigerung erzielt,
und um welches das versteigerte Gut dem einlssenden
Gläubiger hingeschlagen wurde. Nach dem
Betrage dieses Meistgebotes in Vergleich mit den
Beträgen der daraus vorgehend zur Berichtigung
gelangenden Forderungen ist daher zufolge des §.65
zu bemessen, ob und wiefern der einlösende Hypothekgläubiger
aus dem Preise bezahlt worden
oder nicht. Der §. 65 unterscheidet nicht zwischen
Fällen, in welchen keine Ausübung des Einlösungsrechtes
stattgefunden, und denen, wo der Hinschlag
nach den dieses Recht betreffenden Vorschriften erfolgte;
obwohl, wenn eine solche Unterscheidung im
Sinne des Gesetzgebers lag, der Inhalt des nächstvorgehenden
§. 64 zum Auödrucke dieser Absicht
anregen mußte. Man hat daher Ursache, anzunehmen,
daß die Feststellung des Preises, welche
durch den Hinschlag an den einlösenden Gläubiger
geschah, den in §. 65 vorbehaltenen Regreß an das
übrige Vermögen des Schuldners eben so gut herheiführen
könne, wie die bei dem Zuschlag an den
Meistbietenden geschehende Feststellung des Preises.
Gleichwohl läßt sich nicht verkennen, daß auch