Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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geborenden  19.  wurde  9  111
zu  Male  ohne  Erfolg  geinpft.

Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.

Arzt  bezw.  Impfarzt.

(Rücseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
  gemacht  werden,  unenigeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor
Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung
(Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule
mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres
ersolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung
nach  dem  Urteile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  späten##ens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage
nach  der  Impfung  dem  Anrzie  zur  Besichligung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern
und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trog  ersolgter
  amtlicher  Aufforderung  der  Impsung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen
geblieben  sind,  haben  Geldstrase  oder  Haft  verwirkt.

Zur  genauen  Beachtung!

Mit  der  Aushändigung  des  Impfscheins  dart  .#  Gorgfalt  für  die  Impspocken
nicht  aufhören.  Es  ist  gefährlich  und  deshalb  zu  vermeiden
.  das  Vedecken  der  Impspocken  mit  nicht  saneren  Kleidungsslücken,
das  Berlhren  oder  gar  Reiben  der  Impspocken  bei  der  Reinigung  des  Impflings,
jede  Verletzung  durch  Kratzen  oder  Stoßen  der  Impfpocken,
jeder  Versuch,  die  Schorfe  der  Impspocken  abzulösen,  da  sle  nach  richtiger
Vernarbung  der  Impfsstelle  von  selber  abfallen
dle  eigene  Behandlung  verletzter  oder  entzündeter  Impfpocken.  (In  solchen
Fällen  ist  der  Impfarzt  hinzuzuziehen.)

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**-*.

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Bemerkung.
Der  rote  Vordruck  II  A  kommt#  für  alle  diejenlgen  Fälle  in  Anwendung,  in  denen  die  erste
gryt  ng  (8  1  #ilel.  1  des  Impfgesebe#)  wegen  Ersolglosigkelt  wiederholt  werden  muß
des  Impsgese  hes
Je  nachdem  46%  Inung  zum  erslen  oder  zweiten  Male  merhenemanen  war,  ist  zwischen  den
Worten  szur  Male“  das  Wort  Cerslen-  oder  „zweilen“  elnzuschalten.