Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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chen, indem er das, auf dieses einzelne Grund- 
stuͤck treffende Ratum des Bodenzinses abloͤ- 
set, — oder aber durch die successive Abloͤsung 
bloß die Gesamtsumme seines Bodenzinses suc- 
cessive zu mindern, so daß also nur das, auf 
jedes einzelne Grundstuͤck treffende Ratum des 
Gesamtbodenzinses gemindert werde. 
Er muß aber bei dem Rentamte seine Er- 
kldrung über die erstere Alternative zu Proto- 
koll geben, sonst wird der Regel nach die lez- 
tere Alternative vermuthet, und auch hiernach 
gehandelt, bis bei einer weitern Ablösung eine 
bestimmte Deklaration geschieht. 
§. 3. Für die Ablösung eines jeden 
jährlich zu entrichtenden Mezen Korn mus- 
sen fünfzig Gulden, und für die Ablb- 
sung eines jeden jährlich zu entrichrenden 
Guldens müssen dreisig Gulden be- 
zahlt werden. 
0. 4. Für jede Ablssung wird ein eigener 
Ablösungsbrief unentgeltlich, gegen bloße Ent- 
richtung der Stempeltare ausgefertigt, und 
nebenher geschieht auch die Vormerkung auf 
dem Originalkaufbriefe. 
. 5. Es ist nicht nothwendig, daß die 
Ablösung eben an dem Tage geschehe, an wel- 
chem der Bodenzins verfällt; dagegen hat aber 
der Ablösende jenes Ratum des Bodenzinses, 
welches auf den Zeitraum zwischen der jüng- 
sten Verfallzeit und zwischen dem Tage der 
Ablsfung trift, besonders zu vergüten, und 
zwar bei dem Kornbodenzinse nach dem Nor- 
malpreise des vorigen Jahres, um mit dem 
Maßstabe zu dieser Ratumsvergütung nicht 
erst bis zum nächstfolgenden Dezember-Monate, 
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in welchem sich erst der Normalpreis des lau- 
senden Jahrcs decidict, zuwarten zu müssen. 
§. 6. Für die Bezahlung der Ablösungs- 
Summe können und dürfen keine Fristen be- 
dungen oder angenommen werden, weil die 
Ablösung ohnehin Mezenweise oder Gulden= 
weise geschehen kann. 
K. 7. Die Ablösungssumme muß wenig- 
stens zur Hälfte in baarem Gelde geleistet wer- 
den; die andere Hälfte aber kann mit solchen 
Sraatsebligationen abgeführt werden, deren 
ausdrücklicher Inhalt es mit sich bringt, daß 
sie bei Verkänfen und Ablösungen angenom- 
men werden sollen. 
§. 8. Da in dem obigen 3. J. der Dreis 
der Ablôsung genau bestimmt ist, so bedarf 
es (außerhalb vorkommender besonderer An- 
stände) keiner individuellen Ratisikation von 
Unserer allerhöchsten Srelle, sondern Jeder- 
mann, der ablösen will, hat gar Nichts an- 
ders zu thun, als diesen seinen Willen bei dem 
einschlägigen Rentamte schriftlich oder münd- 
lich zu Protokoll zu erklären, und das Geld 
und die Obligationen samt dem Ratum des 
bis dahin verfallenen Bodenzinses bei dem 
Rentamte zu erlegen. 
6. . Das einschlägige Rentamt hat bei je- 
der solchen Erlage über das erlegte Bodenzins= 
Ratum eine gewöhnliche Abgaben= Quirtung 
auszustellen, oder die Einschreibung in das 
Abgabenböüchel des Debenten zu machen, für 
den Betrag der Ablösungssumme aber hat es 
eine Interimsquittung auszustellen, in welcher 
das ablösende Individuum, das Obsjeker, und 
sowohl das baare Geld, als die start baar
	        
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