835
chen, indem er das, auf dieses einzelne Grund-
stuͤck treffende Ratum des Bodenzinses abloͤ-
set, — oder aber durch die successive Abloͤsung
bloß die Gesamtsumme seines Bodenzinses suc-
cessive zu mindern, so daß also nur das, auf
jedes einzelne Grundstuͤck treffende Ratum des
Gesamtbodenzinses gemindert werde.
Er muß aber bei dem Rentamte seine Er-
kldrung über die erstere Alternative zu Proto-
koll geben, sonst wird der Regel nach die lez-
tere Alternative vermuthet, und auch hiernach
gehandelt, bis bei einer weitern Ablösung eine
bestimmte Deklaration geschieht.
§. 3. Für die Ablösung eines jeden
jährlich zu entrichtenden Mezen Korn mus-
sen fünfzig Gulden, und für die Ablb-
sung eines jeden jährlich zu entrichrenden
Guldens müssen dreisig Gulden be-
zahlt werden.
0. 4. Für jede Ablssung wird ein eigener
Ablösungsbrief unentgeltlich, gegen bloße Ent-
richtung der Stempeltare ausgefertigt, und
nebenher geschieht auch die Vormerkung auf
dem Originalkaufbriefe.
. 5. Es ist nicht nothwendig, daß die
Ablösung eben an dem Tage geschehe, an wel-
chem der Bodenzins verfällt; dagegen hat aber
der Ablösende jenes Ratum des Bodenzinses,
welches auf den Zeitraum zwischen der jüng-
sten Verfallzeit und zwischen dem Tage der
Ablsfung trift, besonders zu vergüten, und
zwar bei dem Kornbodenzinse nach dem Nor-
malpreise des vorigen Jahres, um mit dem
Maßstabe zu dieser Ratumsvergütung nicht
erst bis zum nächstfolgenden Dezember-Monate,
— — —
836
in welchem sich erst der Normalpreis des lau-
senden Jahrcs decidict, zuwarten zu müssen.
§. 6. Für die Bezahlung der Ablösungs-
Summe können und dürfen keine Fristen be-
dungen oder angenommen werden, weil die
Ablösung ohnehin Mezenweise oder Gulden=
weise geschehen kann.
K. 7. Die Ablösungssumme muß wenig-
stens zur Hälfte in baarem Gelde geleistet wer-
den; die andere Hälfte aber kann mit solchen
Sraatsebligationen abgeführt werden, deren
ausdrücklicher Inhalt es mit sich bringt, daß
sie bei Verkänfen und Ablösungen angenom-
men werden sollen.
§. 8. Da in dem obigen 3. J. der Dreis
der Ablôsung genau bestimmt ist, so bedarf
es (außerhalb vorkommender besonderer An-
stände) keiner individuellen Ratisikation von
Unserer allerhöchsten Srelle, sondern Jeder-
mann, der ablösen will, hat gar Nichts an-
ders zu thun, als diesen seinen Willen bei dem
einschlägigen Rentamte schriftlich oder münd-
lich zu Protokoll zu erklären, und das Geld
und die Obligationen samt dem Ratum des
bis dahin verfallenen Bodenzinses bei dem
Rentamte zu erlegen.
6. . Das einschlägige Rentamt hat bei je-
der solchen Erlage über das erlegte Bodenzins=
Ratum eine gewöhnliche Abgaben= Quirtung
auszustellen, oder die Einschreibung in das
Abgabenböüchel des Debenten zu machen, für
den Betrag der Ablösungssumme aber hat es
eine Interimsquittung auszustellen, in welcher
das ablösende Individuum, das Obsjeker, und
sowohl das baare Geld, als die start baar