Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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ch seit einiger Zeit erlaubt, dergleichen Stel- 
len, um die sie bei Unsern General-Kreis- 
Kommissariaten oder bei Uns unmittelbar ge- 
beten hatten, nach erhaltener Präsentation 
sich wieder zu verbitten, und ihre Entlassung 
hievon nachzusuchen. 
Da einer Seits ein Jeder, der ein solches 
Gesuch stellt, nach den Gesezen gehalten ist, 
sich von dem Gegenstande seiner Bitte genau 
zu unterrichten, oder die Folgen einer vermeid- 
lichen Unwissenheit zu übernehmen, und da 
anderer Seits das moralische Wohl der Ge- 
meinden, und der ökonomische Bestand der 
farreien durch dieses zum Theil pflichtwidrige 
Benehmen der Pfarrei= Bewerber sehr ge- 
fährdet wird, so sehen Wir Uns veranlaßt, 
Folgendes hiermit zu verordnen: 
1I. Jeder katholische Geistliche, welcher 
um eine benannte Pfarrei eder ahnliche Seel- 
sorge-Pfründe gebeten, und hierauf seine 
Ernennung dahin von Uns bewirkt har, 
ist verbunden, diese alsebald nach der ihm 
zugekommenen Präsentatien anzutreten, so- 
sort bei dem Ordinariate das Erfoderliche 
nachzusuchen. 
a. Würde er sich weigern, diese Ver- 
bindlichkeic zu erfüllen und auf sein bis da- 
her versehenen Stelle zu bleiben verlangen, so 
soll ihm dieß nur unter der Auflage gestattet 
werden, daß er drei Jahre hindurch auf eine 
weitere Beförderung im Pfarramte keinen An- 
spruch zu machen habe. 
3. Die Wiederbesezung einer solchen nicht 
angetretenen Pfarrei soll alsogleich nach er- 
haltener Wissenschaft von der Weigerung des 
  
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zuerst Ernannten ohne neue Ausschreibung in 
dem Regierungsblatte verfügt, und der zu- 
nächst Berechtigte aus den früheren Bewer- 
bern, oder aus der Zahl der Konkurs-Kan- 
didaten Uns zu diesem Behufe vorgeschlagen 
werden. 
4. Einer Ausnahme von dieser Verord- 
nung und von dem im 2. Absaze bestimmten 
Präjudiz darf nur dann statt gegeben wer- 
den, wenn die Stelle, um welche gebeten 
wurde, während des bereits anhängig ge- 
machten Gesuches, und vor dem wirklichen 
Antritte, durch Zufall in ihrem Ertrage und 
Werthe bedeutend vermindert oder sonst be- 
schädiget worden wdre. Unter die Zufälle 
ersterer Art gehören z. B. Abreißung von 
Grundstücken, Verschürtung derselben, Murr- 
brüche 2c. unter jene der zweiten Gattung 
Brandschaden an den Wohn= und Oekenomie- 
Gebäuden, keineswegs aber Mißwachs, Ha- 
gelschlag, kleinere Baufälle 2c. 
§. Uebrigens werden die Bewerber um ka- 
tholische Pfarreien hiermit wiederholt aufinerk- 
sam gemacht, daß die Bekanntmachung der 
Pfarr-Erledigungen durch das Regierungs- 
blatt noch zur Zeit keine gänzlich zuverlässi- 
gen Ertrags= Angaben liefern mögen, bis 
vorerst die neuen Fassionen nach richtigen 
Grundsäzen hergestelle sind, und daß diese 
Anzeigen nie Ansprüche auf Gewährschaft be- 
gründen mögen. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate und 
Landgerichte werden dagegen angewiesen, die 
befragten Bekanntmachungen und Anzeigen 
soviel es schon izt möglich ist, genau und
	        
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