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ch seit einiger Zeit erlaubt, dergleichen Stel-
len, um die sie bei Unsern General-Kreis-
Kommissariaten oder bei Uns unmittelbar ge-
beten hatten, nach erhaltener Präsentation
sich wieder zu verbitten, und ihre Entlassung
hievon nachzusuchen.
Da einer Seits ein Jeder, der ein solches
Gesuch stellt, nach den Gesezen gehalten ist,
sich von dem Gegenstande seiner Bitte genau
zu unterrichten, oder die Folgen einer vermeid-
lichen Unwissenheit zu übernehmen, und da
anderer Seits das moralische Wohl der Ge-
meinden, und der ökonomische Bestand der
farreien durch dieses zum Theil pflichtwidrige
Benehmen der Pfarrei= Bewerber sehr ge-
fährdet wird, so sehen Wir Uns veranlaßt,
Folgendes hiermit zu verordnen:
1I. Jeder katholische Geistliche, welcher
um eine benannte Pfarrei eder ahnliche Seel-
sorge-Pfründe gebeten, und hierauf seine
Ernennung dahin von Uns bewirkt har,
ist verbunden, diese alsebald nach der ihm
zugekommenen Präsentatien anzutreten, so-
sort bei dem Ordinariate das Erfoderliche
nachzusuchen.
a. Würde er sich weigern, diese Ver-
bindlichkeic zu erfüllen und auf sein bis da-
her versehenen Stelle zu bleiben verlangen, so
soll ihm dieß nur unter der Auflage gestattet
werden, daß er drei Jahre hindurch auf eine
weitere Beförderung im Pfarramte keinen An-
spruch zu machen habe.
3. Die Wiederbesezung einer solchen nicht
angetretenen Pfarrei soll alsogleich nach er-
haltener Wissenschaft von der Weigerung des
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zuerst Ernannten ohne neue Ausschreibung in
dem Regierungsblatte verfügt, und der zu-
nächst Berechtigte aus den früheren Bewer-
bern, oder aus der Zahl der Konkurs-Kan-
didaten Uns zu diesem Behufe vorgeschlagen
werden.
4. Einer Ausnahme von dieser Verord-
nung und von dem im 2. Absaze bestimmten
Präjudiz darf nur dann statt gegeben wer-
den, wenn die Stelle, um welche gebeten
wurde, während des bereits anhängig ge-
machten Gesuches, und vor dem wirklichen
Antritte, durch Zufall in ihrem Ertrage und
Werthe bedeutend vermindert oder sonst be-
schädiget worden wdre. Unter die Zufälle
ersterer Art gehören z. B. Abreißung von
Grundstücken, Verschürtung derselben, Murr-
brüche 2c. unter jene der zweiten Gattung
Brandschaden an den Wohn= und Oekenomie-
Gebäuden, keineswegs aber Mißwachs, Ha-
gelschlag, kleinere Baufälle 2c.
§. Uebrigens werden die Bewerber um ka-
tholische Pfarreien hiermit wiederholt aufinerk-
sam gemacht, daß die Bekanntmachung der
Pfarr-Erledigungen durch das Regierungs-
blatt noch zur Zeit keine gänzlich zuverlässi-
gen Ertrags= Angaben liefern mögen, bis
vorerst die neuen Fassionen nach richtigen
Grundsäzen hergestelle sind, und daß diese
Anzeigen nie Ansprüche auf Gewährschaft be-
gründen mögen.
Unsere General-Kreis-Kommissariate und
Landgerichte werden dagegen angewiesen, die
befragten Bekanntmachungen und Anzeigen
soviel es schon izt möglich ist, genau und