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Jis den 1. November einen umständlichen
Bericht zu erstatten.
VI. Bei Unserer General-Forst= Admini-
stration bleibt in Zukunft die Vertheilung des
Einlaufs unter die Referenten der eigenen Be-
urtheilung des Vorstandes überlassen, und
er ist hiebei niche weiter an bestimmte Refe-
renten nach den Kreisen oder Gegenständen
gebunden. Dagegen versehen Wir Uns zu
ihm, daß er bei dieser Vertheilung auf alle
Verhälinisse, welche dabei in Erwägung zu
ziehen sind, jedesmal von selbst die gehörige
Räcksicht nehmen, und sich die beste und zweck-
maͤsstgste Ertedigung eines jeden Gegenstandes
zum Ziele der Vertheilung machen wird.
VII. In allen Pekunial= und Rechnungs-
Werhältnissen der General Forst-Administra-
rlon zu den Finanz-Direktionen, und der
Forstbehoͤrden ju den Rentaͤmtern und andern
verrechnanden Stellen sind die daruͤber erlas-
senen Verordnungen und Vorschriften genau
zu befolgen, und die Material Behandlungen
des Forstwesens hiernach so zu bemessen, daß
die für die Kasse und Rechnungsgegenstände
vorgeschriebene Ordnung nicht dadurch gestöri,
sondern vielmehr derselben auf alle mögliche
Art vorgearbeitet wird.
VIII. Uiber die Verleihung neuer Pensi o-
nen und Unterstüzungs- Beitraͤge, in so ferne
dabei bloß die bestehenden. Mormen in Anweni
dung kommen, und der individuelle Fall kei-
nen Zweifel mit sich fuͤhrt, entheben Wir
nicht allein die Central-Finanzstellen, son-
dern auch saͤmtliche Finanz--Direktionen der
bisherigen jedesmaligen Berichtserstattung.
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Dagegen haben dieselben monatlich ein detail-
lirtes Verzeichniß sowohl der heimgefallenen
Pensionen und Unterstüzungs-Beiträge, als
der neu verliehenen einzusenden, und bei den
leztern die Dara tabellarisch zu bemerken, wel-
che bei Bestimmung einer jeden Penston, und
eines jeden Unterstüzungs, Beitrages verord:
nungsmssig zum Grunde gelegt worden sind.
Ist aber die Gesezes: Anwendung aus
Mangel an Bestimmeheit irgend eines dabe#
zu berücksfi ichtigenden Punktes zweifelhaft,
so muß uͤber den Fall Bericht erstattet, und
die besondere allerhoͤchste Entschließung er-
holt werden.
IX. Alle Regie= und Bau= Erats find bei
dem Einrritte in sedes neue Eratsjahr mtt sol-
cher Umstcht und Vollständigkeit abzufassen,
daß ausser den gänzlich nicht vorher zu sehenden
Fällen alle in dem Laufe des Eratsjahres vor-
kommen könnenden Regie und Bau- Ausga-
ben darin ausgenommen werden. Mit der
Sektion des Erars fällr alsdann die Noth-
wendigkeit der bisher so häufigen einzeluen
Nachgenehmigung weg, und Wir werden in
Zukunft deren keine mehr erthellen, wenn
nicht erwiesen ist, daß ein ausserordemlicher-
bei Enrwerfung des Etats nicht zu- vermuthen=
der Fall hiezu die Veranlassung giebt. Rück-
sIchrlich der Regie- Ausgaben hat Unfer Ceu
tral: „Rechnungs= Kommissg ariat. der, Finanzen
und ruͤcksichtlich der Bau- Ausgaben Unsere
Steuer- und Doménen-Sekrion auf die
Michtüberschreiumg des Etats mit fw
Seizt, zu wachen. "„
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