Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Jis den 1. November einen umständlichen 
Bericht zu erstatten. 
VI. Bei Unserer General-Forst= Admini- 
stration bleibt in Zukunft die Vertheilung des 
Einlaufs unter die Referenten der eigenen Be- 
urtheilung des Vorstandes überlassen, und 
er ist hiebei niche weiter an bestimmte Refe- 
renten nach den Kreisen oder Gegenständen 
gebunden. Dagegen versehen Wir Uns zu 
ihm, daß er bei dieser Vertheilung auf alle 
Verhälinisse, welche dabei in Erwägung zu 
ziehen sind, jedesmal von selbst die gehörige 
Räcksicht nehmen, und sich die beste und zweck- 
maͤsstgste Ertedigung eines jeden Gegenstandes 
zum Ziele der Vertheilung machen wird. 
VII. In allen Pekunial= und Rechnungs- 
Werhältnissen der General Forst-Administra- 
rlon zu den Finanz-Direktionen, und der 
Forstbehoͤrden ju den Rentaͤmtern und andern 
verrechnanden Stellen sind die daruͤber erlas- 
senen Verordnungen und Vorschriften genau 
zu befolgen, und die Material Behandlungen 
des Forstwesens hiernach so zu bemessen, daß 
die für die Kasse und Rechnungsgegenstände 
vorgeschriebene Ordnung nicht dadurch gestöri, 
sondern vielmehr derselben auf alle mögliche 
Art vorgearbeitet wird. 
VIII. Uiber die Verleihung neuer Pensi o- 
nen und Unterstüzungs- Beitraͤge, in so ferne 
dabei bloß die bestehenden. Mormen in Anweni 
dung kommen, und der individuelle Fall kei- 
nen Zweifel mit sich fuͤhrt, entheben Wir 
nicht allein die Central-Finanzstellen, son- 
dern auch saͤmtliche Finanz--Direktionen der 
bisherigen jedesmaligen Berichtserstattung. 
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Dagegen haben dieselben monatlich ein detail- 
lirtes Verzeichniß sowohl der heimgefallenen 
Pensionen und Unterstüzungs-Beiträge, als 
der neu verliehenen einzusenden, und bei den 
leztern die Dara tabellarisch zu bemerken, wel- 
che bei Bestimmung einer jeden Penston, und 
eines jeden Unterstüzungs, Beitrages verord: 
nungsmssig zum Grunde gelegt worden sind. 
Ist aber die Gesezes: Anwendung aus 
Mangel an Bestimmeheit irgend eines dabe# 
zu berücksfi ichtigenden Punktes zweifelhaft, 
so muß uͤber den Fall Bericht erstattet, und 
die besondere allerhoͤchste Entschließung er- 
holt werden. 
IX. Alle Regie= und Bau= Erats find bei 
dem Einrritte in sedes neue Eratsjahr mtt sol- 
cher Umstcht und Vollständigkeit abzufassen, 
daß ausser den gänzlich nicht vorher zu sehenden 
Fällen alle in dem Laufe des Eratsjahres vor- 
kommen könnenden Regie und Bau- Ausga- 
ben darin ausgenommen werden. Mit der 
Sektion des Erars fällr alsdann die Noth- 
wendigkeit der bisher so häufigen einzeluen 
Nachgenehmigung weg, und Wir werden in 
Zukunft deren keine mehr erthellen, wenn 
nicht erwiesen ist, daß ein ausserordemlicher- 
bei Enrwerfung des Etats nicht zu- vermuthen= 
der Fall hiezu die Veranlassung giebt. Rück- 
sIchrlich der Regie- Ausgaben hat Unfer Ceu 
tral: „Rechnungs= Kommissg ariat. der, Finanzen 
und ruͤcksichtlich der Bau- Ausgaben Unsere 
Steuer- und Doménen-Sekrion auf die 
Michtüberschreiumg des Etats mit fw 
Seizt, zu wachen. "„ 
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