Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  195
Wiederanstellung  oder  Beschäftigung  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienstess)
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Dienst—
einkommens  unter  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens
  übersteigt.  Findet  die  Beschäftigung  des  Beamten  vorübergehend
gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  statt,  so  wird  demselben
  das  Wartegeld  für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,
  dagegen  vom  siebenten  Monat  ab  nur  zu  dem  nach  der  vorstehenden
  Bestimmung  zulässigen  Betrage  gewährt.

§.  31.  Nach  dem  Tode  eines  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten
Beamten  erfolgt  die  Gewährung  des  Gnadenquartals  vom  Wartegelde  an
die  Hinterbliebenen  nach  den  in  den  88.  7  und  8  enthaltenen  Grundsätzen.

8.  32.  Entlassung  der  auf  Probe,  Kündigung  oder  auf
Widerruf  angestellten  Beamten.]  Die  Entlassung  der  auf  Probe,  auf
Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  angestellten  Beamten  erfolgt  durch  diejenige
  Behörde,  welche  die  Anstellung  verfügt  hat.

8.  33.  [Wiederanstellung  ausgeschiedener  Beamten.])  Zur
Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  aus  dem  Reichsdienste  freiwillig  oder
unfreiwillig  ausgeschieden  sind,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  obersten
Reichsbehörde  2|).

§.  34.  [Pensionirung  der  Beamtens#).  Anspruch  auf  Pensions0)].
  Jeder  Beamte,  welcher  sein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse

53)  Reichsdienst  §  58,  Staatsdienst
§59.  —  Der  Ausschluß  des  Kommunaldienstes
  entspricht  der  Vorschrift
über  den  Pensionsbezug  §  572,  wie  sie
auch  für  Militärpensionen  eingeführt  ist
MilPensG.  (Fassung  G.  22.  Mai  93
folg.  Anm.  Art.  3  u.  11)  §  33c  u.  106.

59)  Die  Vorschriften  über  Pensionirung
  (§5  34—71)  sind  ergänzt
dur

a)  G.  21.  April  86  (RGB.  80),  das

—  neben  Ubergangsbestimmungen
Art.  IV  bis  VI  —  durch  Art.  Lbis  III
die  §  34  #u.  60  a  hinzugefügt  u.  die
§  41  Abs.  1—3  u.  48  Abs.  1  neu  gefaßt
  hat  u.  nach  V.  20.  Juni  86  auf
Reichsbankbeamte  Anwendung  findet;
  Quellen:  Verh.  des  Reichst.
85/86  Drucks.  Nr.  15  (Antr.);  St  B.
S.  149,  157,  232  u.  251.

b)  G.  25.  Mai  87  (RGB.  194),  das
den  §  422,  54,  69  Abs.  1  u.  150
neu  gefaßt  hat;  Quellen:  Verh.  d.
Reichst.  87  Drucks.  Nr.  17  (Entw.
u.  Begr.);  St  B.  S.  173,  273,  325.

(Die  gleiche  Entwickelung  hat  die  Pensionsgesetzgebung

  in  Preußen  genommen
  G.  27.  März  72  GS.  268,  erg.  G.
31.  März  82  GS.  133  u.  30.  April  84
GS.  126).  —  Die  Bestimmungen  finden
auf  die  in  Anm.  1  aufgeführten  Beamten
  Anwendung  mit  Ausnahme  der
Mitglieder  des  Reichsgerichts  §  158
Abs.  2;  bei  Militärbeamten  kommen  daneben
  im  Falle  außerordentlicher  Pensionen
  (Erhöhungen,  Pensions=  u.  Verstümmelungszulagen)
  die  Mil  Pens  Gesetze
27.  Juni  71  (RGB.  275),  22.  Mai  93
(RGB.  171)  u.  31.  Mai  01  (RGB.  193)
in  Betracht.

60)  Der  Pensionsanspruch  setzt

voraus:

a)  lebenslängliche  oder  etatsmäßige
Anstellung  §  34,  37,

b)  eine  mindestens  10  jährige  Dienstzeit
  §  34  u.  (Ausnahme)  §  36  u.  39,

c)  Dienstunfähigkeit  §  34  und  (Ausnahme)
  §  34a  u.  35,

d)  Bezug  des  Diensteinkommens  aus
der  Reichskasse  §  34;  Wahlkonsuln
haben  keinen  Anspruch,  wohl  aber
Reichsbankbeamte  Anm.  1.

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