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landaͤrztlichen Schulen zu Muͤnchen und
Bamberg die ausgesezten Preise zuerkannt
worden, durch Gegenwaͤrtiges zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht werden sollen.
An der Muͤnchner-Schule erhielt den
ersten Preis, Joseph Fuchs von Tirschen-
reuth im Main-Kreise;
den zweiten Hreis, Ignaz Einsele von
Weghaus im Isar-Kreise, und
den dritten Preis, Paul Gräf von Nab-
burg im Regen-Kreise.
An der Bamberger-Schule erhielt den
ersten Preis, Johann Friedrich Ludwig
von Knottstadt;
den zweiten Preis, Felir Erat ven Bam-
berg im Main-Kreise, und
den dritten Preis, Georg Derango von
Lauterhofen im RegenKreise.
München den 21. Jaͤnner 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den verbotenen Holzhandel der kiniglichen
Forst = und kontrollirenden Rent= Beamten
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestätdes Königs.
Man har mißfälligst wahrgenommen, daß
das bestehende Verbot, welches dem könig-
lichen Forst-Personale den Holzhandel un-
tersagt, nicht nur hie und da übertreten
wird, sondern daß mitunter auch ein und
das andere, die Holz= Verwerthungen kon-
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trollirende königliche Rentamt sich beigehen
lasse, mit Holz Ha##del zu treiben.
Auf allerhöchsten Spezial: Befehl vom 8.
dieses Monats wird daher das angeführte
Verbot hiemit nicht nur ernenert, sondern
auch dahin ausgedehnt, daß s#nnlichen
königlichen Forstämtern und Ferst Osfi-
zianten ohne Unterschied, daun den sämt-
lichen königlichen Rentämrern, und deren
Dienst-Personale der Handel mit Holz un-
ter dem Verluste ihres Dienstes ein für alle
mal verboten sey.
Wornach sich zu achten, und vor Strafe
zu hüren ist.
München den 2z. Jänner 1811.
Königliche General= Forst-Admi-
nistration.
Karl Zpllahardt.
Vischer.
(Die Konkurspriäfung für die Pfarramts-Kandi-
daten im Innkreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem auffallenden Mangel an geprüf-
ten Priestern im Innkreise, findet man sich
veranlaßt, auch für das laufende Jahr einen
Prüfungs, Konkurs für die Pfarramts= Kan-
didaten in demselben hiemit auzszuschreiben.
Dieser Konkurs wird vorschriftsmäßig im
donate Mai, und zwar am sechsten Tage
desselben eröffner werden.
Nach der bestebenden allerhöchsten Verord-
nung vom 6. Februar 1807 Regierungsblatt
desselben J. Seite 276 sind füc jene geistlichen