223
landaͤrztlichen Schulen zu Muͤnchen und
Bamberg die ausgesezten Preise zuerkannt
worden, durch Gegenwaͤrtiges zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht werden sollen.
An der Muͤnchner-Schule erhielt den
ersten Preis, Joseph Fuchs von Tirschenreuth
im Main-Kreise;
den zweiten Hreis, Ignaz Einsele von
Weghaus im Isar-Kreise, und
den dritten Preis, Paul Gräf von Nabburg
im Regen-Kreise.
An der Bamberger-Schule erhielt den
ersten Preis, Johann Friedrich Ludwig
von Knottstadt;
den zweiten Preis, Felir Erat ven Bamberg
im Main-Kreise, und
den dritten Preis, Georg Derango von
Lauterhofen im RegenKreise.
München den 21. Jaͤnner 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den verbotenen Holzhandel der kiniglichen
Forst = und kontrollirenden Rent= Beamten
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestätdes Königs.
Man har mißfälligst wahrgenommen, daß
das bestehende Verbot, welches dem königlichen
Forst-Personale den Holzhandel untersagt,
nicht nur hie und da übertreten
wird, sondern daß mitunter auch ein und
das andere, die Holz= Verwerthungen kon-
224
trollirende königliche Rentamt sich beigehen
lasse, mit Holz Ha##del zu treiben.
Auf allerhöchsten Spezial: Befehl vom 8.
dieses Monats wird daher das angeführte
Verbot hiemit nicht nur ernenert, sondern
auch dahin ausgedehnt, daß s#nnlichen
königlichen Forstämtern und Ferst Osfizianten
ohne Unterschied, daun den sämtlichen
königlichen Rentämrern, und deren
Dienst-Personale der Handel mit Holz unter
dem Verluste ihres Dienstes ein für alle
mal verboten sey.
Wornach sich zu achten, und vor Strafe
zu hüren ist.
München den 2z. Jänner 1811.
Königliche General= Forst-Administration.
Karl Zpllahardt.
Vischer.
(Die Konkurspriäfung für die Pfarramts-Kandidaten
im Innkreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem auffallenden Mangel an geprüften
Priestern im Innkreise, findet man sich
veranlaßt, auch für das laufende Jahr einen
Prüfungs, Konkurs für die Pfarramts= Kandidaten
in demselben hiemit auzszuschreiben.
Dieser Konkurs wird vorschriftsmäßig im
donate Mai, und zwar am sechsten Tage
desselben eröffner werden.
Nach der bestebenden allerhöchsten Verordnung
vom 6. Februar 1807 Regierungsblatt
desselben J. Seite 276 sind füc jene geistlichen