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Rubrik fügen Wir noch hinzu, daß darun-
ter solche Norizen anzuführen sind, welche
unter keine der vorgezeichneten passen, und
doch wichtig, daher zu wissen noͤthig, oder
wenigstens nicht gleichguͤltig sind; z. B.
wenn Jemand, der schon mehrere Anstel:
lungen gehabt hat, in der Zwischenzeit qui-
escirt gewesen ist, wo dann dieser Umstand
mit Hinzufügung der Ursache und der Dauer
der Quieseirung als Bemerkung einzutragen
kommt; eben so, wenn ein Individuum mit
außerordentlich widrigen Schicksalen, ver-
schuldet, oder unverschuldet, zu kämpfen ge-
habt hat, und dergleichen.
§. Ihr werder die Untergerichte des Krei-
ses unter Mittheilung des Formulars und
Anberaumung einer kurzen Frist anzuweisen
wissen, daß ein jedes nicht nur dem gemäß
euch den Personalstand des Gerichts einbe-
richte, sondern auch künftig alle vorfallen-
den Veränderungen unverzüglich anzeige.
B. Qualifikations = BMch.
I. Dessen Erfodernisse.
Der euch aus dem Vorhergehenden schon
bekannte Zweck der Qualifikations-Bücher
erfodert wesentlich, daß
a)sie sich über alle Individuen verbreiten,
mithin keines ungekannt bleibe;
b) die Appellationsgerichte bei Würdi-
gung der Arbeiter der Untergerichte,
alle von dem nämlichen Gesichrspunkte
ausgehen, und ihre Noten nach einer-
lei Grundsken verfassen;
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c) das Urtheil uͤber Talent, Faͤhigkeit
und Fleiß, nach Beschaffenheit der Ar-
beiten, und deren Befoͤrderung gruͤnd-
lich gefaͤllt werde; und
d) alle Willkuͤhr in der Beurtheilung
nach Moͤglichkeit ausgeschlossen bleibe.
Wir glauben zwar, daß die unten uͤber
die Form und die Art der Fuͤhrung der
Aualifikations-Buͤcher folgenden Vorschrif-
ten und deren genaue Befolgung obigen Er-
fodernissen größtentheils ein Genüge leisten
werden. Hinsichtlich des ersten haben Wie
aber besonders in Erwägung gezogen, daß
bei den Landgerichten einzelne Assessoren vor-
züglich für Polizei: und andere Administra-
tiv: Gegenstände verwendet werden können,
welche also als Rechtsgelehrte keine oder
nur seltene Gelegenheit haben, dem Appel-
lationsgerichte bekannt zu werden; daß die
Mieglieder der Stadt= und Landgerichte zu
Kriminal-Untersuchungen nicht alle gleich
tauglich sind, auch nicht alle gleiche Net-
gung dazu haben, daher Einer häufiger
zu diesem Zweige der Amtsverrichtungen
verwendet wird, als ein Anderer, vielleicht
denselben ausschließlich versehen muß, wo-
durch er sich zwar das Zeugniß eines ge-
schickten Inquirenren erwerben kann, wah-
rend seine Fähigkeiten im Fache des Civil-
rechts, waͤren sie auch die lobenswürdigsten,
nicht zur Kenneniß der vorgesezten Seelle
gelangen; daß möglicher Weise die Stadt-
gerichts-Direktoren, die Stadt= und Land-
richter den begünstigten Assessoren die wich-
ligern und schwerern Arbeiten, wobei Lob
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