Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Rubrik fügen Wir noch hinzu, daß darun- 
ter solche Norizen anzuführen sind, welche 
unter keine der vorgezeichneten passen, und 
doch wichtig, daher zu wissen noͤthig, oder 
wenigstens nicht gleichguͤltig sind; z. B. 
wenn Jemand, der schon mehrere Anstel: 
lungen gehabt hat, in der Zwischenzeit qui- 
escirt gewesen ist, wo dann dieser Umstand 
mit Hinzufügung der Ursache und der Dauer 
der Quieseirung als Bemerkung einzutragen 
kommt; eben so, wenn ein Individuum mit 
außerordentlich widrigen Schicksalen, ver- 
schuldet, oder unverschuldet, zu kämpfen ge- 
habt hat, und dergleichen. 
§. Ihr werder die Untergerichte des Krei- 
ses unter Mittheilung des Formulars und 
Anberaumung einer kurzen Frist anzuweisen 
wissen, daß ein jedes nicht nur dem gemäß 
euch den Personalstand des Gerichts einbe- 
richte, sondern auch künftig alle vorfallen- 
den Veränderungen unverzüglich anzeige. 
B. Qualifikations = BMch. 
I. Dessen Erfodernisse. 
Der euch aus dem Vorhergehenden schon 
bekannte Zweck der Qualifikations-Bücher 
erfodert wesentlich, daß 
a)sie sich über alle Individuen verbreiten, 
mithin keines ungekannt bleibe; 
b) die Appellationsgerichte bei Würdi- 
gung der Arbeiter der Untergerichte, 
alle von dem nämlichen Gesichrspunkte 
ausgehen, und ihre Noten nach einer- 
lei Grundsken verfassen; 
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c) das Urtheil uͤber Talent, Faͤhigkeit 
und Fleiß, nach Beschaffenheit der Ar- 
beiten, und deren Befoͤrderung gruͤnd- 
lich gefaͤllt werde; und 
d) alle Willkuͤhr in der Beurtheilung 
nach Moͤglichkeit ausgeschlossen bleibe. 
Wir glauben zwar, daß die unten uͤber 
die Form und die Art der Fuͤhrung der 
Aualifikations-Buͤcher folgenden Vorschrif- 
ten und deren genaue Befolgung obigen Er- 
fodernissen größtentheils ein Genüge leisten 
werden. Hinsichtlich des ersten haben Wie 
aber besonders in Erwägung gezogen, daß 
bei den Landgerichten einzelne Assessoren vor- 
züglich für Polizei: und andere Administra- 
tiv: Gegenstände verwendet werden können, 
welche also als Rechtsgelehrte keine oder 
nur seltene Gelegenheit haben, dem Appel- 
lationsgerichte bekannt zu werden; daß die 
Mieglieder der Stadt= und Landgerichte zu 
Kriminal-Untersuchungen nicht alle gleich 
tauglich sind, auch nicht alle gleiche Net- 
gung dazu haben, daher Einer häufiger 
zu diesem Zweige der Amtsverrichtungen 
verwendet wird, als ein Anderer, vielleicht 
denselben ausschließlich versehen muß, wo- 
durch er sich zwar das Zeugniß eines ge- 
schickten Inquirenren erwerben kann, wah- 
rend seine Fähigkeiten im Fache des Civil- 
rechts, waͤren sie auch die lobenswürdigsten, 
nicht zur Kenneniß der vorgesezten Seelle 
gelangen; daß möglicher Weise die Stadt- 
gerichts-Direktoren, die Stadt= und Land- 
richter den begünstigten Assessoren die wich- 
ligern und schwerern Arbeiten, wobei Lob 
(17°)
	        
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