Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

263 
chungen bey dessen Namen ununterbrochen 
eintragen, als auch die etwa neu hinzukom= 
menden Gerichtspersonen einschalten zu 
koͤnnen. 
Die Rubriken sind hinlaͤnglich erlaͤutert, 
wenn Wir euch nur noch den Masstab zur 
Klassifikation fuͤr jede der vier Noten anfuͤ- 
gen. Eine Untersuchung ist für „vorzüg- 
lich“ geführt zu halten, wenn die Spuren 
des Verbrechens entweder seiner Natur nach 
oder aus besondern Umständen sehr im Dun- 
keln lagen, wenn der Inquisit verschmizt 
war; wenn durchaus große Behmtsamkeit 
erfodert wurde, und wenn von dem sfostema- 
tischen Gange ver Untersuchung ihr Erfolg 
abhieng, — der Instruent aber Gegeuwart 
des Geistes, Geschäfts= und Menschen-Kennt- 
niß verrathen, durch zweckmäßige Leitung 
des Ganges der Untersuchung, durch geschick- 
te und in natürlicher Ordnung gestellte Fra- 
gen, alle Schwierigkeicen überwunden und 
nicht nur die Untersuchung in möglechst 
kürzester Zeit beendigt, sondern auch den 
Zweck derselben, Ausmittlung der Wahrheir, 
erreicht hat. — Das Prädikat „gut“ soll in 
allen Fällen gegeben werden, wo die Unter- 
suchung sowohl durchaus gut, als auch 
mit msglicher Beförderung geführt worden, 
jedoch dabey wenigere oder geringere Schwie- 
rigkeiten im Wege standen. Cerner find 
„mittelmäßig“ geführte Untersuchungen 
jene, worin zwar keine Fehler begangen wur- 
den, und keine wesentlichen Ersezungen an- 
zuordnen waren, deren Behandlung aber we, 
der eine Schwierigkeit hatte, noch von ent- 
  
264 
schiedenen Talenten des Inquirenten zu die- 
sem Geschaͤfte zeugen. Endlich muͤßen zu 
den „schlechten“ klassifizirt werden, in 
welchen der Instruent wesentliche Thatum- 
staͤnde zu erheben vernachlaͤssiget, fehlerhafte 
oder gesezwidrige Fragen gestellt, durch Man- 
gel an systematischer Ordnung im Geschaͤfte 
dasselbe verzoͤgert, oder den Zweck erschwert, 
vielleicht gar vereitelt hat, u. s. w. 
Für die besondere Ausgleichung wie- 
derholen Wir die oben darüber gegebene 
Auweisung. 
III. Art der Führung der Qualifika- 
tions = Bücher. 
Der Werth der richteramtlichen Funk- 
tionen des untergerichtlichen Personals läßt 
sich nie so gründlich und rücksschtles beur- 
theilen, als bei Ausarbeitung des darüber 
vor der obern Behörde zu erstattenden Vor- 
trags und der hierauf bei versammeltem 
Rathe erfolgenden Abstimmung. Wir ver- 
ordnen daher "6 
1. Jeder Referent soll in seinen Vortr- 
gen sowohl auf die an euch gediehenen Be- 
rufungen in Civil-Rechtostreiten, als in pein- 
lichen Untersuchungssachen jedesmal über die 
zu ertheilenden Qualifikarionsnoten, nach In- 
halt der Rubriken, ein motivirtes Gutach= 
ten mit abgeben; dann von den Mitgliedern 
des Senats ebenfalls darüber abgestimmr, 
und der nach Stimmen-Mehrheir zu fassende 
Beschluß in das Senat-Prorokoll, gleich 
dem Beschlusse über die Hauptsache einge- 
tragen werden. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.