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chungen bey dessen Namen ununterbrochen
eintragen, als auch die etwa neu hinzukom=
menden Gerichtspersonen einschalten zu
koͤnnen.
Die Rubriken sind hinlaͤnglich erlaͤutert,
wenn Wir euch nur noch den Masstab zur
Klassifikation fuͤr jede der vier Noten anfuͤ-
gen. Eine Untersuchung ist für „vorzüg-
lich“ geführt zu halten, wenn die Spuren
des Verbrechens entweder seiner Natur nach
oder aus besondern Umständen sehr im Dun-
keln lagen, wenn der Inquisit verschmizt
war; wenn durchaus große Behmtsamkeit
erfodert wurde, und wenn von dem sfostema-
tischen Gange ver Untersuchung ihr Erfolg
abhieng, — der Instruent aber Gegeuwart
des Geistes, Geschäfts= und Menschen-Kennt-
niß verrathen, durch zweckmäßige Leitung
des Ganges der Untersuchung, durch geschick-
te und in natürlicher Ordnung gestellte Fra-
gen, alle Schwierigkeicen überwunden und
nicht nur die Untersuchung in möglechst
kürzester Zeit beendigt, sondern auch den
Zweck derselben, Ausmittlung der Wahrheir,
erreicht hat. — Das Prädikat „gut“ soll in
allen Fällen gegeben werden, wo die Unter-
suchung sowohl durchaus gut, als auch
mit msglicher Beförderung geführt worden,
jedoch dabey wenigere oder geringere Schwie-
rigkeiten im Wege standen. Cerner find
„mittelmäßig“ geführte Untersuchungen
jene, worin zwar keine Fehler begangen wur-
den, und keine wesentlichen Ersezungen an-
zuordnen waren, deren Behandlung aber we,
der eine Schwierigkeit hatte, noch von ent-
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schiedenen Talenten des Inquirenten zu die-
sem Geschaͤfte zeugen. Endlich muͤßen zu
den „schlechten“ klassifizirt werden, in
welchen der Instruent wesentliche Thatum-
staͤnde zu erheben vernachlaͤssiget, fehlerhafte
oder gesezwidrige Fragen gestellt, durch Man-
gel an systematischer Ordnung im Geschaͤfte
dasselbe verzoͤgert, oder den Zweck erschwert,
vielleicht gar vereitelt hat, u. s. w.
Für die besondere Ausgleichung wie-
derholen Wir die oben darüber gegebene
Auweisung.
III. Art der Führung der Qualifika-
tions = Bücher.
Der Werth der richteramtlichen Funk-
tionen des untergerichtlichen Personals läßt
sich nie so gründlich und rücksschtles beur-
theilen, als bei Ausarbeitung des darüber
vor der obern Behörde zu erstattenden Vor-
trags und der hierauf bei versammeltem
Rathe erfolgenden Abstimmung. Wir ver-
ordnen daher "6
1. Jeder Referent soll in seinen Vortr-
gen sowohl auf die an euch gediehenen Be-
rufungen in Civil-Rechtostreiten, als in pein-
lichen Untersuchungssachen jedesmal über die
zu ertheilenden Qualifikarionsnoten, nach In-
halt der Rubriken, ein motivirtes Gutach=
ten mit abgeben; dann von den Mitgliedern
des Senats ebenfalls darüber abgestimmr,
und der nach Stimmen-Mehrheir zu fassende
Beschluß in das Senat-Prorokoll, gleich
dem Beschlusse über die Hauptsache einge-
tragen werden. ·