Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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4)  in  den  ritterschaftlichen  Gütern  und  Flecken  die  Gutöbesiler,  beziehungs.
weise  deren  Mandatare,

5)  in  den  Gütern  der  drei  Landesklöster  Dobbertin,  Malchow  und  Ribnitz
die  Klosterämter

zuständig.

Zu  Ergänzung  der  Bekanntmachung  Fürstlicher  Landesregierung  vom  7.  vorigen
  Monats  und  unter  Bezugnahme  auf  die  darin  enthaltenen  Erklärungen  und
Weisungen  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  den  20.  Juni  1359.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Otto.

Rcchter.