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4) in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken die Gutöbesiler, beziehungs.
weise deren Mandatare,
5) in den Gütern der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz
die Klosterämter
zuständig.
Zu Ergänzung der Bekanntmachung Fürstlicher Landesregierung vom 7. vorigen
Monats und unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Erklärungen und
Weisungen wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 20. Juni 1359.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto.
Rcchter.