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Bekanntmachungen.
(Die Kompetenz= Verhälenisse der Ministerial=
Steuer= und Domänen-Sektion betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
An die königliche Steuer: und Domä=
nen-Sektion des geheimen Finanz-Ministe-
riums gelangen häufig Berichte der Amts-
Behörden, und Eingaben der Parteien über
Gegenstände, welche theils überhaupt nicht
zu ihrem Geschäfts-Kreise gehdren, theils
aber nur aus besonderm Auftrage des Mini-
steriums von ihr zu behandeln sind. Um
diese den Geschäftsgang störende Unordnung
abzuhalten, wird hiemit erimnert, daß an die
erwähnte Sektion nur die Berichte und Vor-
stelungen
1) ber die Rechtsstreite des Finanz-Ver-
mögens;
a) über Appellationen von den Erkenntnis-
sen erster Instanz, über Maurkontra-
ventionen;
3) uͤber das Stempelwesen;
4) uͤber den Aufschlag auf Malz, inlaͤndi-
schen Wein, Brantwein, Meth, und
Fleisch;
5) über das Landbauwesen der Kreise;
6) über die provisorische Steuer-Rektifika-
tion;
7) über das Ausstandwesen;
8) über Retardaten der ehemaligen baieri-
schen Provinzial-Haupt:= Kasse;
)vedüber Verwaltungs-Gegenstände der Jo-
hanniter-Ordens= Güter, in der vorge-
schriebenen Form zu richten sind, wobei
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sich von selbst versteht, daß nirgends die
erste Instanz übergangen werden darf.
München den s. Februar 1871.
CDie Appellarion in Joll= und Maut-Gegen-
ständen betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestär des Königs.
Ungeachtet der klaren Bestimmungen
des organischen Edikts vom 7. Okkober 1810
(57. Stück des Regierungsblatts) die Ap-
pellation in Zoll= und Maut-Defrau-
dationen betreffend, fahren doch noch
einige Parteien fort, mit ihren Appel-
lations-Gesuchen dieser Art bei der General=
Zoll= und Maut-Direktion statt bei der hie-
zu bestellten Steuer= und Domänen-Sektion
Unsers geheimen Finanz-Ministeriums einzu-
koemmen.
Da nun hiedurch nur Geschäfts= Aufent-
halt sich ergiebt, so wird senes organische
Eeikt hier neuerdings in Erinnerung gebracht
sohin wiederholt allergnädigst befehlen, mit
allen dergleichen Appellations-Gesuchen vom
18. Oktober verflossenen Jahres anfangend
(in so fern die Fatalien der Appellarion nicht
bereits verstrichen sind,) an erwähnte kbnigli-
che Steuer: und Domänen-Sektion aus-
schliessend sich zu wenden.
Munchen den 8. Februnar 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minlster
der General-Sekretär
G. Geiger.