Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Bekanntmachungen. 
  
(Die Kompetenz= Verhälenisse der Ministerial= 
Steuer= und Domänen-Sektion betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
An die königliche Steuer: und Domä= 
nen-Sektion des geheimen Finanz-Ministe- 
riums gelangen häufig Berichte der Amts- 
Behörden, und Eingaben der Parteien über 
Gegenstände, welche theils überhaupt nicht 
zu ihrem Geschäfts-Kreise gehdren, theils 
aber nur aus besonderm Auftrage des Mini- 
steriums von ihr zu behandeln sind. Um 
diese den Geschäftsgang störende Unordnung 
abzuhalten, wird hiemit erimnert, daß an die 
erwähnte Sektion nur die Berichte und Vor- 
stelungen 
1) ber die Rechtsstreite des Finanz-Ver- 
mögens; 
a) über Appellationen von den Erkenntnis- 
sen erster Instanz, über Maurkontra- 
ventionen; 
3) uͤber das Stempelwesen; 
4) uͤber den Aufschlag auf Malz, inlaͤndi- 
schen Wein, Brantwein, Meth, und 
Fleisch; 
5) über das Landbauwesen der Kreise; 
6) über die provisorische Steuer-Rektifika- 
tion; 
7) über das Ausstandwesen; 
8) über Retardaten der ehemaligen baieri- 
schen Provinzial-Haupt:= Kasse; 
)vedüber Verwaltungs-Gegenstände der Jo- 
hanniter-Ordens= Güter, in der vorge- 
schriebenen Form zu richten sind, wobei 
  
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sich von selbst versteht, daß nirgends die 
erste Instanz übergangen werden darf. 
München den s. Februar 1871. 
  
CDie Appellarion in Joll= und Maut-Gegen- 
ständen betreffend.) 
  
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestär des Königs. 
Ungeachtet der klaren Bestimmungen 
des organischen Edikts vom 7. Okkober 1810 
(57. Stück des Regierungsblatts) die Ap- 
pellation in Zoll= und Maut-Defrau- 
dationen betreffend, fahren doch noch 
einige Parteien fort, mit ihren Appel- 
lations-Gesuchen dieser Art bei der General= 
Zoll= und Maut-Direktion statt bei der hie- 
zu bestellten Steuer= und Domänen-Sektion 
Unsers geheimen Finanz-Ministeriums einzu- 
koemmen. 
Da nun hiedurch nur Geschäfts= Aufent- 
halt sich ergiebt, so wird senes organische 
Eeikt hier neuerdings in Erinnerung gebracht 
sohin wiederholt allergnädigst befehlen, mit 
allen dergleichen Appellations-Gesuchen vom 
18. Oktober verflossenen Jahres anfangend 
(in so fern die Fatalien der Appellarion nicht 
bereits verstrichen sind,) an erwähnte kbnigli- 
che Steuer: und Domänen-Sektion aus- 
schliessend sich zu wenden. 
Munchen den 8. Februnar 1811. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minlster 
der General-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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