33
Koͤniglich-Baierisches
34
Regie rungssblat t.
III. Steck. München, Mittwoch den co. Jänner r#37.
Bekanntmachungen.
(Formation und Nomination der Kriminal-Behdrden
im Inn= und Hauêruck-Viertel
betreffend.!)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Da der Organisation des Unserm Reiche
einverleibten Inn = und Hausruck= Viertels
haben Wir festgesezt, daß die Instruktion der
peinlichen Rechtsfälle aus dem Ressort der
neuerrichteten einzelnen Landgerichte ausgeschieden
und für mehrere Landgerichte zusammen
bei einem derselben konzentrirt werden
solle.
Zur Vollziehung dieses Beschlusses verweisen
Wir vorläufig, und bis zu der demnächst
erfolgenden näheren instrubtiven Bestimmung
hierüber, auf den &. 11. Unserer
Verordnung vom 31. August dieses Jahres
Regierungsblatt LIII. Stück, als auf die
Haupt:= Norme, welche nun auch im vormaligen
Inn= und Hausruck-Viertel in Anwendung
zu bringen ist. In dessen Folge
erklären und konstikuiren Wir hiemit in jenen
Gebietstheilen die Landgerichte zu Ried,
Braunau, Burghanusen, Schärding,
als einzige Behörden für alle pein?
lichen Untersuchungen in ihren eigenen sowohl,
als in den andern ihnen zugetheilten
Landgerichts= Sprengeln, und überwessen
denselben die ausschliessende Instruirung der
vorkommenden Kriminal-Rechtssachen, vorbeholrlich
der Emscheidung durch Unsere Appellationsgerichte.
Zugleich aber bestimmen Wir für die
nachfolgenden zu Kriminal-Adjunkten ernannten
Individuen gegenwärtige vorläufige Instruktion.
I.
Der Kriminal-Adjunkt steht zum vorgesezten
Landrichter in keinem andern Verhältnisse,
als jenem der Subordination, in
welchem auch die übrigen Civil-Adjunkten
siehen, und welches bereits durch Unsere
schon allesirte Verordnung vom 31. August
bestimmt auögesprochen ist.
II.
Es bleibt Uns vorbehalten, den ernannten
Kriminal-Adjunkten, wenn er seiner
Bestimmmg nicht genügen sollte, oder sonst
bewegende Ursachen vorlägen, von den Kriminal-
Geschäften wieder zu entfernen, und
3