Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

33

Koͤniglich-Baierisches

34

Regie  rungssblat  t.

 

III.  Steck.  München,  Mittwoch  den  co.  Jänner  r#37.

 

Bekanntmachungen.

 

(Formation  und  Nomination  der  Kriminal-Behdrden
  im  Inn=  und  Hauêruck-Viertel
  betreffend.!)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.

Da  der  Organisation  des  Unserm  Reiche
einverleibten  Inn  =  und  Hausruck=  Viertels
haben  Wir  festgesezt,  daß  die  Instruktion  der
peinlichen  Rechtsfälle  aus  dem  Ressort  der
neuerrichteten  einzelnen  Landgerichte  ausgeschieden
  und  für  mehrere  Landgerichte  zusammen
  bei  einem  derselben  konzentrirt  werden
solle.

Zur  Vollziehung  dieses  Beschlusses  verweisen
  Wir  vorläufig,  und  bis  zu  der  demnächst
  erfolgenden  näheren  instrubtiven  Bestimmung
  hierüber,  auf  den  &.  11.  Unserer
Verordnung  vom  31.  August  dieses  Jahres
Regierungsblatt  LIII.  Stück,  als  auf  die
Haupt:=  Norme,  welche  nun  auch  im  vormaligen
  Inn=  und  Hausruck-Viertel  in  Anwendung
  zu  bringen  ist.  In  dessen  Folge
erklären  und  konstikuiren  Wir  hiemit  in  jenen
Gebietstheilen  die  Landgerichte  zu  Ried,
Braunau,  Burghanusen,  Schärding,

  als  einzige  Behörden  für  alle  pein?
lichen  Untersuchungen  in  ihren  eigenen  sowohl,
  als  in  den  andern  ihnen  zugetheilten
Landgerichts=  Sprengeln,  und  überwessen
denselben  die  ausschliessende  Instruirung  der
vorkommenden  Kriminal-Rechtssachen,  vorbeholrlich
  der  Emscheidung  durch  Unsere  Appellationsgerichte.


Zugleich  aber  bestimmen  Wir  für  die
nachfolgenden  zu  Kriminal-Adjunkten  ernannten
  Individuen  gegenwärtige  vorläufige  Instruktion.


I.

Der  Kriminal-Adjunkt  steht  zum  vorgesezten
  Landrichter  in  keinem  andern  Verhältnisse,
  als  jenem  der  Subordination,  in
welchem  auch  die  übrigen  Civil-Adjunkten
siehen,  und  welches  bereits  durch  Unsere
schon  allesirte  Verordnung  vom  31.  August
bestimmt  auögesprochen  ist.

II.

Es  bleibt  Uns  vorbehalten,  den  ernannten
  Kriminal-Adjunkten,  wenn  er  seiner
Bestimmmg  nicht  genügen  sollte,  oder  sonst
bewegende  Ursachen  vorlägen,  von  den  Kriminal-
  Geschäften  wieder  zu  entfernen,  und

3