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nach geschehener Publikation des gegenwaͤrti-
gen Kartels beweislich, gegen ihren freien
Willen, zu Kriegsdiensten angeworben, und
mit Gewalt aufgehalten werden, unweiger-
lich und unentgeltlich losgelassen und ausge-
solgt werden.
3) Alle und jede von der Landmiliz sowohl,
als sonst bereits zum Dienste Konfkribirte,
wie auch überhaupt alle junge Mannschaft,
die ihrem gnddigsten Landesherrn die von
beiderseits präskribirten Kriegsdienste noch
nicht geleistet, und sich desfalls mit einem
färmlichen Abschiede oder Losscheine nicht le-
gitimiren können, obwohl dieselbe gutwillig
hin „ und wieder Dienst zu nehmen verlan-
gen würden, sollen gar niche angenommen,
sondern die zur Landmiliz wirklich Eingetheil-
ten und Konskribirten, gleich den Deserreurs
von regulirten Truppen angehalten, und da-
von gehörige Notifikation gegeben, die Ueb-
rigen aber ebenfalls nicht angenommen, son-
dern, fedech ohne Arretirung, zurückgeschickt,
und den Beamten ihres Geburtsorts davon
Nachncht gegeben werden.
4) Wofern auch einerseits Unrerthanen
und Landeskinder aus andern Seiten Kriegs-
dienste los zu seyn begehrten, und wiederum
in ihr Vaterland ssch begeben wellten, be-
sonders wenn gebührend dokumentirt werden
könnte, daß selbige in diesem ihren Vater-
lande zur Nahrung unentbehrlich, oder durch
Erbsälle zum Besize einiger Grundstücke ge-
langt seyen, so solle denselben auf geriemen=
des Ansuchen gegen Erlage 25 Reichsthaler
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und Vergütung der Montursrate, jedoch nur
in Friedenszeiten nicht aber in Kriegszeiten
die Dimission unverweigerlich ertheilt werden.
§s) Zu Verhütung alles Unterschleises und
aller Unordnung sollen alle und jede Offi-
ziers, bei welchen ein Deserteur reklamirt
wird, falls derselbe von dem Deserteur
nichts wissen will, die Musterrolle, oder
Zahlungsliste sogleich auf Begehren vorzei-
gen, und da der Ausgetretene entweder mit
wahrhaften oder falschen Namen sich darin
finden würde, denselben ohne eine Diffikultär
herbeizuschaffen schuldig und gehalten seyn.
6) Wenn ein Offizier wissentlich einen De-
serteur annimmt, und dieser von seinem Re-
gimente, wovon er entwichen, reklamirt wird,
soll derienige Ofsfzzier, der solchen Deserteur
wissentlich angenommen hat, denselben sofort
ohne Enrgelt nicht nur wieder abfolgen las-
sen, sendern auch über das zur gebührenden
Strafe gezogen werden.
7) Würde aber ein Deserteur bei seiner An-
werbung verhehlen, daß er vorher in einem
oder des andern kontrahirenden Theils Kriegs-
diensten gestanden, und davon auagetreten
sep, soll derjenige, der solchen reklamirt,
dem Offizier, der denselben angenommen,
von jedem Deserteur der Infanterie oder
Kavallerie nebst Zurückgabe des herrschaftli-
chen Rockes und Kamisols, anstatt des
Werbgeldes und anderer Unkosten, in allem
12 Reichsthaler bezahlen, und dagegen die
Auslieferung unverzuglich besorgt, sonst
aber alle und jede Deserteurs in dem Stan-
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