Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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nach geschehener Publikation des gegenwaͤrti- 
gen Kartels beweislich, gegen ihren freien 
Willen, zu Kriegsdiensten angeworben, und 
mit Gewalt aufgehalten werden, unweiger- 
lich und unentgeltlich losgelassen und ausge- 
solgt werden. 
3) Alle und jede von der Landmiliz sowohl, 
als sonst bereits zum Dienste Konfkribirte, 
wie auch überhaupt alle junge Mannschaft, 
die ihrem gnddigsten Landesherrn die von 
beiderseits präskribirten Kriegsdienste noch 
nicht geleistet, und sich desfalls mit einem 
färmlichen Abschiede oder Losscheine nicht le- 
gitimiren können, obwohl dieselbe gutwillig 
hin „ und wieder Dienst zu nehmen verlan- 
gen würden, sollen gar niche angenommen, 
sondern die zur Landmiliz wirklich Eingetheil- 
ten und Konskribirten, gleich den Deserreurs 
von regulirten Truppen angehalten, und da- 
von gehörige Notifikation gegeben, die Ueb- 
rigen aber ebenfalls nicht angenommen, son- 
dern, fedech ohne Arretirung, zurückgeschickt, 
und den Beamten ihres Geburtsorts davon 
Nachncht gegeben werden. 
4) Wofern auch einerseits Unrerthanen 
und Landeskinder aus andern Seiten Kriegs- 
dienste los zu seyn begehrten, und wiederum 
in ihr Vaterland ssch begeben wellten, be- 
sonders wenn gebührend dokumentirt werden 
könnte, daß selbige in diesem ihren Vater- 
lande zur Nahrung unentbehrlich, oder durch 
Erbsälle zum Besize einiger Grundstücke ge- 
langt seyen, so solle denselben auf geriemen= 
des Ansuchen gegen Erlage 25 Reichsthaler 
  
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und Vergütung der Montursrate, jedoch nur 
in Friedenszeiten nicht aber in Kriegszeiten 
die Dimission unverweigerlich ertheilt werden. 
§s) Zu Verhütung alles Unterschleises und 
aller Unordnung sollen alle und jede Offi- 
ziers, bei welchen ein Deserteur reklamirt 
wird, falls derselbe von dem Deserteur 
nichts wissen will, die Musterrolle, oder 
Zahlungsliste sogleich auf Begehren vorzei- 
gen, und da der Ausgetretene entweder mit 
wahrhaften oder falschen Namen sich darin 
finden würde, denselben ohne eine Diffikultär 
herbeizuschaffen schuldig und gehalten seyn. 
6) Wenn ein Offizier wissentlich einen De- 
serteur annimmt, und dieser von seinem Re- 
gimente, wovon er entwichen, reklamirt wird, 
soll derienige Ofsfzzier, der solchen Deserteur 
wissentlich angenommen hat, denselben sofort 
ohne Enrgelt nicht nur wieder abfolgen las- 
sen, sendern auch über das zur gebührenden 
Strafe gezogen werden. 
7) Würde aber ein Deserteur bei seiner An- 
werbung verhehlen, daß er vorher in einem 
oder des andern kontrahirenden Theils Kriegs- 
diensten gestanden, und davon auagetreten 
sep, soll derjenige, der solchen reklamirt, 
dem Offizier, der denselben angenommen, 
von jedem Deserteur der Infanterie oder 
Kavallerie nebst Zurückgabe des herrschaftli- 
chen Rockes und Kamisols, anstatt des 
Werbgeldes und anderer Unkosten, in allem 
12 Reichsthaler bezahlen, und dagegen die 
Auslieferung unverzuglich besorgt, sonst 
aber alle und jede Deserteurs in dem Stan- 
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