Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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koͤnnen die Final-Pruͤfungen, durch welche 
die vollkommen gebildeten Eleven sich zur An- 
stellung als Thierärzte fähig beweisen können, 
überhaupts nach dem buchstäblichen Sinn des 
Organisarions-Reseripts dGd. 1. Februar vori- 
gen Jahres Tul. III. 9#. 2. nur nach erstan- 
dener öffentlicher Prüfung des dritten Jahr- 
kurses gleichfalls öffentlich, und nie von einem 
einzelnen Individuum allein abgelegt werden. 
Eben daher haben alle, auch früher von 
der Veterinar-Schule gebildeten Zöglinge, im 
Falle sie eine Anstellung nach dem Sinne der 
Organisarion des Vererinar-Weseus nachsu- 
chen, zur vorgeschriebenen Prüfung, welche 
der Final: Prüfunz der Eleven ohnehin gleich 
kommen muß, zu jener Jeit zu erscheinen, in 
welcher eine Imal-Prüfung der eben absol- 
virten Eleven start hat, wobei den sich hierum 
meldenden noch die Crlaubnisk ertheilet werden 
kann, die ihnen noch ciwma abgengigen Faͤ— 
cher in der Zentral-Veterinar-Schule zu 
hören. Munchen den 4. April. 1811. 
Königliche Zentral-Veterinar= 
Schule. 
Freiherr von Kesling. 
Sartorf. 
  
(Die bestimmre Umerrichts= und Prüfungszeit 
für die Beschlagschmiede berreffend.) 
Die allerhöchste Eneschließung vom 31. 
Dezember 1810 bestimmet für den zur Er- 
langung des Schmiedmeister-Rechtes vorge- 
schriebenen Unterricht, dann zur Prüfung, 
  
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und Approbation der Huf= und Beschlag- 
schmiede an der königlichen Zentral-Vetert= 
nar:Schule im Jahre zwei Zeicpunkte, und 
zwar jedesmal mit den beginnenden Sommer- 
und Winter= Semestern. 
Diese allergnädigste Verordnung wurde 
auch durch das Regierungsblatt (Scück VIII. 
Jahrganges 1811. Seite 113.) zur böffenrlt- 
chen Keuntuiß gebrachr. 
Dem ungeachret treffen noch immer fast 
aus allen Gegenden des Königreiches einzelne 
Schmiedgesellen, einige mit-, einige ohne 
legale Vorweise zur obbemerkten Prüfung, 
und Approb##trion, oder in Nichtentsprechungs- 
falle zum Unterrichte bei unterfertigter Zen- 
tralSchule ein. 
Bei den ohnedem sehr gehäuften Lehrbe- 
schäftigungen ist die Wiederholung für jeden 
einzelnen gewiß unverkennbaren Beschwer- 
nissen unterworfen, und die Ordnung der 
Lehrkurse wird hiedurch immer unterbrochen. 
Man findet sich also zur wiederholten 
Bekanntmachung veranlasset, daß ven heu- 
tigem Tage an alle Schmiedgesellen, welche 
die zur Erlangung des Meisterrechtes vorge- 
schriebene Prüfung zu erstehen haben, jährlich 
nur zweimal, und zwar im Frühjahre den z0. 
Aorils, im Spätjahre aber den 3r. Okto- 
bers, mit den erforderlichen legalen Zeug- 
nissen versehen, bei der königlichen Zentral- 
Vererinar-Schule in München einzutreffen 
haben, damie den Unterrichts-Bedürfasgen 
(in welche Klasse bis Daro noch alle gehör- 
ten) im Frühjahre durch die Monate Mai, 
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