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koͤnnen die Final-Pruͤfungen, durch welche
die vollkommen gebildeten Eleven sich zur An-
stellung als Thierärzte fähig beweisen können,
überhaupts nach dem buchstäblichen Sinn des
Organisarions-Reseripts dGd. 1. Februar vori-
gen Jahres Tul. III. 9#. 2. nur nach erstan-
dener öffentlicher Prüfung des dritten Jahr-
kurses gleichfalls öffentlich, und nie von einem
einzelnen Individuum allein abgelegt werden.
Eben daher haben alle, auch früher von
der Veterinar-Schule gebildeten Zöglinge, im
Falle sie eine Anstellung nach dem Sinne der
Organisarion des Vererinar-Weseus nachsu-
chen, zur vorgeschriebenen Prüfung, welche
der Final: Prüfunz der Eleven ohnehin gleich
kommen muß, zu jener Jeit zu erscheinen, in
welcher eine Imal-Prüfung der eben absol-
virten Eleven start hat, wobei den sich hierum
meldenden noch die Crlaubnisk ertheilet werden
kann, die ihnen noch ciwma abgengigen Faͤ—
cher in der Zentral-Veterinar-Schule zu
hören. Munchen den 4. April. 1811.
Königliche Zentral-Veterinar=
Schule.
Freiherr von Kesling.
Sartorf.
(Die bestimmre Umerrichts= und Prüfungszeit
für die Beschlagschmiede berreffend.)
Die allerhöchste Eneschließung vom 31.
Dezember 1810 bestimmet für den zur Er-
langung des Schmiedmeister-Rechtes vorge-
schriebenen Unterricht, dann zur Prüfung,
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und Approbation der Huf= und Beschlag-
schmiede an der königlichen Zentral-Vetert=
nar:Schule im Jahre zwei Zeicpunkte, und
zwar jedesmal mit den beginnenden Sommer-
und Winter= Semestern.
Diese allergnädigste Verordnung wurde
auch durch das Regierungsblatt (Scück VIII.
Jahrganges 1811. Seite 113.) zur böffenrlt-
chen Keuntuiß gebrachr.
Dem ungeachret treffen noch immer fast
aus allen Gegenden des Königreiches einzelne
Schmiedgesellen, einige mit-, einige ohne
legale Vorweise zur obbemerkten Prüfung,
und Approb##trion, oder in Nichtentsprechungs-
falle zum Unterrichte bei unterfertigter Zen-
tralSchule ein.
Bei den ohnedem sehr gehäuften Lehrbe-
schäftigungen ist die Wiederholung für jeden
einzelnen gewiß unverkennbaren Beschwer-
nissen unterworfen, und die Ordnung der
Lehrkurse wird hiedurch immer unterbrochen.
Man findet sich also zur wiederholten
Bekanntmachung veranlasset, daß ven heu-
tigem Tage an alle Schmiedgesellen, welche
die zur Erlangung des Meisterrechtes vorge-
schriebene Prüfung zu erstehen haben, jährlich
nur zweimal, und zwar im Frühjahre den z0.
Aorils, im Spätjahre aber den 3r. Okto-
bers, mit den erforderlichen legalen Zeug-
nissen versehen, bei der königlichen Zentral-
Vererinar-Schule in München einzutreffen
haben, damie den Unterrichts-Bedürfasgen
(in welche Klasse bis Daro noch alle gehör-
ten) im Frühjahre durch die Monate Mai,
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