Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zeption  nach  dem  neuen  Steuer-Fuße
eintreten  könne.

2)  In  allen  Städten  und  Märkten,  welche
  dermal  nach  einem  andern  Fuße
als  die  sie  umgebenden  Landes=  Theile
besteuert  sind,  tritt  das  allgemeine  Steuerprovisorium
  noch  im  laufenden  Etats-Jahre
  ein.
3)  Damit  die  Einheit  im  Systeme  der
Auflagen  allen  Unterthanen  des  Reiches
  in  gleichem  Maaße  zu  Theil  werde,
  so  befehlen  Wir,  daß  die  provisorische
  Sreuer-Rektifkkation  unverzüglich
auch  auf  alle  Fürstenthümer,  und  andere
  Gebiete  ausgedehnt  werde,  welche
durch  die  neuesten  Verträge  mit  dem
Käönigreiche  vereinigt  worden  sind.
Die  königlichen  Finanz-Direktionen
haben  deshalb  sogleich  die  nöthigen
Einleitungen  zu  veranstalten,  und  hierüber
  von  der  Steuer=  und  Domänen=Sektion
  die  näheren  Instruktionen  zu
erholen.

4)  Sämtliche  königliche  Finanz-Direktionen,
  Landrichter,  Rentbeamte  und  Spezial:
  Steuer-Rektifikations-Kommissäre
werden  für  die  Ausführung  dieser  Beschlüsse
  verantwortlich  erkläre,  und  Unsere
  Steuer=  und  Domänen-Sektion
hat  den  allerhöchsten  Auftrag  erhalten,
Uns  periodische  Anzeige  über  die  Fortschritte
  dieser  Ausführung  zu  erstarten,
und  diejenigen  Behörden  und  Individuen
  namentlich  zu  bemerken,  welche

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sich  hiebei  entweder  vorzuͤglich  ausgezeichnet,
  oder  aber  dem  allerhoͤchsten
Vertrauen  nicht  entsprochen  haben.
Muͤnchen  den  13.  Maͤrz  1811.
Mar  Joseoh.
Graf  von  Monegelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

Bekanntmachungen.

(Die  Umänderung  der  den  Lehen-Hintersassen

zu  Haunriz  obliegenden  Frohnen  betreffend.)

Wir  Maximillian  Joseph,

don  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  genehmigen  gerne  die  von  Unserm
General:  Kommissaä4r  des  Main-Kreises,  mit
Bericht  vom  23.  Februar  l.  J.,  vorgelegte
ediktmässige  Uebereinkunft  Unsers  Vasallen
Christian  Carl  Freiherrn  von  mLindenfels
zu  Neustadt  am  Culm  mu  seinen  lehenbaren
Hintersassen  hu  Haunriz,  Landgerichts  Kemnath,
  wodurch  er  die  denselben  obliegenden
ungemessenen  Frohnen  in  gemessene  von  drei
Tagen  des  Jahrs  umänderte,  und  lassen  diese
rühmlich  uneigennüzige  Handlung  des  Freiherrn
  von  mindenfels  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  machen.

München  den  3.  April  1811.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerbochsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.