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zeption nach dem neuen Steuer-Fuße
eintreten könne.
2) In allen Städten und Märkten, welche
dermal nach einem andern Fuße
als die sie umgebenden Landes= Theile
besteuert sind, tritt das allgemeine Steuerprovisorium
noch im laufenden Etats-Jahre
ein.
3) Damit die Einheit im Systeme der
Auflagen allen Unterthanen des Reiches
in gleichem Maaße zu Theil werde,
so befehlen Wir, daß die provisorische
Sreuer-Rektifkkation unverzüglich
auch auf alle Fürstenthümer, und andere
Gebiete ausgedehnt werde, welche
durch die neuesten Verträge mit dem
Käönigreiche vereinigt worden sind.
Die königlichen Finanz-Direktionen
haben deshalb sogleich die nöthigen
Einleitungen zu veranstalten, und hierüber
von der Steuer= und Domänen=Sektion
die näheren Instruktionen zu
erholen.
4) Sämtliche königliche Finanz-Direktionen,
Landrichter, Rentbeamte und Spezial:
Steuer-Rektifikations-Kommissäre
werden für die Ausführung dieser Beschlüsse
verantwortlich erkläre, und Unsere
Steuer= und Domänen-Sektion
hat den allerhöchsten Auftrag erhalten,
Uns periodische Anzeige über die Fortschritte
dieser Ausführung zu erstarten,
und diejenigen Behörden und Individuen
namentlich zu bemerken, welche
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sich hiebei entweder vorzuͤglich ausgezeichnet,
oder aber dem allerhoͤchsten
Vertrauen nicht entsprochen haben.
Muͤnchen den 13. Maͤrz 1811.
Mar Joseoh.
Graf von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Umänderung der den Lehen-Hintersassen
zu Haunriz obliegenden Frohnen betreffend.)
Wir Maximillian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Wir genehmigen gerne die von Unserm
General: Kommissaä4r des Main-Kreises, mit
Bericht vom 23. Februar l. J., vorgelegte
ediktmässige Uebereinkunft Unsers Vasallen
Christian Carl Freiherrn von mLindenfels
zu Neustadt am Culm mu seinen lehenbaren
Hintersassen hu Haunriz, Landgerichts Kemnath,
wodurch er die denselben obliegenden
ungemessenen Frohnen in gemessene von drei
Tagen des Jahrs umänderte, und lassen diese
rühmlich uneigennüzige Handlung des Freiherrn
von mindenfels durch das Regierungsblatt
bekannt machen.
München den 3. April 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerbochsten Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.