342 VI. Strafrecht und Strafprozeß.
110 vernommenen Zeugen in demselben Verfahren. EB.
IV, 319.
vV * 170. Das Oberlandesgericht München ist zur Verbescheidung
von Beschwerden, welche nach H 170 gegen ablehnende
Verfügungen der Oberstaatsanwälte anderer Sprengel erhoben
wurden, nicht zuständig. XIVI, 144
182. 183. Die Verfügung auf Eröffnung einer Voruntersuchung
kommt leio dem landgerichtlichen Untersuchungsrichter
zu. XLVI,
183 mit n 77 des boyer. Ausf.= -Ges. nter,
suchungshandlungen eines Mili
siner auewärtigen Ort, welcher Sitz des ch .
9
8188, 181, 199 Abs. 3, 209 Abs. 1. oruntersuchung
ohne Vernehmung des Angeklagten. E. 359.
191. Verlesung einer shon El*z# Uebersetzung
durch den- Dollmelkh. EB. IV,
8 191 Abl. 4. eei re "7“ Begriff. EB. III, 22.
8 14t) 222, 223. Vertheidiger nicht zur kommissarischen
Zeugewen rhmung geladen. EB. IL, 22.
198 Abfl. 2 anit 204 und 293. Anklageschrift. Requisite.
E. III, 2
198, 243, ñ Abs. 3. Ist auch in der Anklageschrift
ein bei den Akten befindliches Zeugenvernehmungsprotokoll
als Beweismittel bezeichnet, so ist das Gericht nicht
immer verpflichtet, die Beweisaufnahme auf dieses Beweismittel
i- Fsstrechn-,
203. Eröffnung des Hauptverfahrens und
dann *s Beschluß, daß der Angeklagte außer Verfolgung
zu setzen sei. 82.
205, 263, 266. Gegenstand Urtheilsfindung
1
und Gründe des Strafurtheils. EB.
209. Beschwerde gegen einen landgerichtlichen, die
Eröffnung des Hauptverfahrens aussprechenden Beschluß
seitens des Staatsanwaltes. XVIII, 455.
§ 209, 375. Der Eröffnungsbeschluß kann mittelst
Beschwerdt nicht angesochten werden. EB. IV, 360.
82 Hauptverfahren abgelehnt; Anrlage auf Grund
neuer S#b n an EB. IV, 113, 129. Voraussetzung der
Zulässtakeit der Piieberarfkahnnl einer Untersuchung. XLVIII,
455.
216, 227 Abs. 3. i zwischen Ladung und Hauptverhandlung.
EB. III,
217. i*. ich- zur Hauptverhandlung geladen.
EB. III, 22. EB. IV, 91.
* 218,. i 376. Vorladung von Entlastungszeugen.
Es.