n
— 66
J——— hat die Verr—
bereits stattgefunden.
Deutschland.
Eine neue Partei.
Im Reichstagegebäude fand am Sonntag
eine von ca. 200 Personen besuchte Vertrauensmännerversammlung
der beiden Fraktionen der
Deutschen Reformpartei und der Deutsch-sozialen
Partei statt, in der beschlossen wurde, die
beiden getrennt bestehenden Fraktionen zu vereinigen
unter dem Namen Deutschvölkische Partei.
Zum ersten Vorsigenden der neuen Partei
wurde der frübere Neichetageabgrordnete Amtsgerichtsrat
Latimann gewählt.
Das Duell in Met.
Das Kriegsgericht in Metz va#rurteilte in
liebenstündiger Verhandlung den Leutnant von
La Valette St. George wegen Zweikampfes
mit ktödlichem Ausgange zu zwei Jahren sechs
Monaten Festungshaft und Dienstentlassung.
Das Gericht nahm an, daß der Angeklagte
den Zweikampf durch sein Benehmen veranlaßt
und die Familienehre des getöteten Leutnants
Haage auf das schwerste verletzt habe.
Gegen das duell.
Berlin, 22. März.
Die Duell-Kommission des Reichstages hat
dem Plenum des Reichskages einen Antrag
4 zur Löjung der Duellfrage zugehen lassen. Die
Kommission r*r5é5½½½ dem Strasgesetzbuch einzusügen
als § 2082
„Hat der Peranskerdernde oder Annehmende
die Hercusforderung oder hat in den Fällen
der §§8 205—208 der Täter den Imeilampf
sreventlich verschuldet, so tritt an Stelle der
Festungshaft Gefängniestrafe von gleicher
Dauer. Neben der Gefängniesttafe konn auf
VBerlust der bürgerlichen Ehrenrechte erlannt
werden.“
; In Anwendung des Grundsatzes, daß ein erhebliches
sittlichee Verschulden zur Anwendung
einer strengeren Strafart führen soll. ist bestimmt,
daß den Täter, der den Zweilamof
#lebentlich versckuloet hat, Kat; del Haft Gefängnisstrase
von gleicher Danei trekfen soll.
Freventlich hat den Zweilampf verschuldet, wer
einen Gegner absichtlich durch schwere und
%grundlofe Beleidigung heransgefordert und zum
LTuell genötigt hat, der Höändelfucher und
Raufbold, der es durch sein Verhalten aus
den Zweikampf angelegt hat, mag er es guch
verstanden haben, sich die Rolle des Geforderten
zu sichern. Freventlich verschusdel den
Zweilampf auch derienige. welcher einen andeten
durch Verletzung seiner Famiklienehre (Ehebruch
mit seiner Frau, Verführung seiner Tochter)
zum Zweilampf treibt. In diesen und ähnlichen
Fänea sollen oerienige, welcher in sittlich besonders
verwerslicher Weise den Zweikampf veranlaßt
hat, mit empfindlicher Strae getrofsen
werden entsprechend seiner schweren Verschuldung.
Ein konkreteres Merkmal zur Kennzeichnung
des erschwerenden Umstandes als „freventlich
verschuldet“ ließ sich nicht finden; es darf jedoch
darauf vertraut werden, dat der Nichter
bei Anwendung dieses Begriffes im einzelnen
Falle das Richtige treffen wiro: l#ind oock die
Fälle, auf welche diese. Bestimmung bielt, regelmäßig
jolche, welche in weiteten Kreiĩen Anstok
geben, ja sogar Entrüstung erregen.
Dieser als Gesetzentwurs eingebrachte Antrag
hat eine große Mehrheit im Nrichetag für sich.
Er soll möglichst bald im Plenum auf die
Tagesordnung oeleht und verhandelt werden.
CCCCCCqCssCfCI
Ein Welifleuergeset.
Die brablsichtigte Konzessionierung von
Buchmachern in Deutschland hat die Schaffung
eines neuen Wettsteuergesetez notwendig
gemacht, dessen Entwurf zurze.1 dem
Bundesrat zur Genehmigung vorliegt. Bisher
gab es in Deutschland zum Abschluß
von Paen auf Pferderennen nur oen auf
den Nennbahnen selbst befindlichen Totall.
sator. Es war deshalb unmöglsch, auf legalem
Wege auf ausländische Pferderennen
zu wetten. Da trotzdem besonders für französische
Rennen in Deutschland sehr viel bei
auswärtigen Buchmachern gewettet wuroe, hat
die Regierung, um diese Wetten einer Besteuerung
unterziehen zu können, den Entschluß
gesaßt, Buchmacher zu konzessionieren.
Der Gesetzentwurf ban folgenden Wortlaut:
Das Unternehmen de Totalisators ist
nur aus Anlah öffentlicher Pferderennen zulässig
und bedarf der Erlaubnis der Landeszentralbehörde
oder der von ihr bezeichneten
Behörde.
Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur
Veranstaltung von Pferderennen erteilt werden,
die die Sicherheit bieten, dahß sie die Einnahmen
ausschließlich zum Besten der Landespierdezucht
verwenden.
Die Erlaubnis lann von meiteren Bedingungen
abhängig gemacht, jederzeit beschräntt ooer
widerrufen werden; jie muß widerrufen werden,
wenn die in Absatz 1 bezeichnete Sicherheit
nicht mehr besteht.
§ 3.
Der geschäftsmäßige oder generbemäßige
Abschluß und die geschäftsmäßige oder gewerbsmäßige
Vermittlung von Wetten ber sportlichen
Veranstaltungen (Buchmachen) ist nur aus Anlaß
ffenticher Pferderennen zulässig und bedarf
der Erlaubnis der Landeszentralbehörde
oder der von ihr bezeichneten Behörde. Die
Erlaubnis kann jeoerzeit beschränkt oder widerrusen
werden.
Die Buchmacher haben der Polizeibehörde
diejenigen Personen namhaft zu machen, deren
sie sich zur Erledigung der Wetitabschlüsse bedienen
und die Certlichkeit zu bezeichnen, w5
diese slattfinden.
Auf Rennplätzen dürfen Buchmacher oder
ihre Angestellten nur mit
Zustimmung des
Vereins, der das Pferderennen veranstlaltet,
Wetten abschliehcn oder vermitteln. Der Verein
ist befugt, von den auf Rennplätzen lätigen
Buchmachern Standgeld zu erheben.
8
Der Unternehmer des Totalisators und der
Buchmacher haben den Wettenden über die
Wetten eine Urkunde zu erteilen.
Ist die Urkunde ausgehändigt, so ist die
Wette für den Unternebmer des Totaluotors
und den Buchmacher verbindlich. — Sowei“ der
Einsatz nicht gesoölt, Eist kann er vom Gewinn
abgezugen
Im übrigen bren nʒ 762 des B. G. B.
unberührt.
5.
Wer für öffentliche Pferderennen aohne Erlaubnis
entweder cin Totalisatorunternehmen
betreibt Ider geschäfts= oder gewerbmäßig
Wetten abichließt oder vermittelt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft Daneben
lann auf Geldstrafe von 300 Mk. bis
6 sowie auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden Ist der Verurteilte
ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde
befugt, ihn aus dem Reichsgebiet aus-
zuweisen.
Die empfangenen Einsätze oder deren Wert
ist in dem Urteil für verfallen zu erllären.
Wer geschäfts= oder gewerbemätig. zum Abschluß
oder zur Vermittlung von Wetten für
öffentliche Pferderennen auffordert, oder sich
erbietet, oder Angeboto zum Abschluh oder zur
Vermittlung solcher Wetten entgegennimmt,
wird mit Geldstrafe bis #u 15 k. und mit
Gefängnis bis zu drei Manaten oder mit einer
dieser Strasen bestraft. Unter diesee Verbot
sallen nicht Aufforderungen, Erbieten oder Angebote
des Unternehmen-e eines Totalisators
und des Buchmacher#-sowie ihrer An#estellten
zum Abschluß oder zur Vermittlung oon Wetten.
auf die sich die Erlaubnis bezieht. Die
empfangenen Einsätze oder veren Wert sind in
dem Urteil für verfallen m erllären.
5 7.
Der Buchmacher oder dessen Angestellter, der
außerhalb der der Polizeibehörde angezeigten
Oertlichkeit Wetten vermittelt oder abschließt,
wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. und mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer
dieser Strafen bestcafr.
86.
Wer aus Anlaß öffentlicher Pferderennen
einem Totalisator-Unternehmen, das im
Inlande nicht erlaubt oder bei dem Buckmacher,
der im Inlande nicht zugelassen irt.
wettet oder einen Antrag zum Abschluß i#ner
Wette siellt, oder wer zum Abschluß oder zur
Vermittlung einer solchen Wette einen Austrag
erteilt, wird mit Geldstrase bis zu 1500
Mark bestraft. Diese Vorschrift gilt nicht für
den zugelassenen Buchmacher, soweit ihm die
Annahme von Wetten für ausländische Pferderennen
gestattet ist.
Die empfangenen Gewinne oder deren Wert
sind in dem Urteil für vorfallen zu erlläcen.
s §9.
JoiibenamTotaliiatorgrwettetenBcs
trägen hat der Unternehmer des Totalisatoreine
Abgabe von 12 v. H. an cus Neich zu
entrichten.
Diese Abgabe ist auch dann zu entrichten,
wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine
zum Wetten zugelassen werden.
Die Rennvereine sind mit Erlaubnis der
Landeszentralbehörde befugt, zur Deckung der
Selbsikosten ihres Totalisatorbetriebe“ Zuschläge
bis zur Höhe des vierten Teiles der
Abgabe (Abs. 1) zu - en.
an
Der Buchmacher hat von jeder bei ihm angenommenen
oder von ihm vermittelten Wette
eine Abgabe von seche vom Hundert oe Wetteinsatzes
an das Reich zu entrichten
Außerdem hat der Wettende von dem ihm
zufallenden Gewinn eine Abgabe an das Reich
zu entrichten, und zwar, wenn der auszuzahlende
Gewinn im Verhältnis zum Wetteinsatz beträgt:
nicht mehr als das 2sache eine Abgabe von
6
v. H.,
mehr als das 2FP#che, aber nicht mehr als
das 4fache eine Abgabe von 8 v. H.
mehr als das Ifache, aber nicht mehr als
das 6fache eine Abgabe von 10 v. Ö,
mehr als das bfache, aber nicht indt als
das Bfache eine Abgabe von 12 v. H..
mehr als das Skache, aber nicht mehr als das
10fache eine Abgabe von 15 v. H..
mehr als das 10sache, aber nicht n hr als
das 20fache eine Abgabe von 18 v. 5
mehr als das 20fache eine Abgabe von 20
vom Hundert des Gewinnes.
Soferne in ausländischen Staaten, zu deren
Rennveranstaltungen den Vuchmachern in den
Dienstas, 23. WMärz 1914 7914
Erlaubnisbedingungen di die Annahme von on Wer.
ten gestattet ist, das Wetten am Totalisator
oder beim Buchmacher einer anderen Besieuerung
unterworfen ist, ist der Reickh“-kanzler befugt,
für diese aueländischen Wetten an Stelle
der Gewinnabgabe (Absatz 2) eine # Abgabe
vom Einsatz treten u assen. Diese datf
jedoch 10 v. H. des Umlabes nicht übersteigen
Von den aus An r1 Uisnosier Pferderenneu
am Totalisator erhobenen Abgaben (§8 .
Absatz 1, 2) erhalten die Bundesstaaten, in
deren Gebiet die den Gegenstand der Wette
bildenden Rennen veranftaltet werden, für
Zuecke der Pferdezucht die Hälite, uno zwar
jeder Bundesstaat den Anteil, der auf Veraustalt
Lungen in seinem Gebiel entfältt.
Die Hälste der Abgaben aus en bei den
Buchmachern abgeschlossenen oder vermiltelten
Wetten (5 10 Abs. 1, 2) fällt auf die einzelnen
Bundessiaaten, nach, dem gleichen Verbältnis
verteiit.
Der einem Bundesstaat aur#zuablende Anteil
an den Abgaben aus § l0 vorf jedoch
nicht höher sein, als ein zewei iliger Anteil an
der Abgaben aus § 9 oder, soferne rieser Hinter
der Einnahme des Bunder#taates aus dem
Totalisator im Rechnungtahre 1913 zuücbleibt,
als die letztere.
312
Der Unternehmer des Totalisators und der
Buchmacher haben die Abgaben (8 9, Abs. 1,
2. § 10) innerhalb zuei Wochen na.h Ablauf
eines jeden Monats abzuführen, soferne iie nicht
durch Verwendung und Entwertung vön Stem—
pelzeichen erhoben wird. Der Buchmacher hat
auch die Abgabe vom Gewinn (§ 10. Abi. 2)
einzubehalten und innerhalb oe5 glei. hen Zeitraumes
abzuführen.
Die Verpflichtung zur Enttichtung der Abgabe
wird durch Zahlung des Abgabenbe#reges
bei der zuständigen Behörde erfüllt. Ob und
in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen
stattzufinden hat, bestimmt oer Bundeskcat.
Für die Cntrichtung der Gereinn-=abgabe
(8 10 Abs. 2) haften oer Wellende
und der Buchmacher als Gesamtschuloner.
Totalifatorr und
vorgescht icb ruen
Der Unternehmer eines
der Buchmacher, welche die
Abgaben (§88 9 und 10) nicht enttichten,
nerden mit einer Geldstrase, di: dem zehn.
sachen Betrage der hinter zogencn Abgabe gieich
lommt, mindestens aber 20 Mk. betrög. bestraft.
Kann der Bettag der hinterzogenen
Abgabe nicht #ermiitsel werden, 0 tril! Geldstrafe
bis zu 10 000 Mk. ein. Die Vermandlung
der Geldstrase in eine Fie bheil-stcase sindet
nicht statt. r
#
Das neue Totalisatorgeien soll nack. dem
Voranschlag einen Betrag von 30 Miltionen
Mark ergeben. Davon sollen 15 Millienen
in die Rcichskasse fließen und zur Dekn:g der
aus der Besoldungenovelle und der Autbesse.
rung der Altpensionäre entutehender Mehr
kosten verwendet werden. Die auberen 15
Millionen sind für die Bundes'#aaten bestimmt,
in denen Nennbetriebe bestehen. sallen
hier zur Hebung der ## Landespferdeucht dienen.
Die Marineausgaben der größeren
Heemächl!
r—
Sie
Verlin, 20. März.
Nachdem jetzt auch der englische Marm-Etat
betannt geworden ist, ermöglicht sich eine
Uebersicht über die Flottenausgaben für 19141
die sich nach den Voranschlägen für dieses Jai- »
im Vergleich mit den für 1912 beuilliglen Beträgen
wie folgt siellen:
lauchen wurde. uing in eine Nebenstraße,
am Ende des Nanals, als mich eine kleine Restauration
daran erinnerte, daß ich wegen der
vielen Beschäftigungen seit dem Frühstuck nicht
ans Essen gedacht, darum ging ich hinein und
ließ mich an einem der lleinen Tische nieder.
Es war ein langer Naum, mit einer Tür
am anderen Ende, die einen zweiten Emgang von
einer anderen Straße her bildete, und um diese
Zeit voll= siändig leer, — bis auf die Kellner und
zwei Gäste. die bei einer Flasche Wein an einem
ziemlich bunernn slehenden Tische saßen. Da die
beiden durch die Länge des Raumes von mir getrennt
waren, so achtere ich beim Eintritt gar nicht auf
sie; als ich dann aber meine Bestellung gegeben
und auf Essen wartete, ließ ich meine Blicke
umher schweisen. Einer von ihnen war ausgestanden
und hatte schnell seinen Hut aufgesetzt,
als wenn er gehen wollte. Eine Sekunde später
war er durch die Tür, die auf die Straße führtea.
verschwunden, hatte aber dabei einen flüchtigen
Blick auf mich geworsen, und ich halte in ihm
Mr. Watthen ayfield, den Missionar, erkannt,
e Ueberfahrt auf der „Miranda= verschofi“
end dien seiner Behauptung einem sterbenden
Seemann am anderen Ende der Bucht die letzten
Augenblicke erleichtert
schrieb- fein. hastige Flucht und den
augenscheinlichen Wunsch, mir aus dem Wege zu
gehen, dem nicht unnatürlichen Verlangen zu,
Lähe# zur Rede gestellt zu werden. Ich lann nicht
27 daß der Umstand, dag er in einem
gltauram zechte, das zu seinem angeblichen
ande so wenig paßte, auf mich augenblicklich
g unangenehmen Eindruck machte, aber jedenalla
ich mir dadurch seinen Gefährten mit
einem Interesse an, das ich sonst wohl kaum für
lön empfunden hätte. Der Mann, der jetzt allein
an dem Tuche saß, lerte ruhig jeine Flasche Wem
und schien sich absolut nicht um mich in kümmern.
Es war cin großer, viersch rörger Mann, von
Bulldosgen-Tupus, und obwon er zu weit von
mir enlrernt sanz, als daß ich seine Gesichts zage
hatte beobachten können, so machte er mir doch
im allgemeinen den Eindruck, als wäre er, was
man so einen „gejährlichen Bruder“ nennt. Sein
schabiger, schlecht sigender Anzug aus grauer Serge
und der ungeflochtrue, plumpe Strohhnt, der auf
dem Nebensinhle lag, sagten mir auch nichts
weiler, als daß er ein Seemann von nicht
besonderz hohem Nange war; ich hielt ihn für
den Heiger oder Bootsmann eines kleinen Steamers.
Als Mr. Malthew Maysield etwa fünf Miuuten
jort war, trampelte er uschwersällig durch die
andere Tür und verschwa
Als ich walwendouffan Nei Mahlzeit wechet
und die Zeche bezahlt hatte, war es fünf U
und in der Hoffnung, der Kapitän der As ube
wäre jetzt an Bord gekommen, ging ich n
Schisse zurück. Die Matrosen aen * h
beendet und hielten sich im B auf, wo
dritter Mann, ebenfalls ein Italhener
stieß, nach seinen schmugigen. nach
riechenden Kleidern zu urtellen, wohl gleichzeitig
der Heizer und Maschinist dieser dieialnüeichbe und
abge gtenn " B
ein Erscheinen auf der Fallreeptr
schien bei der Besagung zuid Balee Poerdee
regen, und bevor ich noch meine Fr age na
„Capitano: stellen konnte, stand einer von
hnen auf und zeigte nach einem von oben
schimmernden Licht, während die andern mich
mit seltsamen Blicken betrachteten. Auf die
Meldung des Mannes tem aae Antwort ein Ruf
von unten, und 9 ien ein Kopf uber
der Kajütenleiter, bei rierl ablick ich betroffen
zurückprallte. Der Grund war der: der Kopf gehörte
dem plumpen, vierse Uröligen Individunm
an, welches ich vor einer Stunde niit Maysield
gesehen halle.
Kap##en Forrester?" rief cr.
Ja. Z in auf Hantassung des Mr.
Mansa *'“v gelommen,“ versen s
Er drehte sich um und ———- für
zwei Selunden von der Kajülenleiter, lam dann
direlt auf Teck und bat mich, an Bord zu gehen.
„Luxuriös werden Sie es auf dieser Ver#r
nicht finden,= sprach er, während ich über die
Jallreepireppe schritt, „aber dafür fährt sie verleujelt
schnell.“
„Ich vermute, Sie sind Kapitän Dicey, sagte
ich, Fohg. er mich mit einem kräftigen Händedruck
empfin
„Das bin ich, an mir ist auch nicht viel zu
sehen. aber ich bin auch ein verkeufeller Kerl.“
lautete die Antwort. Sie sind doch bereit, das
Geld auszuzahlen, wie es abgemacht ist7-ch
legte ihm die lestgesetzte Summe in
feine schmunzge Hand und wollte ihm eben erllären,
e die anderen zwanzig Pfund bei der
Lankns haben, vorausgesetzt, daß wir die„Königin
der Nacht“ einholten, als er mich mit der Bemerkung
unterbrach, er sei sich leinen Angenblick
darüber im Zweisel, daß er das chif zur rechten
Zeit erreichen würde, — so gut, als
wenn er das Geld schon it
„Na, und jetzt, wo die Ladung an Bord
ist, hindert uns ja nichts, gleich unter Segel zu
gehen,“ Hücte, er hinzu. Sie können sich selber
Unterbalten. bis ich das Nötige besorge. Wenn
wir aus dem Hasen heraus sind, werde ich
Ihnen Tbr Kabine und den Salon zeigen.“
diesen Worten ging er zu seinen
Leuten, rief nen E#s anf.#..
"11
d#e
als sie auf mren ! ten sa en, #
Tregian —e vorsen, und mur iuun in dit
untergeheuden Sonne dureh den Jnn 128ch
seibst. stenerle non der lleinen Erohmnng. di. ma
laum eine Brücke nennen lonnie, uu. fün u. u#
dem Schornsiein, während ich selbn In in
Hinterteil des Schisses niederließ und die „); hr.
geschwindigleit des Schites imn luischen Vllln
abwon. Sobald wir mit rihne, **- fuhre."
lam ich zu der leberzengung, daß die Veiclnnung
„Zlurger“ auf die „Miranda" uschie, en #nt
angewendet werden lonnte. Ihre Maschlinen
waren zwar besser, als man narh ihrem versallenen
Aussehen schließen lonnte, aber s#hurll
fuhr sie nicht, so daß ich um den Aussall der
Sache besorgl zu werden ansing, und mich fragte,
ob es mir gelingen würde, meine Femde Zu
erreichen.
Auch in anderer Hinsicht bemächtigke sich
meiner ein Gefühl der Unbehaglichle#t, denn jent
konnte ich eigenlich erst die Umstände beur
teilen, unter dencu ich auf dieses sellsame Schif
gelommen war. Mr. Matihhew Manysields
Benchmen und Erscheinung balten leinen sor
günsligen Eindruck auf uich gemacht, und eigenllich
hatte mich nur der Tienst, den er nur erwiesen,
einigermaßen mit ihm ausgesöhnt. Mein
Vertrauen zu ihm hatle durch den angeuscheinlichen
Wunsch, mir im Restaurant auszuweichen,
einen starken Schlag belommen, und je mehr ich
rüber nachdachte. desto weniger suh ich einen
Grund für sein Venehmen, salls seine Behauptungen
auf Wahrheit beruhten. Wenun alles
in dnung, war, so brauchte er sich ja nur
u entschuldigen, konnte sagen, daß er seine
läne geändert und mich Dicey vorstellen.
[Fortietzung folgt.)