192 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
züglich aller geltend gemachten Einsprachen eine gütliche
Verständigung zu versuchen, und nur dann der
Bestand der etwa aus administrativen Gründen bewilligten
Anlage in Frage gestellt sein solle, wenn
auf Grund bestehender Privatrechtsverhältnisse erhobene
Einsprüche nicht durch den vorgenommenen
Versuch gütlicher Verständigung sollten beseitigt
worden sein. 6
Weshalb sonst sollte der Gesetzgeber den im
Abs. 2 des Art. 76 vorgeschriebenen amtlichen Hinweis
blos auf die Fälle beschränkt haben, daß ein
in elnem Privatrechtsverhältnisse begründeter Einspruch
im Termine erhoben ober nicht gütlich bereinigt
wurde, wenn in ganz gleicher Weise und mit
demselben Rechtserfolge das Anfechtungsrecht vor
den Gerichten auch Denjenigen hätte gewahrt bleiben
sollen, welche Einspruch zu erheben trotz der an sie
ergangenen präjudiziellen Ladung gänzlich unterließen?
Aus jener Einschränkung des Abs. 2 des Art. 76
darf mit Grund auf den dort gesetzten Fall gefolgert
werden, daß nach des Gesetzgebers Willen auch jeder
privatrechtlich Betheiligte, welcher zum Termine vorschriftsgemäß
geladen worden war, aber in demselben
sein in einem Privatrechtsverhältnisse begründetes
Widerspruchsrecht nicht geltend gemacht hat, sich dem
Präjudize des Art. 74 gemäß auch die mit obrigkeltlicher
Bewilligung errichtete und nicht selten großen
Kostenaufwand des Unternehmers erheischende Stauvorrichtung
gefallen lassen müsse, wenn gleich die
Zuständigkeit der Gerichte für die Verbescheidung
des hinterher gerichtlich erhobenen Einspruches wegen
dessen zivilrechtlicher Grundlage an sich zweifellos
gegeben sein würde. Vgl. Samml. Bd. 2 S. 291.
Urth. v. 1. März. Reg. I. 149. 1882.
kt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm & Enke
nt * Erlangen. Duh von Junge & Sohn.