Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

192  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

züglich  aller  geltend  gemachten  Einsprachen  eine  gütliche
  Verständigung  zu  versuchen,  und  nur  dann  der
Bestand  der  etwa  aus  administrativen  Gründen  bewilligten
  Anlage  in  Frage  gestellt  sein  solle,  wenn
auf  Grund  bestehender  Privatrechtsverhältnisse  erhobene
  Einsprüche  nicht  durch  den  vorgenommenen
Versuch  gütlicher  Verständigung  sollten  beseitigt
worden  sein.  6

Weshalb  sonst  sollte  der  Gesetzgeber  den  im
Abs.  2  des  Art.  76  vorgeschriebenen  amtlichen  Hinweis
  blos  auf  die  Fälle  beschränkt  haben,  daß  ein
in  elnem  Privatrechtsverhältnisse  begründeter  Einspruch
  im  Termine  erhoben  ober  nicht  gütlich  bereinigt
  wurde,  wenn  in  ganz  gleicher  Weise  und  mit
demselben  Rechtserfolge  das  Anfechtungsrecht  vor
den  Gerichten  auch  Denjenigen  hätte  gewahrt  bleiben
sollen,  welche  Einspruch  zu  erheben  trotz  der  an  sie
ergangenen  präjudiziellen  Ladung  gänzlich  unterließen?
Aus  jener  Einschränkung  des  Abs.  2  des  Art.  76
darf  mit  Grund  auf  den  dort  gesetzten  Fall  gefolgert
werden,  daß  nach  des  Gesetzgebers  Willen  auch  jeder
privatrechtlich  Betheiligte,  welcher  zum  Termine  vorschriftsgemäß
  geladen  worden  war,  aber  in  demselben
sein  in  einem  Privatrechtsverhältnisse  begründetes
Widerspruchsrecht  nicht  geltend  gemacht  hat,  sich  dem
Präjudize  des  Art.  74  gemäß  auch  die  mit  obrigkeltlicher
  Bewilligung  errichtete  und  nicht  selten  großen
Kostenaufwand  des  Unternehmers  erheischende  Stauvorrichtung
  gefallen  lassen  müsse,  wenn  gleich  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Verbescheidung
des  hinterher  gerichtlich  erhobenen  Einspruches  wegen
dessen  zivilrechtlicher  Grundlage  an  sich  zweifellos
gegeben  sein  würde.  Vgl.  Samml.  Bd.  2  S.  291.
Urth.  v.  1.  März.  Reg.  I.  149.  1882.

kt.:  K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  Palm  &  Enke
nt  *  Erlangen.  Duh  von  Junge  &  Sohn.