Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblat t. 
  
XXVIII. Stück. München, Samstag den 4. Mal 18311. 
  
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die ungeeigneten, Eingaben betreffend.) 
Wir Maximlllan Z3seph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D. noch immer mehrere Bittschristen, Vor- 
stellungen und Beschwerden zu Unserer Per- 
son, und an die Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten, des Innern, und der Finan= 
sen gebracht werden, welche entweder nach dem 
Gesch#sts-Organiemus sich nicht dahin eig- 
nen, zu einer Eurscheidung nicht bereift, 
oder sonst mangelhaft verfaßt sind, und da 
hierdurch nicht nur nachtheilige und unnöthige 
Zögerungen veranlaßt, sondern auch die Mi- 
msterien mit zum Theile überflüssigem Ge- 
schäfts= Einlaufe belaster, und die Geschäfts- 
leute derselben auf solche Art in der den 
wichtigeren Gegenständen der Staatsverwal- 
tung zu widmenden angestrengten Aufinerk- 
samkeit zum Nachtheile des Dienstes unter- 
brochen werden; so befehlen Wir, daß die 
in den früheren Verordnungen vom 26. Mai 
1891 (Negierungsblarr vom Jahre 1801, 
Stäck XXIII, Seite 352 u. s. w.) und von 
dem 22. Oktober 1808 (Regierungsblatt vom 
Jahre 1808, Stuͤck LXIV. Seite 25831) ent- 
haltenen Bestimmungen in Erinnerung ge- 
bracht, und die Unterthanen zur genauen 
Beobachtung derselben neuerdings ausgefo- 
dert werden. 
Es sollen demnach 
1) alle Gesuche und Vorstellungen, wel- 
che zum Gutachten und zur Entscheidung 
einer untergeordneten Behoͤrde geeignet 
sind, bei der Mittelstelle, wohin sie ge- 
hoͤren, eingereicht werden. Auf ein 
mit Umgehung derselben an Uns un- 
mittelbar, oder an das Ministerium der 
auswärnigen Angelegenheiten, des In- 
nern und der Finanzen, gekommenes 
solches Gesuch soll keine Eneschliessung 
ertheilt, sondern dasselbe der geeigneten 
Minelstelle, ohne in irgend ein Mini- 
sterial= Geschädfts-Hrotokoll eingerragen 
worden zu seyn, hinausgegeben wer- 
den. 
2) Nur dann, wenn der Bittende bei der 
ihm vorgesezten Behörde seinen Zweck 
nicht erreichen kann, oder mit Grunde 
glaubt, daß ihm zu nahe geschehen sey, 
oder der Gegenstand seiner Bitte nach 
seiner Natur nur der höheren Enrschei- 
dung unterliegen kann, soll die Vorstel- 
lung an Unsere Person oder das be- 
treffende Ministerium eingereicht und 
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