Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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beruͤcksichtiget werden, jedoch muß die 
von der untern= oder Mittelstelle erhal- 
tene beschwerende Entschliessung, oder 
die Vorstellung, durch welche eine Ent- 
schliessung vergebens nachgesucht wor- 
den ist, als Beleg angefügt werden. 
3) Bittschristen um Dienstes= Seellen, 
welche ohnehin nie ohne das erholte 
Gutachten der geeigneten Behörde ver- 
geben werden, sind unmittelbar bei die- 
ser einzureichen, und sie ist verbunden, 
alle Kompetenten bei Erstattung des An- 
trags über die Besezung der Stelle 
dem Ministerium bekannt zu machen, 
und die genaue Würdigung der Bewer- 
ber vorzulegen. Wenn solche Bitt- 
schriften bei Uns oder dem Ministerium 
unmittelbar einkommen, so sollen sie 
nur kurzer Hand, ohne in ein Geschästs- 
Protokoll aufgenommen zu seyn, der be- 
hutachtenden Behörde zugeschlossen wer- 
den. 
4) Alle Bittschriften und Vorstellungen, 
wenn sie zur Annahme bei der höchsten 
Stelle geeignet gefunden werden sollen, 
müssen auf normalmässiges Siegelpa- 
pier geschrieben, von dem Schriftver- 
fasser, und in contensiosis von einem 
recipirten Anwalt, unterschrieben, und 
lezternfalls mit einem Duplikat versehen 
seyn. Wird dieses unrerlassen, so sol- 
len solche Gefuche von dem Geschäfts- 
Hrotokoll der Ministerien ausgeschlossen, 
und ohne Errschliessung zur Seite gelegt 
werden. 
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5) Unbestimmte Gesuche, unleserliche auch 
anonyme Eingaben und Beschwerden 
werden auf gleiche Art behandelt. 
6) Vorschriftsmäßig eingerichtete Eingaben, 
wegen Gegenständen, worüber bereite 
nach vorgängiger Würdigung eine ent- 
scheidende Verfügung erlassen worden 
ist, se wie Rekurse, in Sachen, wel- 
che in den zulässigen Instanzen bereits 
rechtskräftig abgeurtheilt worden sind, 
sollen zwar in das Geschäfteprotokoll 
ausgenommen werden, damit geprüft 
werde, ob neue erhebliche Gründe für 
das gestellte Gesuch vorkommen; wenn 
aber dieser Fall nicht eintritt, so sollen 
ste als beruhend zu den Akten gelegt 
werden. 
7) Da es auch unnuͤz ist, daß Suppli- 
kanten mit Aufwand großer Kosten und 
mit Versaͤumung ihrer Geschaͤfte und 
Gewerbe ihre Eingaben persoͤnlich uͤber- 
reichen, und auf die Enrschliessung war- 
ten wollen, so werden bei diesem Anlaß 
die zur Abstellung des erwähnten Miß- 
brauchs und überhaupt die wegen Ab- 
ordnung von Deputationen an den Siz 
der Regierung erlassenen Verfügungen 
wiederholt. 
Wir wollen durch gegenwärtige Vorschrif- 
ten Unsern Unterthanen den geeigneten Weg 
vorzeichnen, auf welchem sie bei Unserer Per- 
son und den vorgesezten Ministerien Gnaden 
nachsuchen, und gegrüundete Beschwerden und 
Rekurse vorzubringen haben, und haben 
darnach die General: Sekretärs der im Ein-
	        
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