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beruͤcksichtiget werden, jedoch muß die
von der untern= oder Mittelstelle erhal-
tene beschwerende Entschliessung, oder
die Vorstellung, durch welche eine Ent-
schliessung vergebens nachgesucht wor-
den ist, als Beleg angefügt werden.
3) Bittschristen um Dienstes= Seellen,
welche ohnehin nie ohne das erholte
Gutachten der geeigneten Behörde ver-
geben werden, sind unmittelbar bei die-
ser einzureichen, und sie ist verbunden,
alle Kompetenten bei Erstattung des An-
trags über die Besezung der Stelle
dem Ministerium bekannt zu machen,
und die genaue Würdigung der Bewer-
ber vorzulegen. Wenn solche Bitt-
schriften bei Uns oder dem Ministerium
unmittelbar einkommen, so sollen sie
nur kurzer Hand, ohne in ein Geschästs-
Protokoll aufgenommen zu seyn, der be-
hutachtenden Behörde zugeschlossen wer-
den.
4) Alle Bittschriften und Vorstellungen,
wenn sie zur Annahme bei der höchsten
Stelle geeignet gefunden werden sollen,
müssen auf normalmässiges Siegelpa-
pier geschrieben, von dem Schriftver-
fasser, und in contensiosis von einem
recipirten Anwalt, unterschrieben, und
lezternfalls mit einem Duplikat versehen
seyn. Wird dieses unrerlassen, so sol-
len solche Gefuche von dem Geschäfts-
Hrotokoll der Ministerien ausgeschlossen,
und ohne Errschliessung zur Seite gelegt
werden.
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5) Unbestimmte Gesuche, unleserliche auch
anonyme Eingaben und Beschwerden
werden auf gleiche Art behandelt.
6) Vorschriftsmäßig eingerichtete Eingaben,
wegen Gegenständen, worüber bereite
nach vorgängiger Würdigung eine ent-
scheidende Verfügung erlassen worden
ist, se wie Rekurse, in Sachen, wel-
che in den zulässigen Instanzen bereits
rechtskräftig abgeurtheilt worden sind,
sollen zwar in das Geschäfteprotokoll
ausgenommen werden, damit geprüft
werde, ob neue erhebliche Gründe für
das gestellte Gesuch vorkommen; wenn
aber dieser Fall nicht eintritt, so sollen
ste als beruhend zu den Akten gelegt
werden.
7) Da es auch unnuͤz ist, daß Suppli-
kanten mit Aufwand großer Kosten und
mit Versaͤumung ihrer Geschaͤfte und
Gewerbe ihre Eingaben persoͤnlich uͤber-
reichen, und auf die Enrschliessung war-
ten wollen, so werden bei diesem Anlaß
die zur Abstellung des erwähnten Miß-
brauchs und überhaupt die wegen Ab-
ordnung von Deputationen an den Siz
der Regierung erlassenen Verfügungen
wiederholt.
Wir wollen durch gegenwärtige Vorschrif-
ten Unsern Unterthanen den geeigneten Weg
vorzeichnen, auf welchem sie bei Unserer Per-
son und den vorgesezten Ministerien Gnaden
nachsuchen, und gegrüundete Beschwerden und
Rekurse vorzubringen haben, und haben
darnach die General: Sekretärs der im Ein-