174
g. 2.
Es können jedoch diese Münzen, sofern sie vollwichtig sind, innerhalb der ersten
24 Srunden nach der in einer Gemeinde erfolgten Verkündigung dieser Verordnung
von jedem Staatsangehdrigen in ihrem bi#herigen Curswerthe
von vierzig und einem halben Kreuzer, und
von einem Gulden und ein und zwanzig Kreuzern
bei demjenigen Cameralamt, zu dessen Bezirk die Gemeinde eingetheilt ist, ausgewechselt
werden.
Von dieser Auswechslung sind indeß diejenigen Viertels= und halben Kronenthaler
ausgenommen, welche im Laufe der letzten 14 Tage aus dem Auslande beigeschafft
worden sind. #
g. 3.
Nach Ablauf der im K.2 bemerkten Frist werden die Viertels= und halben Kronenthaler
bei den K. Cassen und bei dem Münzamt nur nach dem Gewicht, und zwar
das Loth zu einem Gulden und achtzehn Kreuzern
angenommen.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Biberich den 25. April 1837.
Wilhelm.
Der provisorische Chef des Departements des Innern:
Geheimer Rath Schlayer.
Der Chef des Finanz-Departements:
Geheimer Rath Herdegen.
Auf Vefehl des Königs:
der Staats-Sekrerär:
Vellnagel.