Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

174

g.  2.

Es  können  jedoch  diese  Münzen,  sofern  sie  vollwichtig  sind,  innerhalb  der  ersten
24  Srunden  nach  der  in  einer  Gemeinde  erfolgten  Verkündigung  dieser  Verordnung
von  jedem  Staatsangehdrigen  in  ihrem  bi#herigen  Curswerthe

von  vierzig  und  einem  halben  Kreuzer,  und

von  einem  Gulden  und  ein  und  zwanzig  Kreuzern
bei  demjenigen  Cameralamt,  zu  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  eingetheilt  ist,  ausgewechselt
  werden.

Von  dieser  Auswechslung  sind  indeß  diejenigen  Viertels=  und  halben  Kronenthaler
  ausgenommen,  welche  im  Laufe  der  letzten  14  Tage  aus  dem  Auslande  beigeschafft
  worden  sind.  #

g.  3.

Nach  Ablauf  der  im  K.2  bemerkten  Frist  werden  die  Viertels=  und  halben  Kronenthaler

  bei  den  K.  Cassen  und  bei  dem  Münzamt  nur  nach  dem  Gewicht,  und  zwar
das  Loth  zu  einem  Gulden  und  achtzehn  Kreuzern
angenommen.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Biberich  den  25.  April  1837.
Wilhelm.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlayer.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  Herdegen.
Auf  Vefehl  des  Königs:
der  Staats-Sekrerär:
Vellnagel.