Koͤniglich-Baierisches 6
Negierungsblaut.
I. Stück. München, Samstag den S. Jämnner rg#r
Allgemeine Verordnung.
(Die Aufhebung der sogenannten Siz= oder
Muthjahre bei den Handwerks-Zünften be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nac der Uns gemachten Anzeige sind bei
einigen Zuͤnften in verschiedenen Gegenden
Unsers Reiches noch sogenannte Siz= oder
Muthsahre hergebracht, welche denjenigen,
der Meister werden will, verbinden, eine ge-
wisse in den Artikeln bestimmte Zeic hin-
durch, an dem Orte wo er sich zu sezen
entschlossen ist, in einer ihm von den Hand-
werks-Vorstehern angewiesenen Werkstatt als
Geselle zu arbeiten.
In der Erwägung, daß dieses Herkom-
men, welches schon durch die ehemaligen
Reichs geseze aufgehoben ist, nur noch in
den wenigsken Theilen Unserer Monarchie
besteher, und auch da sich größtentheils
bloß in ein Geld-Surrogat verwandelt har;
in der Erwägung, daß der urfprüngliche
Zweck desselben, nämlich ndhere Kenntniß
der Würdigkeit des angehenden Meisters,
Erschwerung des Eintrins der Fremden,
Verschaffung mehrerer Gesellen für Mei-
sters- Wittwen, und Bekanntwerdung des
neuen Meistens mit den Lokal-Verhaͤltnissen
seines künftigen Wohnotts, durch die ein-
geführre Meistersprobe, die sorgfältige Prü-
sung der persönlichen Verhälenisse des auf-
zunehmenden Meisters, und durch die all
gemeine Gewerbsfreiheir hinreichend gesicherr;
in so ferne aber Inlduder aus andern Or-
ten dadurch abgehalten werden sollen, als
ein der Gewerbs-Konkurrenz nachtheiliger
Zwang, ohnehin unzuläßig ist; verordnen
Wir hiemit: Daß die vorbenannten Siz-
oder Muthjsahre, sowohl in der Natural=
als in der Geldleistung im ganzen Reiche
abgeschaffe, mithin keiner, der übrtgens zum
Meisterrechte qualißizirt ist, ohne Unrerschied,
ob er ein Meisterr-Sohn, oder aus andern
Orten gebürtig, ob er eine Meisters-Witewe
oder Meisters-Tochter heurather oder nicht,
mehr verbunden seyn solle, an dem Orte,
wo er sich als neuer Meister niederkassen
will, vorher als Geselle, oder als Jemuthe=
ter Meister eine bestimmte Zeit hindurch zu
arbeiren, oder dafür etwas am Gelde zu
entrichten.
München den a0. Dezember 1810.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerbochsten
der General-S.
*. Kobe
½)