Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Koͤniglich-Baierisches  6

Negierungsblaut.

 

I.  Stück.  München,  Samstag  den  S.  Jämnner  rg#r

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Aufhebung  der  sogenannten  Siz=  oder
Muthjahre  bei  den  Handwerks-Zünften  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nac  der  Uns  gemachten  Anzeige  sind  bei
einigen  Zuͤnften  in  verschiedenen  Gegenden
Unsers  Reiches  noch  sogenannte  Siz=  oder
Muthsahre  hergebracht,  welche  denjenigen,
der  Meister  werden  will,  verbinden,  eine  gewisse
  in  den  Artikeln  bestimmte  Zeic  hindurch,
  an  dem  Orte  wo  er  sich  zu  sezen
entschlossen  ist,  in  einer  ihm  von  den  Handwerks-Vorstehern
  angewiesenen  Werkstatt  als
Geselle  zu  arbeiten.

In  der  Erwägung,  daß  dieses  Herkommen,
  welches  schon  durch  die  ehemaligen
Reichs  geseze  aufgehoben  ist,  nur  noch  in
den  wenigsken  Theilen  Unserer  Monarchie
besteher,  und  auch  da  sich  größtentheils
bloß  in  ein  Geld-Surrogat  verwandelt  har;
in  der  Erwägung,  daß  der  urfprüngliche
Zweck  desselben,  nämlich  ndhere  Kenntniß
der  Würdigkeit  des  angehenden  Meisters,
Erschwerung  des  Eintrins  der  Fremden,
Verschaffung  mehrerer  Gesellen  für  Meisters-
  Wittwen,  und  Bekanntwerdung  des

neuen  Meistens  mit  den  Lokal-Verhaͤltnissen
seines  künftigen  Wohnotts,  durch  die  eingeführre
  Meistersprobe,  die  sorgfältige  Prüsung
  der  persönlichen  Verhälenisse  des  aufzunehmenden
  Meisters,  und  durch  die  all
gemeine  Gewerbsfreiheir  hinreichend  gesicherr;
in  so  ferne  aber  Inlduder  aus  andern  Orten
  dadurch  abgehalten  werden  sollen,  als
ein  der  Gewerbs-Konkurrenz  nachtheiliger
Zwang,  ohnehin  unzuläßig  ist;  verordnen
Wir  hiemit:  Daß  die  vorbenannten  Sizoder
  Muthjsahre,  sowohl  in  der  Naturalals
  in  der  Geldleistung  im  ganzen  Reiche
abgeschaffe,  mithin  keiner,  der  übrtgens  zum
Meisterrechte  qualißizirt  ist,  ohne  Unrerschied,
ob  er  ein  Meisterr-Sohn,  oder  aus  andern
Orten  gebürtig,  ob  er  eine  Meisters-Witewe
oder  Meisters-Tochter  heurather  oder  nicht,
mehr  verbunden  seyn  solle,  an  dem  Orte,
wo  er  sich  als  neuer  Meister  niederkassen
will,  vorher  als  Geselle,  oder  als  Jemutheter
  Meister  eine  bestimmte  Zeit  hindurch  zu
arbeiren,  oder  dafür  etwas  am  Gelde  zu
entrichten.
München  den  a0.  Dezember  1810.
Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerbochsten
der  General-S.
*.  Kobe
½)