Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Hinsichtlich des Böhmer-Hopfens haben 
die General-Kreis Kommissariate den Durch- 
schniteopreis desselben bis zum 20. Jänner des 
folgenden Jahres, an das Ministerium des 
Innern für die Regullerung des Sommerbier= 
sazes einzubefördern. 
Termlue für die Bekenmmochung des Winter, und des 
Sommerblersazes. 
Art. 23. Das Ministerium des Innern 
hat nach vorläusizer Kommunikation mit je- 
nem der Finanzen, den Biersaz nach Kreisen 
und Distrikten in denselben, für das Win- 
terbier längstens bis zum 15. Jänner, und für 
das Sommerbier längstens bis zum 15. Feb- 
ruar zu regulieren, und sonach sowohl den 
Winter= als den Sommer-Biersaz für das 
laufende Jahr, nach Verfluß der betreffenden 
beiden Termine ungesäumt durch das Regie- 
rungsblatt bekannt zu machen. 
Art. 24. Bis dahin hat für das Winter- 
bier, das vom 1. Oktober ansangend vor 
der definitiven Sazbestimmung verleit gegeben 
wird, jedesmal provisorisch der Win- 
terbiersaz des nächst verflossenen Jahres 
zu bestehen. 
„Provisorlum süe den Wlaterblerset. 
Art. 25. Sollte sich jedoch der Durch- 
schnittspreis der Gerste gegen jenen, der im 
nächst vorhergehenden Jahre bestand, noto- 
risch um 2 fl. pr. Schäffel geändert haben, 
so soll, im Falle er um biesen Betrag gestie- 
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gen, der provisorische Saz des Winter- 
biers gegen den definittven des nächst ver- 
flossenen Jahres, um 1 pf. pr. Maß, vor- 
läufig erhöher; in entgegenseztem Falle einer 
gleich großen Minderung des Preises der Ger- 
ste sogleich provisorisch um # pf. gemindert 
werden. 
Titel lII. 
Von den Verhältuni#ssen der Bräuer und der Wir- 
the unter sich, und zu dem Publikum. 
Ganterpreis. 
Art. 1. Der in den gegenwärtigen Tari- 
f#en für jede gegebene Größe der Komdinations= 
Artikel vorgeschriebene Preis des Biers, ist 
der Gantersaz, das ist, der Fabrikpreis des- 
selben, um welchen es der produzirende Bräu- 
er unter dem Reif an die Wirthe abzuse- 
zen berechtigt ist. 
Schankprels. 
Art. 2. Da Wir bei Erlassung der ge- 
genwärtigen Verordnung auch auf den nöthi- 
gen Lebensunterhalt des Wirthes billige Rück- 
siche genommen haben, so bestimmen Wir hie- 
mit den Schank; oder Detail: Preis im all- 
gemeinen Durchschnitte zu 2 pf. pr. Maß, 
welche der abnehmende Wirth zu dem Gan- 
terpreise zu schlagen und es in diesem Preise 
an das Publikum in minuto auszuschenken 
berechiger seyn soll.
	        
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