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ben, aufzugreisen, zu bestrafen und in ihr
Wohnort zurückzuweisen.
Gleiches Recht geniessen
5) konzessionirte Kaufleute und Krämer,
die mit einem offenen Laden in ihrem
Wohnorte versehen sind, dann Fragner
und Hukler. Ausser diesen werden die
General, Kreiskommissarlate ermächtiger,
6) auch zum bloßen Landkramhandel auf
den inländischen Markten ohne offenen
Laden im Wohnorte, solchen in ihrem
Kreise befindlichen Juländern, persönliche
jährlich zu erneuernde Konzessionen zu
ertheilen, welche
#a) obrigkeitliche Zeugnisse über ihre gute
Aufführung und über den Besiz des zum
ersten Anfange des Handels erfoderli-
chen Vermögens, oder des hiezu nöthl-
gen Kredits bei inländischen Produzen=
ten, Fabrikanten, Professionisten oder
grösseren Kanfleuten beibringen, welche
b) nur inländische rohe Produkte, oder
inländische Fabrikate, oder
c) nur solche Waaren führen wollen,
die sie von grössern inländischen Kauf-
leuten beziehen.
7) Inländische Schuzjuden sind, je nachdem
sie in die Klasse der Produzenten, Fabri-
kanten, Professionisten, Künstler oder
berechtigten Kaufleute gehören, oder eine
Konzession zum bloßen Landkramhandel
ohne offenen baden nachsuchen, lediglich
nach den vorstehenden Normen zu be-
handeln.
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B. Bei Auslaͤndern.
Jeder rechtliche auslaͤndische Fabrikant,
wirklich konzessionirte Professionist, jeder mit
einem offenen Laden in seinem Wohnorte ver-
sehene Kaufmann oder Kuͤnstler, so wie der
Produzent roher Erzeugnisse, ist auf allen
oͤffentlichen Maͤrkten Unseres Koͤnigreiches un-
gehindert zuzulassen, wenn er sich uͤber diese
Qualitaͤt durch ein von der Obrigkeit seines
Wohnorts ausgestelltes, jaͤhrlich zu erneuern-
des Originalattest ausweiset, und den dieß-
seltigen Zoll- und Mautgesezen unterwirft.
II.
In Ansehung der Kompetenz und
der Form der Erlaubnißscheine
hum Beziehen der Jahrmärkte
sollen
A. bei Fuländern
1) alle Produzenten roher Erzeugnisse,
Fabrikanten, Künstler, Professionisten
und Kaufleute mit einem offenen Laden,
im Innern des Reichs gar keines Han-
dels-Vorweises zum Beziehen der Jahr-
märkte bedürfen, sondern es ihnen über-
lassen seyn, sich durch ihre Gewerbs-
konzessionen, Zollpatente, durch Be-
kannte, oder auf sonst zuldßige Art zu
legitimiren.
Dagegen müssen
2) die sogenannten Selbsterzeuger,
wenn sie die Jahrmarkte ausserhalb ihres
Gerichtsbezirkes, in andern Theilen des
Reichs, wo sie unbekannt sind, beziehen
wollen, sich n#t einem Autestat der Polio