Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

651 
ben, aufzugreisen, zu bestrafen und in ihr 
Wohnort zurückzuweisen. 
Gleiches Recht geniessen 
5) konzessionirte Kaufleute und Krämer, 
die mit einem offenen Laden in ihrem 
Wohnorte versehen sind, dann Fragner 
und Hukler. Ausser diesen werden die 
General, Kreiskommissarlate ermächtiger, 
6) auch zum bloßen Landkramhandel auf 
den inländischen Markten ohne offenen 
Laden im Wohnorte, solchen in ihrem 
Kreise befindlichen Juländern, persönliche 
jährlich zu erneuernde Konzessionen zu 
ertheilen, welche 
#a) obrigkeitliche Zeugnisse über ihre gute 
Aufführung und über den Besiz des zum 
ersten Anfange des Handels erfoderli- 
chen Vermögens, oder des hiezu nöthl- 
gen Kredits bei inländischen Produzen= 
ten, Fabrikanten, Professionisten oder 
grösseren Kanfleuten beibringen, welche 
b) nur inländische rohe Produkte, oder 
inländische Fabrikate, oder 
c) nur solche Waaren führen wollen, 
die sie von grössern inländischen Kauf- 
leuten beziehen. 
7) Inländische Schuzjuden sind, je nachdem 
sie in die Klasse der Produzenten, Fabri- 
kanten, Professionisten, Künstler oder 
berechtigten Kaufleute gehören, oder eine 
Konzession zum bloßen Landkramhandel 
ohne offenen baden nachsuchen, lediglich 
nach den vorstehenden Normen zu be- 
handeln. 
—° 
652 
B. Bei Auslaͤndern. 
Jeder rechtliche auslaͤndische Fabrikant, 
wirklich konzessionirte Professionist, jeder mit 
einem offenen Laden in seinem Wohnorte ver- 
sehene Kaufmann oder Kuͤnstler, so wie der 
Produzent roher Erzeugnisse, ist auf allen 
oͤffentlichen Maͤrkten Unseres Koͤnigreiches un- 
gehindert zuzulassen, wenn er sich uͤber diese 
Qualitaͤt durch ein von der Obrigkeit seines 
Wohnorts ausgestelltes, jaͤhrlich zu erneuern- 
des Originalattest ausweiset, und den dieß- 
seltigen Zoll- und Mautgesezen unterwirft. 
II. 
In Ansehung der Kompetenz und 
der Form der Erlaubnißscheine 
hum Beziehen der Jahrmärkte 
sollen 
A. bei Fuländern 
1) alle Produzenten roher Erzeugnisse, 
Fabrikanten, Künstler, Professionisten 
und Kaufleute mit einem offenen Laden, 
im Innern des Reichs gar keines Han- 
dels-Vorweises zum Beziehen der Jahr- 
märkte bedürfen, sondern es ihnen über- 
lassen seyn, sich durch ihre Gewerbs- 
konzessionen, Zollpatente, durch Be- 
kannte, oder auf sonst zuldßige Art zu 
legitimiren. 
Dagegen müssen 
2) die sogenannten Selbsterzeuger, 
wenn sie die Jahrmarkte ausserhalb ihres 
Gerichtsbezirkes, in andern Theilen des 
Reichs, wo sie unbekannt sind, beziehen 
wollen, sich n#t einem Autestat der Polio
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.