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zelobrigkeit ihres Wohnortes über das zu
verkaufende Selbstfabrikar versehen, und
dasselbe bei der Polizerbehörde des Jahr-
marktes vorzeigen, damit nicht fremde
Erzeugnisse unterschoben werden. Dier
ses Attestat soll jährlich erneuert werden.
3) Die den bandkcämern ohne offenen La-
den, uncer den oben sub l. Lit. A. Nr.6.
vorgeschriebenen Bedingungen zu erthelr
lende Personalkonzessionen sind von dem
General-Kreiskommissariate, unter wel-
chem der zu Berechugende seinen Wohnstz
hat , unter namentlicher Bemer=
kung der Waaren, womit der-
selbe zu handeln befugt seyn
solle, auszustellen, und sodann auf
allen Jahrmärkten oes ganzen Reiches
giltig, so daß sib der Konzessionirte
bloß mit dem Konzessionsdekrete bei der
Lokale- Polizeibe hoͤrde des Jahrmarktes
auszuweisen hat.
4) Fragner und Hukler können scch in glei-
cher Art durch die Produktion ihrer or-
dentlichen Gewerbs-Konzession legitie
miren.
B. Bei Auslaͤndern.
Die Auslaͤnder, welche nach den gegebe-
nen Vorschrifren zum Beziehen der baicrischen
Jahrmärkte berechtiget sind, be Urfen zum
Bezug der dies seuizen Messen und Märkre
keines besondern Handelspatentes von dem
General-Komnnssariake des Kreises, dessen
Märkte sie beziehen.
Wr weisen Unsere fämtlichen General=
Kreiskommessariare, die Stadtkommnssariate
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und die kokal-Polizelbehörden, so wie säms-
liche Joll; und Mautämter gemessenst an,
sich nach der gegenwär#ugen Verordnung in al-
len Punkten zu achten.
Münchem den 8. Mai 1871.
Mar Jose pd.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehr
der General-Sekreiär
. Kobell.
Bekanntmachungen.
Privilegium
(gegen den Nachdruck eder Nachstich der im Ver-
lage des Hofbuchdruckers Müller in Karls-
ruh erscheinenden zwei Karten des Großher=
zogthums. Baden.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Erkléren öffenrlich mirtels dieses Brieses
und thun es kund Jedermann:
Wir haben den Uns gemachten Vortrag
zu genehmigen geruhe, und ertheilen hlemit
das auf zehen Jahre giltige Privilegium,
vermög welchem der Nachdruck, Nachstich und
so weiter, der im Verlage des Hofbuchdruckers
Müller zu Karlsruhe erscheinenden zwei
Karten des Großherzogthums Baden, wovon
die eine als Schul-Karte auf einem Blatte
und die andere als Spezial Karte in 6 Blckt,
tein in Kupfer gestochen herauskommen wird,
in Unserm Königreiche verboten sey.
Wir gebieten daher sämtlichen Unters
thanen Unsers Reiches, insbesonders allen da-
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