Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zelobrigkeit ihres Wohnortes über das zu 
verkaufende Selbstfabrikar versehen, und 
dasselbe bei der Polizerbehörde des Jahr- 
marktes vorzeigen, damit nicht fremde 
Erzeugnisse unterschoben werden. Dier 
ses Attestat soll jährlich erneuert werden. 
3) Die den bandkcämern ohne offenen La- 
den, uncer den oben sub l. Lit. A. Nr.6. 
vorgeschriebenen Bedingungen zu erthelr 
lende Personalkonzessionen sind von dem 
General-Kreiskommissariate, unter wel- 
chem der zu Berechugende seinen Wohnstz 
hat , unter namentlicher Bemer= 
kung der Waaren, womit der- 
selbe zu handeln befugt seyn 
solle, auszustellen, und sodann auf 
allen Jahrmärkten oes ganzen Reiches 
giltig, so daß sib der Konzessionirte 
bloß mit dem Konzessionsdekrete bei der 
Lokale- Polizeibe hoͤrde des Jahrmarktes 
auszuweisen hat. 
4) Fragner und Hukler können scch in glei- 
cher Art durch die Produktion ihrer or- 
dentlichen Gewerbs-Konzession legitie 
miren. 
B. Bei Auslaͤndern. 
Die Auslaͤnder, welche nach den gegebe- 
nen Vorschrifren zum Beziehen der baicrischen 
Jahrmärkte berechtiget sind, be Urfen zum 
Bezug der dies seuizen Messen und Märkre 
keines besondern Handelspatentes von dem 
General-Komnnssariake des Kreises, dessen 
Märkte sie beziehen. 
Wr weisen Unsere fämtlichen General= 
Kreiskommessariare, die Stadtkommnssariate 
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und die kokal-Polizelbehörden, so wie säms- 
liche Joll; und Mautämter gemessenst an, 
sich nach der gegenwär#ugen Verordnung in al- 
len Punkten zu achten. 
Münchem den 8. Mai 1871. 
Mar Jose pd. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehr 
der General-Sekreiär 
. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
Privilegium 
(gegen den Nachdruck eder Nachstich der im Ver- 
lage des Hofbuchdruckers Müller in Karls- 
ruh erscheinenden zwei Karten des Großher= 
zogthums. Baden.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Erkléren öffenrlich mirtels dieses Brieses 
und thun es kund Jedermann: 
Wir haben den Uns gemachten Vortrag 
zu genehmigen geruhe, und ertheilen hlemit 
das auf zehen Jahre giltige Privilegium, 
vermög welchem der Nachdruck, Nachstich und 
so weiter, der im Verlage des Hofbuchdruckers 
Müller zu Karlsruhe erscheinenden zwei 
Karten des Großherzogthums Baden, wovon 
die eine als Schul-Karte auf einem Blatte 
und die andere als Spezial Karte in 6 Blckt, 
tein in Kupfer gestochen herauskommen wird, 
in Unserm Königreiche verboten sey. 
Wir gebieten daher sämtlichen Unters 
thanen Unsers Reiches, insbesonders allen da- 
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