Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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bunden sey, wie er binnen der Dauer seiner 
Abwesenheit für seine übrigen, ihm von den 
Parteien übertragenen Geschäfte durch Sub- 
stituirung oder auf andere Weise gesorget 
habe. Das Untergericht har sodann hier- 
über an das einschlägige Appellationsgericht 
zu dessen gleichmäßiger Kenntniß zu berich- 
ten. Sollte ein Sachwalter dieser Verord- 
nung entgegen handeln, so ist die Umterlass 
sung dieser Verbindlichkeit vom Untergerichte 
anzuzeigen, und von dem Appellationsgerichte 
als verlezte Dienstespflicht mit Vorbehalt der 
rechterlichen Entscheidung über daraus etwa 
entstehende Entschädigungs-Klagen zu be- 
strafen. 
München den 15. Mai 1811. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
Aufruf 
an 
saͤmtliche Ritter- und Beutel-Lehen-Vasallen 
von den saͤkularisirten Stiften, Praͤlaturen 
und Abteien r2c. deren Vorsteyer seither ver- 
storben sind, zur Rekognoc zirung des Haupt- 
" falles. 
Wir Maxlmiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Batern. 
Alle Ritter= und Beutellehen = Vasallen, 
welche vor der Sakularisation der geistlichen 
Siiste, Kloster und Piobsteien zu irgend 
einem der nachbenannten, seit dieser Zeit 
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aber bereits verstorbenen Vorstände mit dem 
Lehenverbande gehbrig waren., werden hiemit 
aufgerufen, den mit dem Tode ihrer ehema- 
ligen Vorstände, als Lehenherrn betrachter, 
sich ergebenen Hauptfall, wenn sie ihn nicht 
schon entrichtet zu haben nachweisen kön- 
nen, nunmehr binnen einem Jahre sechs 
Wochen und drei Tagen, von heute an ge- 
rechnet, bei Unserm geheimen Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, als ober- 
sten Lehenhofe pflichtmässig zu rekognosziren. 
Da jedoch die sämtlichen Beutellehen, wie 
auch die nach dem Lehen-Edikte vom 7. Juli 
1808, Titl. I. Kap. 2. O. Jo, künftig nicht 
mehr bestehen könnende Ritterlehen der Frei- 
machung von dem Lehenverbande unterliegen, 
so wird zwar die persönliche Erscheinung der 
Vasallen zum #ehen: Empfange, jedoch mit 
Vorbehalt der Lehengebühren für den Haupt- 
sall nachgelassen, denselben aber hiemit auf- 
getragen: 
1) daß sie binnen 6 Monaten von heute 
an den dltesten und jüngsten Lehenbrief, 
oder in Ermanglung des ersteren wenig- 
stens den lezteren in Urschrift, 
(a) die Quittung über die bei dem jüng- 
sten Lehenfall entrichtete Taxen: und be- 
hen Gebühren ebenfalls in Urschrifr, 
3) ein genaues und deutliches, mit den ein- 
schldgiyen, vollständigen Auszeigen aus 
den Rustikal; und Dommikl Katastern 
belegte Verzeichniß samtlich r Lehenstücke 
und Zubehörden nebst Auxobe der durch 
gerichtliche Schjung erhobenen Wer- 
thes, dießorts voriegen,
	        
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