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bunden sey, wie er binnen der Dauer seiner
Abwesenheit für seine übrigen, ihm von den
Parteien übertragenen Geschäfte durch Substituirung
oder auf andere Weise gesorget
habe. Das Untergericht har sodann hierüber
an das einschlägige Appellationsgericht
zu dessen gleichmäßiger Kenntniß zu berichten.
Sollte ein Sachwalter dieser Verordnung
entgegen handeln, so ist die Umterlass
sung dieser Verbindlichkeit vom Untergerichte
anzuzeigen, und von dem Appellationsgerichte
als verlezte Dienstespflicht mit Vorbehalt der
rechterlichen Entscheidung über daraus etwa
entstehende Entschädigungs-Klagen zu bestrafen.
München den 15. Mai 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
Aufruf
an
saͤmtliche Ritter- und Beutel-Lehen-Vasallen
von den saͤkularisirten Stiften, Praͤlaturen
und Abteien r2c. deren Vorsteyer seither verstorben
sind, zur Rekognoc zirung des Haupt-"
falles.
Wir Maxlmiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Batern.
Alle Ritter= und Beutellehen = Vasallen,
welche vor der Sakularisation der geistlichen
Siiste, Kloster und Piobsteien zu irgend
einem der nachbenannten, seit dieser Zeit
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aber bereits verstorbenen Vorstände mit dem
Lehenverbande gehbrig waren., werden hiemit
aufgerufen, den mit dem Tode ihrer ehemaligen
Vorstände, als Lehenherrn betrachter,
sich ergebenen Hauptfall, wenn sie ihn nicht
schon entrichtet zu haben nachweisen können,
nunmehr binnen einem Jahre sechs
Wochen und drei Tagen, von heute an gerechnet,
bei Unserm geheimen Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, als obersten
Lehenhofe pflichtmässig zu rekognosziren.
Da jedoch die sämtlichen Beutellehen, wie
auch die nach dem Lehen-Edikte vom 7. Juli
1808, Titl. I. Kap. 2. O. Jo, künftig nicht
mehr bestehen könnende Ritterlehen der Freimachung
von dem Lehenverbande unterliegen,
so wird zwar die persönliche Erscheinung der
Vasallen zum #ehen: Empfange, jedoch mit
Vorbehalt der Lehengebühren für den Hauptsall
nachgelassen, denselben aber hiemit aufgetragen:
1) daß sie binnen 6 Monaten von heute
an den dltesten und jüngsten Lehenbrief,
oder in Ermanglung des ersteren wenigstens
den lezteren in Urschrift,
(a) die Quittung über die bei dem jüngsten
Lehenfall entrichtete Taxen: und behen
Gebühren ebenfalls in Urschrifr,
3) ein genaues und deutliches, mit den einschldgiyen,
vollständigen Auszeigen aus
den Rustikal; und Dommikl Katastern
belegte Verzeichniß samtlich r Lehenstücke
und Zubehörden nebst Auxobe der durch
gerichtliche Schjung erhobenen Werthes,
dießorts voriegen,