Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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bunden  sey,  wie  er  binnen  der  Dauer  seiner
Abwesenheit  für  seine  übrigen,  ihm  von  den
Parteien  übertragenen  Geschäfte  durch  Substituirung
  oder  auf  andere  Weise  gesorget
habe.  Das  Untergericht  har  sodann  hierüber
  an  das  einschlägige  Appellationsgericht
zu  dessen  gleichmäßiger  Kenntniß  zu  berichten.
  Sollte  ein  Sachwalter  dieser  Verordnung
  entgegen  handeln,  so  ist  die  Umterlass
sung  dieser  Verbindlichkeit  vom  Untergerichte
anzuzeigen,  und  von  dem  Appellationsgerichte
als  verlezte  Dienstespflicht  mit  Vorbehalt  der
rechterlichen  Entscheidung  über  daraus  etwa
entstehende  Entschädigungs-Klagen  zu  bestrafen.

München  den  15.  Mai  1811.
Max  Joseph.
Graf  Reigersberg.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.

 

Aufruf
an
saͤmtliche  Ritter-  und  Beutel-Lehen-Vasallen
von  den  saͤkularisirten  Stiften,  Praͤlaturen
und  Abteien  r2c.  deren  Vorsteyer  seither  verstorben
  sind,  zur  Rekognoc  zirung  des  Haupt-"
  falles.

Wir  Maxlmiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Batern.
Alle  Ritter=  und  Beutellehen  =  Vasallen,
welche  vor  der  Sakularisation  der  geistlichen
Siiste,  Kloster  und  Piobsteien  zu  irgend
einem  der  nachbenannten,  seit  dieser  Zeit

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aber  bereits  verstorbenen  Vorstände  mit  dem

Lehenverbande  gehbrig  waren.,  werden  hiemit
aufgerufen,  den  mit  dem  Tode  ihrer  ehemaligen
  Vorstände,  als  Lehenherrn  betrachter,
sich  ergebenen  Hauptfall,  wenn  sie  ihn  nicht
schon  entrichtet  zu  haben  nachweisen  können,
  nunmehr  binnen  einem  Jahre  sechs
Wochen  und  drei  Tagen,  von  heute  an  gerechnet,
  bei  Unserm  geheimen  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  als  obersten
  Lehenhofe  pflichtmässig  zu  rekognosziren.
Da  jedoch  die  sämtlichen  Beutellehen,  wie
auch  die  nach  dem  Lehen-Edikte  vom  7.  Juli
1808,  Titl.  I.  Kap.  2.  O.  Jo,  künftig  nicht
mehr  bestehen  könnende  Ritterlehen  der  Freimachung
  von  dem  Lehenverbande  unterliegen,
so  wird  zwar  die  persönliche  Erscheinung  der
Vasallen  zum  #ehen:  Empfange,  jedoch  mit
Vorbehalt  der  Lehengebühren  für  den  Hauptsall
  nachgelassen,  denselben  aber  hiemit  aufgetragen:


1)  daß  sie  binnen  6  Monaten  von  heute
an  den  dltesten  und  jüngsten  Lehenbrief,
oder  in  Ermanglung  des  ersteren  wenigstens
  den  lezteren  in  Urschrift,

(a)  die  Quittung  über  die  bei  dem  jüngsten
  Lehenfall  entrichtete  Taxen:  und  behen
  Gebühren  ebenfalls  in  Urschrifr,

3)  ein  genaues  und  deutliches,  mit  den  einschldgiyen,
  vollständigen  Auszeigen  aus
den  Rustikal;  und  Dommikl  Katastern
belegte  Verzeichniß  samtlich  r  Lehenstücke
und  Zubehörden  nebst  Auxobe  der  durch
gerichtliche  Schjung  erhobenen  Werthes,
  dießorts  voriegen,