66 Restitution im bayer. Prozeß.
ser, Thurner. u. A. wählt, um daran die Hauptsätze
über die Restitution zu erläutern. Man vergleiche
z. B. die Anmerkung zur GO. Kap. XVI
S. 1 lit. c, Abs. „Drittens“", — dann das in Note
h daselbst angeführte Reichshofr.-Konklusum vom
19. Mai 1728, — endlich die Aum. zum gleichen
§S. lit. k a. E. 1, wo überall nur Restitutionen gegen
Endurtheile vorgeführt werden.
3 und 4: Auch die Gerichtsordnung
und die nachher erschienenen Verordnungen haben
augenscheinlich blos das Endurtheil im Sinne.
Dies ergibt sich «
a) aus der Vorschrift über den Suspenfiveffekt
der Restitution in GO. Kap. XVI F§. 1
Nr. 7 und
b) aus der Verordnung vom 24. September
766
Die Worte der Gerichtsordnung: „Hat die
Restitution nur insoferne den Suspensiveffekt,, als
sie noch vor wirklicher Exekution gebührend interponirt
wird“, deuten offenbar an, dah die Restitution
erst nach dem Endurtheile stattfindet.
Auch die Verordnung vom 24. September 1766
spricht blos vom Endurtheile; denn es heißt
dort, daß die Restitution keine Suspensivkraft haben
und den Vollzug eines rechtskräftigen Urtheiles nur
dann hemmen soll, wenn Kaution geleistet werden
kann: „ haben wir uns hiemit entschlossen,
gedachtem benelicio reslitutionis den in GO.
Kap. XVI F. 1 Nr. 7 fundirten efleclum suspensivum
soweit zu benehmen, daß die executio
rei judicqatae hinfüro nicht mehr dadurch aufgehalten
werden soll, soferne nur dem obsiegenden
Theile hinreichende Kaution 2c. 2c."“ —
c) Aber nicht blos aus den Wirkungen,
auch aus den Voraussetzungen der Restitution
läßt sich folgern, daß dieselbe nur gegen das