Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

66  Restitution  im  bayer.  Prozeß.

ser,  Thurner.  u.  A.  wählt,  um  daran  die  Hauptsätze
  über  die  Restitution  zu  erläutern.  Man  vergleiche
  z.  B.  die  Anmerkung  zur  GO.  Kap.  XVI
S.  1  lit.  c,  Abs.  „Drittens“",  —  dann  das  in  Note
h  daselbst  angeführte  Reichshofr.-Konklusum  vom
19.  Mai  1728,  —  endlich  die  Aum.  zum  gleichen
§S.  lit.  k  a.  E.  1,  wo  überall  nur  Restitutionen  gegen
Endurtheile  vorgeführt  werden.

3  und  4:  Auch  die  Gerichtsordnung
und  die  nachher  erschienenen  Verordnungen  haben
augenscheinlich  blos  das  Endurtheil  im  Sinne.

Dies  ergibt  sich  «

a)  aus  der  Vorschrift  über  den  Suspenfiveffekt
  der  Restitution  in  GO.  Kap.  XVI  F§.  1
Nr.  7  und

b)  aus  der  Verordnung  vom  24.  September
766

Die  Worte  der  Gerichtsordnung:  „Hat  die
Restitution  nur  insoferne  den  Suspensiveffekt,,  als
sie  noch  vor  wirklicher  Exekution  gebührend  interponirt
  wird“,  deuten  offenbar  an,  dah  die  Restitution
erst  nach  dem  Endurtheile  stattfindet.

Auch  die  Verordnung  vom  24.  September  1766
spricht  blos  vom  Endurtheile;  denn  es  heißt
dort,  daß  die  Restitution  keine  Suspensivkraft  haben
und  den  Vollzug  eines  rechtskräftigen  Urtheiles  nur
dann  hemmen  soll,  wenn  Kaution  geleistet  werden
kann:  „  haben  wir  uns  hiemit  entschlossen,
gedachtem  benelicio  reslitutionis  den  in  GO.
Kap.  XVI  F.  1  Nr.  7  fundirten  efleclum  suspensivum
  soweit  zu  benehmen,  daß  die  executio
rei  judicqatae  hinfüro  nicht  mehr  dadurch  aufgehalten
  werden  soll,  soferne  nur  dem  obsiegenden
Theile  hinreichende  Kaution  2c.  2c."“  —

c)  Aber  nicht  blos  aus  den  Wirkungen,
auch  aus  den  Voraussetzungen  der  Restitution
läßt  sich  folgern,  daß  dieselbe  nur  gegen  das