Das internationale Strafrecht im Vorentwurf zu einem deutschen Strafgefehbuch. 87
Wohlbegründet hingegen ist es, wenn das Reich sich selbst und seine Einrichtungen
vor Verletzungen aus dem Ausland her auch gegen Ausländer schützt.
Denn eine Verfolgung am Tatort ist bei solchen Verbrechen unsicher und häufig
durch die dort geltenden Gesetze ausgeschlossen. Der Vorentwurf nennt in diesem
Zusammenhang in Ubereinstimmung mit dem geltenden Recht Hochverrat; Münzverbrechen
gehören hierher, soweit sie gegen das Reich gerichtet sind; und es
fügt der Vorentwurf noch zwei weitere Fälle bei, den „Meineid in
einem bei einer deutschen Behörde anhängigen Verfahren“
und Verbrechen oder Vergehen gegen einen deutschen
Beamten. -
Es ist sachgemäß, den Meineid vor einer deutschen Behörde im Ausland
der deutschen Zuständigkeit zu unterstellen; der Eid wird (wenn auch mit Zulassung
des örtlich beteiligten Staates) in Ausübung der deutschen Staatsgewalt
abgenommen, und eben deshalb mag der Schutz des örtlichen Strafrechts unter
Umständen versagen. Zu weit geht die Vorschrift jedoch, wenn sie (Begründung
14) Meineide einbezieht, welche vor einer ausländischen Behörde geschworen
werden, die dem Reich Rechtshilfe leistet; Rechtshilfe wird im Auftrag des ersuchten
Staates gewährt, und dessen Strafrecht hat für wahrheitsgemäße Aussage
Sorge zu tragen. Die andere Neuerung, die der Vorentwurf bringt, betrifft
Vergehungen gegen deutsche Beamte im Ausland. Man wird dabei schwerlich
an Vorkommnisse wie Bestechung oder Widerstand denken dürfen, denn diese
Handlungen wenden sich nicht gegen den Beamten, sondern gegen den Staat.
Blieben also etwa Beleidigung oder Körperverletzung oder dergleichen, die gegen
den Beamten mit Rücksicht auf dessen amtliche Tätigkeit verübt werden. Aber
diese Beziehung auf die amtliche Tätigkeit müßte in den Tatbestand ausgenommen
werden. Es fehlt jede Veranlassung, den unlauteren Wettbewerb vor die deutschen
Gerichte zu ziehen, der in Indien gegen einen dort ansässigen englischen
Housmann verübt wird, nur deshalb, weil der Geschädigte zufällig deutscher
Konsul ist.
Den Staat schützt es auch, wenn das geltende Recht Verbrechen und
Vergehen im Amt unter deutsche Zuständigkeit stellt, auch wenn sie von
einem deutschen Beamten, der Ausländer ist, im Ausland begangen werden.
Der Vorentwurf hat diese Grundlage verlassen und läßt deutsche Zuständigkeit
(vgl. schon oben Ziff. 1) eintreten für jedes Verbrechen oder Vergehen, das
ein deutscher Beamter im Ausland verübt. Die Neuerung hat Bedeutung für
deutsche Beamte ausländischer Staatsangehörigkeit, die exterritorial sind und
deshalb um keines Verbrechens willen am Tatort verfolgt werden können —
hier besteht sogar eine Lücke, denn auch die Familienangehörigen und die Bediensteten
eines Exterritorialen, die nicht Beamte sind, entfallen der Strafgewalt
des Tatortes. Im übrigen aber dürfte auch hier kaum ein Bedürfnis bestehen,
gemeine Verbrechen eines Ausländers im Ausland unter deutsche Zuständigkeit
zu stellen. Dagegen weist der Vorentwurf in diesem Zusammenhang eine andere
Lücke auf, die der Ausfüllung bedarf, und die trotz gleichen Wortlautes dem geltenden
Recht nicht zu eigen ist. Die Haftung für Amtedelikte im Ausland trifft
nach § 4, 359 StGB. auch die Beamten der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungskörper
des öffentlichen Rechts: mit dem Wegfall jenes § 359 hat
der Ausdruck „Beamter eines Bundesstaates“ im Vorentwurf einen engeren
Sinn bekommen, sind die. Beamten der Selbstverwaltung in § 4 ausgefallen.
Doch wird eine Aufzählung der verschiedenen Beamtenkategorien im Gesetz
nicht von nöten sein, und die Aufstellung einer Verantwortlichkeit für Amtsverbrechen
gegenüber den „Beamten des Inlands“ genügen.