Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Das  internationale  Strafrecht  im  Vorentwurf  zu  einem  deutschen  Strafgefehbuch.  87

Wohlbegründet  hingegen  ist  es,  wenn  das  Reich  sich  selbst  und  seine  Einrichtungen
  vor  Verletzungen  aus  dem  Ausland  her  auch  gegen  Ausländer  schützt.
Denn  eine  Verfolgung  am  Tatort  ist  bei  solchen  Verbrechen  unsicher  und  häufig
durch  die  dort  geltenden  Gesetze  ausgeschlossen.  Der  Vorentwurf  nennt  in  diesem
Zusammenhang  in  Ubereinstimmung  mit  dem  geltenden  Recht  Hochverrat;  Münzverbrechen
  gehören  hierher,  soweit  sie  gegen  das  Reich  gerichtet  sind;  und  es
fügt  der  Vorentwurf  noch  zwei  weitere  Fälle  bei,  den  „Meineid  in
einem  bei  einer  deutschen  Behörde  anhängigen  Verfahren“
und  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  einen  deutschen
Beamten.  -

Es  ist  sachgemäß,  den  Meineid  vor  einer  deutschen  Behörde  im  Ausland
der  deutschen  Zuständigkeit  zu  unterstellen;  der  Eid  wird  (wenn  auch  mit  Zulassung
  des  örtlich  beteiligten  Staates)  in  Ausübung  der  deutschen  Staatsgewalt
abgenommen,  und  eben  deshalb  mag  der  Schutz  des  örtlichen  Strafrechts  unter
Umständen  versagen.  Zu  weit  geht  die  Vorschrift  jedoch,  wenn  sie  (Begründung
  14)  Meineide  einbezieht,  welche  vor  einer  ausländischen  Behörde  geschworen
werden,  die  dem  Reich  Rechtshilfe  leistet;  Rechtshilfe  wird  im  Auftrag  des  ersuchten
  Staates  gewährt,  und  dessen  Strafrecht  hat  für  wahrheitsgemäße  Aussage
Sorge  zu  tragen.  Die  andere  Neuerung,  die  der  Vorentwurf  bringt,  betrifft
Vergehungen  gegen  deutsche  Beamte  im  Ausland.  Man  wird  dabei  schwerlich
an  Vorkommnisse  wie  Bestechung  oder  Widerstand  denken  dürfen,  denn  diese
Handlungen  wenden  sich  nicht  gegen  den  Beamten,  sondern  gegen  den  Staat.
Blieben  also  etwa  Beleidigung  oder  Körperverletzung  oder  dergleichen,  die  gegen
den  Beamten  mit  Rücksicht  auf  dessen  amtliche  Tätigkeit  verübt  werden.  Aber
diese  Beziehung  auf  die  amtliche  Tätigkeit  müßte  in  den  Tatbestand  ausgenommen
werden.  Es  fehlt  jede  Veranlassung,  den  unlauteren  Wettbewerb  vor  die  deutschen
  Gerichte  zu  ziehen,  der  in  Indien  gegen  einen  dort  ansässigen  englischen
Housmann  verübt  wird,  nur  deshalb,  weil  der  Geschädigte  zufällig  deutscher
Konsul  ist.

Den  Staat  schützt  es  auch,  wenn  das  geltende  Recht  Verbrechen  und
Vergehen  im  Amt  unter  deutsche  Zuständigkeit  stellt,  auch  wenn  sie  von
einem  deutschen  Beamten,  der  Ausländer  ist,  im  Ausland  begangen  werden.
Der  Vorentwurf  hat  diese  Grundlage  verlassen  und  läßt  deutsche  Zuständigkeit
(vgl.  schon  oben  Ziff.  1)  eintreten  für  jedes  Verbrechen  oder  Vergehen,  das
ein  deutscher  Beamter  im  Ausland  verübt.  Die  Neuerung  hat  Bedeutung  für
deutsche  Beamte  ausländischer  Staatsangehörigkeit,  die  exterritorial  sind  und
deshalb  um  keines  Verbrechens  willen  am  Tatort  verfolgt  werden  können  —
hier  besteht  sogar  eine  Lücke,  denn  auch  die  Familienangehörigen  und  die  Bediensteten
  eines  Exterritorialen,  die  nicht  Beamte  sind,  entfallen  der  Strafgewalt
des  Tatortes.  Im  übrigen  aber  dürfte  auch  hier  kaum  ein  Bedürfnis  bestehen,
gemeine  Verbrechen  eines  Ausländers  im  Ausland  unter  deutsche  Zuständigkeit
zu  stellen.  Dagegen  weist  der  Vorentwurf  in  diesem  Zusammenhang  eine  andere
Lücke  auf,  die  der  Ausfüllung  bedarf,  und  die  trotz  gleichen  Wortlautes  dem  geltenden
  Recht  nicht  zu  eigen  ist.  Die  Haftung  für  Amtedelikte  im  Ausland  trifft
nach  §  4,  359  StGB.  auch  die  Beamten  der  Gemeinden  und  anderer  Selbstverwaltungskörper
  des  öffentlichen  Rechts:  mit  dem  Wegfall  jenes  §  359  hat
der  Ausdruck  „Beamter  eines  Bundesstaates“  im  Vorentwurf  einen  engeren
Sinn  bekommen,  sind  die.  Beamten  der  Selbstverwaltung  in  §  4  ausgefallen.
Doch  wird  eine  Aufzählung  der  verschiedenen  Beamtenkategorien  im  Gesetz
nicht  von  nöten  sein,  und  die  Aufstellung  einer  Verantwortlichkeit  für  Amtsverbrechen
  gegenüber  den  „Beamten  des  Inlands“  genügen.