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zu denen eines dritten, und von diesen wie-
derum in die Lande des andern paciscirenden
Souverains oder sonst zu dessen Truppen oder
Werbern desertirt; so kommt es darauf an,
ob lezterer Souverän mit jenem dritten ein
Kartel hat. Ist dieses der Falk, so wird
der Deserreur dahin abgeliefert,, woher er
zuleze entwichen ist, im entgegengesezten Falle
aber dem paciseirenden Souverän, dessen
Dienst er zuerst verlassen har, dieser Kon-
vention gemäß auzgekiefert.
Art. 5. Alle und jede Militaͤr- oder Zi-
vil-Obrigkeiten, besonders an den Grenzen
sind rerpflichtet, auf jede fremde einschlei-
chende milirrische Person genau Acht zu
haben, bei entstehendem Verdachte, daß die-
selbe von den Truppen der andern pacisci-
renden Macht defertirt sey, sie zu arreriren,
umd wenn der Verdache durch Untersuchung
begründet wird, sie nebst dem etwa entführ-
ken Pserde und den Effekten an die nächste
Zivil= oder Mili#tär= Behörde sofort auszu-
liefern, oder zur Auslieferung anzubieten,
und sowohl Ort ale Tag und S#tunde zu
derselben zu verabreden. Sollee aber aller
dieser Maßregeln ungeachter, dennech ein
Deserteur sich durch Verkleidung oder mi-
tels falscher Passe eingeschlichen haben, so
wird er, sobald er entdeckt oder reklamirt
worden, arretirt, und auf die vorgeschriebene
Art ausgeliefert.
Art. 5.. Diesenigen, welche einen Deser-
teur zu verhein, eder ihm fortzuhelfen sich
unterstehen, und bessen überwiesen werden,
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sollen nach Befinden der Umstaͤnde, mit
Gefaͤngniß oder andern nachdruͤcklichen Stra-
fen belegt werden. Sollte aber ein Offizier
selbst wider Verhoffen, seine Pflichten so
weit vergessen, um einen Deserteur wissent-
lich anzunehmen oder zu verhehlen, so soll
ein solcher Offzier deshalb zu scharfer Ver-
antwortung gezogen, auch nach Besinden mie
Verlust seiner Charge bestraft werden.
Wenn jemand in dem einen oder andern
Lande von einem Deserteur Pferde, Mon-
tirungs= Armatur= und Equipage: Stücke
an sich gekauft hatc, so sollen solche überall,
wo sie gefunden wer'en, weggenommen, und
dem Regimente, zu welchem der Deserteur
gehört, wieder zugestellt werden, ohne daß
der Käufer deshalb eine Entschädigung er-
halte. Der Uebereinkunft beiderseitiger Be-
hörden bleibe es übrigens überlassen, ob die
Ausantwortung in nalura erfolgen, oder ob
der Verkauf statt sinden, und der gelöste
Geldbetrag geliefert werden solle. Sollten
aber dergleichen Effekten bei dem Käufer in
natura nicht mehr gefunden werden, so soll
derselbe ihren Werth im Gelde bezahlen,
auch noch besonders bestraft werden, wenn
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem
Deserteur gekauft har.
Art. 7. Demjenigen Unterthan, welcher
einen Deserteur einliefert, soll zur fernern
Aufmunterung eine Gratifikation von vier
Gulden, nach dem zwanzig Gulden Fuß
gerechnet, fuͤr einen Mann ohne Pferd, und
acht Gulden nach dem nämlichen Fuß für
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