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zu denen eines dritten, und von diesen wiederum
in die Lande des andern paciscirenden
Souverains oder sonst zu dessen Truppen oder
Werbern desertirt; so kommt es darauf an,
ob lezterer Souverän mit jenem dritten ein
Kartel hat. Ist dieses der Falk, so wird
der Deserreur dahin abgeliefert,, woher er
zuleze entwichen ist, im entgegengesezten Falle
aber dem paciseirenden Souverän, dessen
Dienst er zuerst verlassen har, dieser Konvention
gemäß auzgekiefert.
Art. 5. Alle und jede Militaͤr- oder Zivil-Obrigkeiten,
besonders an den Grenzen
sind rerpflichtet, auf jede fremde einschleichende
milirrische Person genau Acht zu
haben, bei entstehendem Verdachte, daß dieselbe
von den Truppen der andern paciscirenden
Macht defertirt sey, sie zu arreriren,
umd wenn der Verdache durch Untersuchung
begründet wird, sie nebst dem etwa entführken
Pserde und den Effekten an die nächste
Zivil= oder Mili#tär= Behörde sofort auszuliefern,
oder zur Auslieferung anzubieten,
und sowohl Ort ale Tag und S#tunde zu
derselben zu verabreden. Sollee aber aller
dieser Maßregeln ungeachter, dennech ein
Deserteur sich durch Verkleidung oder mitels
falscher Passe eingeschlichen haben, so
wird er, sobald er entdeckt oder reklamirt
worden, arretirt, und auf die vorgeschriebene
Art ausgeliefert.
Art. 5.. Diesenigen, welche einen Deserteur
zu verhein, eder ihm fortzuhelfen sich
unterstehen, und bessen überwiesen werden,
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sollen nach Befinden der Umstaͤnde, mit
Gefaͤngniß oder andern nachdruͤcklichen Strafen
belegt werden. Sollte aber ein Offizier
selbst wider Verhoffen, seine Pflichten so
weit vergessen, um einen Deserteur wissentlich
anzunehmen oder zu verhehlen, so soll
ein solcher Offzier deshalb zu scharfer Verantwortung
gezogen, auch nach Besinden mie
Verlust seiner Charge bestraft werden.
Wenn jemand in dem einen oder andern
Lande von einem Deserteur Pferde, Montirungs=
Armatur= und Equipage: Stücke
an sich gekauft hatc, so sollen solche überall,
wo sie gefunden wer'en, weggenommen, und
dem Regimente, zu welchem der Deserteur
gehört, wieder zugestellt werden, ohne daß
der Käufer deshalb eine Entschädigung erhalte.
Der Uebereinkunft beiderseitiger Behörden
bleibe es übrigens überlassen, ob die
Ausantwortung in nalura erfolgen, oder ob
der Verkauf statt sinden, und der gelöste
Geldbetrag geliefert werden solle. Sollten
aber dergleichen Effekten bei dem Käufer in
natura nicht mehr gefunden werden, so soll
derselbe ihren Werth im Gelde bezahlen,
auch noch besonders bestraft werden, wenn
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem
Deserteur gekauft har.
Art. 7. Demjenigen Unterthan, welcher
einen Deserteur einliefert, soll zur fernern
Aufmunterung eine Gratifikation von vier
Gulden, nach dem zwanzig Gulden Fuß
gerechnet, fuͤr einen Mann ohne Pferd, und
acht Gulden nach dem nämlichen Fuß für
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