Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

693

zu  denen  eines  dritten,  und  von  diesen  wiederum
  in  die  Lande  des  andern  paciscirenden
Souverains  oder  sonst  zu  dessen  Truppen  oder
Werbern  desertirt;  so  kommt  es  darauf  an,
ob  lezterer  Souverän  mit  jenem  dritten  ein
Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Falk,  so  wird
der  Deserreur  dahin  abgeliefert,,  woher  er
zuleze  entwichen  ist,  im  entgegengesezten  Falle
aber  dem  paciseirenden  Souverän,  dessen
Dienst  er  zuerst  verlassen  har,  dieser  Konvention
  gemäß  auzgekiefert.

Art.  5.  Alle  und  jede  Militaͤr-  oder  Zivil-Obrigkeiten,
  besonders  an  den  Grenzen
sind  rerpflichtet,  auf  jede  fremde  einschleichende
  milirrische  Person  genau  Acht  zu
haben,  bei  entstehendem  Verdachte,  daß  dieselbe
  von  den  Truppen  der  andern  paciscirenden
  Macht  defertirt  sey,  sie  zu  arreriren,
umd  wenn  der  Verdache  durch  Untersuchung
begründet  wird,  sie  nebst  dem  etwa  entführken
  Pserde  und  den  Effekten  an  die  nächste
Zivil=  oder  Mili#tär=  Behörde  sofort  auszuliefern,
  oder  zur  Auslieferung  anzubieten,
und  sowohl  Ort  ale  Tag  und  S#tunde  zu
derselben  zu  verabreden.  Sollee  aber  aller
dieser  Maßregeln  ungeachter,  dennech  ein
Deserteur  sich  durch  Verkleidung  oder  mitels
  falscher  Passe  eingeschlichen  haben,  so
wird  er,  sobald  er  entdeckt  oder  reklamirt
worden,  arretirt,  und  auf  die  vorgeschriebene
Art  ausgeliefert.

Art.  5..  Diesenigen,  welche  einen  Deserteur
  zu  verhein,  eder  ihm  fortzuhelfen  sich
unterstehen,  und  bessen  überwiesen  werden,

694

sollen  nach  Befinden  der  Umstaͤnde,  mit
Gefaͤngniß  oder  andern  nachdruͤcklichen  Strafen
  belegt  werden.  Sollte  aber  ein  Offizier
selbst  wider  Verhoffen,  seine  Pflichten  so
weit  vergessen,  um  einen  Deserteur  wissentlich
  anzunehmen  oder  zu  verhehlen,  so  soll
ein  solcher  Offzier  deshalb  zu  scharfer  Verantwortung
  gezogen,  auch  nach  Besinden  mie
Verlust  seiner  Charge  bestraft  werden.

Wenn  jemand  in  dem  einen  oder  andern
Lande  von  einem  Deserteur  Pferde,  Montirungs=
  Armatur=  und  Equipage:  Stücke
an  sich  gekauft  hatc,  so  sollen  solche  überall,
wo  sie  gefunden  wer'en,  weggenommen,  und
dem  Regimente,  zu  welchem  der  Deserteur
gehört,  wieder  zugestellt  werden,  ohne  daß
der  Käufer  deshalb  eine  Entschädigung  erhalte.
  Der  Uebereinkunft  beiderseitiger  Behörden
  bleibe  es  übrigens  überlassen,  ob  die
Ausantwortung  in  nalura  erfolgen,  oder  ob
der  Verkauf  statt  sinden,  und  der  gelöste
Geldbetrag  geliefert  werden  solle.  Sollten
aber  dergleichen  Effekten  bei  dem  Käufer  in
natura  nicht  mehr  gefunden  werden,  so  soll
derselbe  ihren  Werth  im  Gelde  bezahlen,
auch  noch  besonders  bestraft  werden,  wenn
bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich  von  einem
Deserteur  gekauft  har.

Art.  7.  Demjenigen  Unterthan,  welcher
einen  Deserteur  einliefert,  soll  zur  fernern
Aufmunterung  eine  Gratifikation  von  vier
Gulden,  nach  dem  zwanzig  Gulden  Fuß
gerechnet,  fuͤr  einen  Mann  ohne  Pferd,  und
acht  Gulden  nach  dem  nämlichen  Fuß  für

(49  )