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Beide Souveraͤns versprechen sich aus-
druͤcklich, dergleichen Unterthanen keinen Auf-
enthalt noch Zustucht in ihren Landen zu
gestatten, vielmehr allen ihren Landes-Be-
hörden, die es angehr, gemessenst zu befeh-
len, den ergangenen Reklamationen in sol-
chen Fällen auf das schleunigste zu genügen,
und alle diejenigen Obrigkeiten, welche sich
hierunter eine Nächlässigkeit zu Schulden
kommen lassen, so wie auch diesenigen ihrer
Uneerthanen, welche die Reklamirten bet
ssch verbergen, oder ihre weitere Flucht be-
sürdern, auf eine ihrem Vergehen angemess
sene Art zu bestrafen.
Art. 15. Die Gültigkeit dieser Konven-
non soll vom r. des Monats Mai 1871
ihren Anfang nehmen, und mithin sollen
diesenigen Milicärpersonen, Konfkribirte,
oder zum Kriegsdienste verpflichrere Unrertha-
nen, welche nach dieser Zeit desertiren, oder
sich aus den Staaten des einen paeiscirenden
Souveräns in die des andern begeben, in
der vorgeschriebenen Art wechselseitig ausge-
liefert werden.
Art. 16. Die Aufkündigung dieser Kon-
veution stehr zwar beiden Souveräns frei,
doch wollen Sich Dieselben ein Jahr vorher
davon benachrichtigem.
Arr. 1r. Diese Konvention wird in bei-
derseitigen Landen sofort nach ersolgter Aus-
wechslung der Natifikationen beider Souve=
träns unter öffentlicher Autoritt auf die in
fedem Lande üudliche Art gedruckt und bekanne
gemacht werden, und soll daber allen Uncer-
tdanen und besondere allen Zivil: und Mi-
700
litckr= Behörden, welche es angeht, aufge-
geben werden, sich von der im Art. 15. be-
merkten Zeit au, nach dem Inhalte dieser
Konvention überall auf das genaueste zu
richten.
Art. 18. Die gegenwärtige Konvention
wird von Seiner königlichen Majestät von
Baiern und Seiner königlichen Majestät
von Sachsen drei Wochen vom Tage der
heurigen Unterzeichnung angerechner, oder
noch früher, wenn es seyn kann, ratifzirt
und genehmiger, und sollen hierauf die bei-
derseitigen Ratifikationen zwischen den Be-
rollmächrigten, gegeneinander ausgewechselr
werden. «
Zu dessen Urkund und Beglaubigung ha-
ben wir beiderseitige Kommissarien und Be-
vollmächtigte diese Konvention in zwet gleich-
laurenden Ausfertigungen eigenhändig unter-
terschrieben und mir unsern Perschaften
bestegelt.
So geschehen Dresden am 3o. März
1S3r-
C(I. ö. ) Ofessek(L.s.) Gottl. Ang. Frhr. v. Gutschmib.
so genehmigen und bestätigen Wir alle Punkte
und Klauseln des obenstehenden Vertrages,
und werden alle einschlägigen sewohl Zivil=
als Militärstellen darnach anweisen lassen,
damit dieselben vom r. künfitigen Monats
Mat an überall genau beobachtet werden
und allgemein in Anwendung kommen.
Zur Ucekunde dessen haben Wir gegen-
wdrtige Rarifikatiens-Urkunde mitkels Un-
serer eigenhandigen Unrerschrife vellzogen,
dieselbe auch von Unserm ersten Staats=