Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Beide Souveraͤns versprechen sich aus- 
druͤcklich, dergleichen Unterthanen keinen Auf- 
enthalt noch Zustucht in ihren Landen zu 
gestatten, vielmehr allen ihren Landes-Be- 
hörden, die es angehr, gemessenst zu befeh- 
len, den ergangenen Reklamationen in sol- 
chen Fällen auf das schleunigste zu genügen, 
und alle diejenigen Obrigkeiten, welche sich 
hierunter eine Nächlässigkeit zu Schulden 
kommen lassen, so wie auch diesenigen ihrer 
Uneerthanen, welche die Reklamirten bet 
ssch verbergen, oder ihre weitere Flucht be- 
sürdern, auf eine ihrem Vergehen angemess 
sene Art zu bestrafen. 
Art. 15. Die Gültigkeit dieser Konven- 
non soll vom r. des Monats Mai 1871 
ihren Anfang nehmen, und mithin sollen 
diesenigen Milicärpersonen, Konfkribirte, 
oder zum Kriegsdienste verpflichrere Unrertha- 
nen, welche nach dieser Zeit desertiren, oder 
sich aus den Staaten des einen paeiscirenden 
Souveräns in die des andern begeben, in 
der vorgeschriebenen Art wechselseitig ausge- 
liefert werden. 
Art. 16. Die Aufkündigung dieser Kon- 
veution stehr zwar beiden Souveräns frei, 
doch wollen Sich Dieselben ein Jahr vorher 
davon benachrichtigem. 
Arr. 1r. Diese Konvention wird in bei- 
derseitigen Landen sofort nach ersolgter Aus- 
wechslung der Natifikationen beider Souve= 
träns unter öffentlicher Autoritt auf die in 
fedem Lande üudliche Art gedruckt und bekanne 
gemacht werden, und soll daber allen Uncer- 
tdanen und besondere allen Zivil: und Mi- 
700 
litckr= Behörden, welche es angeht, aufge- 
geben werden, sich von der im Art. 15. be- 
merkten Zeit au, nach dem Inhalte dieser 
Konvention überall auf das genaueste zu 
richten. 
Art. 18. Die gegenwärtige Konvention 
wird von Seiner königlichen Majestät von 
Baiern und Seiner königlichen Majestät 
von Sachsen drei Wochen vom Tage der 
heurigen Unterzeichnung angerechner, oder 
noch früher, wenn es seyn kann, ratifzirt 
und genehmiger, und sollen hierauf die bei- 
derseitigen Ratifikationen zwischen den Be- 
rollmächrigten, gegeneinander ausgewechselr 
werden. « 
Zu dessen Urkund und Beglaubigung ha- 
ben wir beiderseitige Kommissarien und Be- 
vollmächtigte diese Konvention in zwet gleich- 
laurenden Ausfertigungen eigenhändig unter- 
terschrieben und mir unsern Perschaften 
bestegelt. 
So geschehen Dresden am 3o. März 
1S3r- 
C(I. ö. ) Ofessek(L.s.) Gottl. Ang. Frhr. v. Gutschmib. 
so genehmigen und bestätigen Wir alle Punkte 
und Klauseln des obenstehenden Vertrages, 
und werden alle einschlägigen sewohl Zivil= 
als Militärstellen darnach anweisen lassen, 
damit dieselben vom r. künfitigen Monats 
Mat an überall genau beobachtet werden 
und allgemein in Anwendung kommen. 
Zur Ucekunde dessen haben Wir gegen- 
wdrtige Rarifikatiens-Urkunde mitkels Un- 
serer eigenhandigen Unrerschrife vellzogen, 
dieselbe auch von Unserm ersten Staats=
	        
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