Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches 
Regierungsblat t. 
706 
  
XXXVI. Stuͤck. Muͤnchen, 
Samstag den r. Juni 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Natural-Konkurrenz für die Beduͤrfnisse 
der Armee betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
I Erwägung, daß Unsern Umterthanen die 
baare Entrichtung der öffentlichen Abgaben 
in dem Maße beschwerlich fallen müsse, in 
welchem der Markt für den Absaz ihrer Er- 
zeugnisse beschränkt, und der Geldwerth dieser 
Erzeugnisse bei der durch Zeitverhältnisse her- 
beigeführten Verminderung der baaren Tausch- 
mittel herabgesunken ist, — daß ihnen daher 
eine Einrichtung erwünscht seyn müsse, die 
ihnen gestattet, einen Theil ihrer Abgaben mit 
selbst erzeugten N.##turalien abzucragen; haben 
Wir vorerst für den Rest des laufenden, und 
für das nächste Etatejahr eine Natural: Kon- 
kurrenz für die Bedurfnisse Unserer Armee 
auf folgende Art anzuordnen beschlossen: 
I. 
Der vollständige Bedarf sämtrlicher Gar- 
nisonen an Korn, Haber, Heu und Stroh, 
in so ferne die beiden ersten Ar#nkel nicht von 
Unseren Rentämtern abgegeben werden können, 
soll mit dem 18. Juli d. J. anfangend durch 
Natural:= Konkurrenz Unserer Unterthanen 
beigeschafst werden, und mit diesem Zeit- 
punkte anfangend hat die Abschliessung von 
bleferungs Akkorden für die bezeichneten Na- 
turalien zu unterbleiben. 
II. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate 
werden zu diesem Ende ein Verzeichniß der 
in ihren Bezirken befindlichen Mannschaft 
und Pferde, und die Anzeige des für dieselben 
vorerst vom 15. Juli bis Ende Oktober d. J. 
berechneren, künfrig aber jederzeit für ein 
volles Jahr zum voraus zu bestimmenden ap- 
prorimativen Bedarfes an Korn, Haber, 
Heu und Stroh durch Unser Finanz:= Mini- 
sterium erhalten. 
III. 
Von dem in diesen Anzeigen nachgewie- 
senen Getreidbedarf ist vorerst dasjenige ab- 
zurechnen, was durch die den Garnisons, 
Stationen zunächstliegenden Rentemter für 
oben bemerkten Zeitraum von Aerarial-Vor- 
rthen abgegeben werden kann, der Rest hin- 
gegen ist auf die im Umkreise der Garnisonen 
liegende Landgerichte zu repartiren, wobei Wir 
von der Geschäfts: und Lokal-Kenntniß Un- 
serer General Kreis-Kommissariate erwarten, 
daß 6„ die Produktionsfähtgkeit der verschie- 
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