Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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verguͤtet wissen wollen; so ist der Verguͤ- 
tungspreis fuͤr jeden Lieferungs-Termin be- 
sonders, und zwar jederzeit 14 Tage vor dessen 
Eintritt dergestalt festzusezen, daß der in die- 
sem Zeitpunkte bestehende mittlere Schrannen= 
preis, oder dort, wo keine Schrannen beste- 
hen, und für Naturalien, die auf den Schran- 
nen nicht zum Verkaufe kommen, der legal 
erhobene mittlere Markipreis von Unseren Fi- 
nanz-Behörden bei Unserm geheimen Finanz- 
Ministerium angezeigt, und von diesem an 
Unseren Kriegs-Oekonomie-Rath zur Anwei- 
sung der Kasern= und Proviant= Verwaltun- 
gen ausgeschrieben werde. 
XIII. 
In so serne nach dem Zwecke der hiemit 
angeordneten Natural: Konkurrenz ohnehin 
nur jene Unterthanen in die Militärmagazine 
abliefern dürfen, welche nach ihrer geogra- 
phischen Lage den vorzüglichen Markt ihrer Er- 
zeugnisse an dem Orte der Garnison finden, 
für welche sie konkurriren, werden dieselben auch 
durch den mittleren Mark'preis die Kosten des 
Transportes vergütet erhalten, und hiefür eine 
besondere Entschddigung nicht in Anspruch 
nehmen können. 
Sollte jedoch der Fall eintreten, daß das 
grössere Bedürfniß einer Garnison eine mehr 
ausgedehnte Konkurrenz nothwendig machen 
würde, und deßhalb entferntere Unterthanen 
zur Natural= Lieferung angehalten werden 
müßten, welchen der Transport besonders be- 
schwerlich fiele; so bestimmen Wir hiemit, 
daß bei Getreidlieferungen von Orten, die mehr 
als 8 Stunden, und bei Heu und Stroh ie- 
ferungen von Orten, die mehr als 6 Stun- 
den von dem Magaziue entserut siud, eine 
  
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besonders von Unseren General--Kreis-Kom- 
missariaten zu begutachtende Verguͤtung der 
Transportkosten statt finden solle. 
XIV. 
Für den Fall, daß für eine oder die an- 
dere Garnisons: Station die erfoderlichen Na- 
turalien nur zum Theil, oder gar nicht durch 
die umliegenden Landgerichte sollten geliefert 
werden können, und aus dieser Ursache eine 
unmittelbare Konkurrenz in die Militär-Ma- 
gazine von den Unterthanen weitenefernter 
Landgerichte mit zu grossen Beschwerden ver- 
bunden seyn würde, verordnen Wir, daß für 
derlei Lieferungen ein besonderer den Untertha- 
nen gelegener Absazplaz bestimmt, und von 
dort der zu sammelnde Vorrath auf Kosten 
Unseres Aerars in die betreffenden Garnisonen 
abgeführt werde. 
XV. 
Wir haben bereirs oben Artikel XlI. die 
Art bestimme, auf welche die Vergütungs- 
Preise der zu liefernden Naturalien regulire 
werden sollen; was hingegen die Vergütung 
selbst anbelange, soll dieselbe durch Aufrech- 
nung an den von den Konkurrenten zu ent- 
richtenden Staa#cs Abgaben dergestalt state 
finden, daß sie gleich bei der Ablieferung durch 
die Kasern= und Proviant Verwaltungen 
mittels Aushändigung von Scheinen geleistet 
wird, welche von allen Rentämtern bei Enc- 
richtung der Staats Abgaben statt baar Geld 
— sind. 
XVI. 
Diese Scheine, von welchen Wir Unseren 
Proviant-Verwaltungen vor den eintretenden 
Ablieferungs-Terminen jederzeit eine hinrei- 
chende Quantität gegen Verrechnung durch
	        
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