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und diese der obersten Polizeibehoͤrde
ihres Bezirkes zu uͤbergeben, diejenigen
Kinder aber, die keine legalen Blatter-
Impf- oder Ausnahmsscheine beibrin-
gen koͤnnen, von dem Unterrichte in der
Schule oder der Erziehungs-Anstalt
unverzuͤglich auszuschließen, und sie nicht
eher wieder zu demselben zuzulassen, bis
sie den legalen Blatter- Impf- oder
Ausnahmsschein werden vorgewiesen
haben; wie aber solches geschehen als-
dann sogleich ebenfalls der Polizeibe=
hörde ihres Disteiktes anzuzeigen.
3) Auf gleiche Weise ist es den Lehrern
und Vorstehern der genannten Unter-
richts-Anstalten unbedingt untersagt, ir-
send ein Kind neuerdings in dieselben
zum Unterrichte aufzunehmen, welches
ihnen nicht vor seiner Aufnahme seinen
legalen Impf= Blatter= oder Aus-
nahmsschein vorgewiesen haben wird.
4) Jeder Lehrer oder Vorstand der ge-
nannten Unterrichts-Anstalten, welche#
dieser Verordnung nicht nachkommen,
und unter dessen Schülern oder 356g=
lingen Kinder entdeckt werden sollten,
die mit den legalen Impf: Blatter=
oder Ausnahmsscheinen nicht versehen
wären, soll unnachsichtlich angehalten
werden, das ganze einfache Strafqguan=
tum, welches das Kind als nicht ger
impft, in Folge des Impf-Gesezes
vom 26. August 1807 nach Maß-
gabe seines Alters und des Vermögens
seiner Eltern zu zahlen verpflichtet ist,
bei der Polizeibehörde zu erlegen,
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Zugleich wird ein solches Kind selbst
bis zu seiner erfolgten Impfung aus
der Unterrichts--Anstalt entfernet, und
die Eltern und Vormuͤnder desselben
gezwungen, in Folge der allerhoͤchsten
Verordnung vom 7. April 1810 den
dreifachen Betrag der Strafsumme,
welche das Kind zu Folge des Impf=
Gesezes nach Maßgabe seines Alters
und des Vermögens seiner Eltern zu
zahlen verpflichtet gewesen wäre, bei
der Polizeibehörde zu erlegen.
5) Die Dolizeibehörden haben die ihnen
von den Lehrern und Vorstehern der
verschiedenen Unterrichts-Anstalten zu
übergebenden Listen der in ihren Lehr-
Anstalten befindlichen mit Blakter-
Impf= und Ausnahmscheinen versehe-
nen und nicht versehenen Individuen,
nachdem sie dieselben vollständig gesam-
melt haben, und die straffälligen Indi-
viduen zur Strafe gezogen worden,
an ihre respektiven General-Kreis= und
Stadt-Kommissariate, nebst einem das
Ganze umfassenden Konspekte und den
erhobenen Strafgeldern unverzüglich und
spätestens bis zum r. November l. J.
einzusenden.
6) Die General Kreis= und Stadt-Kem-
missariate werden beauftragt, diese Unsere
Verordnung durch die Provinzial-In=
telligenzblätter sowohl, als durch drei-
mal wiederholte Verkündigung durch
die Pfarree von den Kanzeln in
den Kirchen aller Gemeinden zur öffent-
lichen Kenneniß bringen zu lassen, die