Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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und diese der obersten Polizeibehoͤrde 
ihres Bezirkes zu uͤbergeben, diejenigen 
Kinder aber, die keine legalen Blatter- 
Impf- oder Ausnahmsscheine beibrin- 
gen koͤnnen, von dem Unterrichte in der 
Schule oder der Erziehungs-Anstalt 
unverzuͤglich auszuschließen, und sie nicht 
eher wieder zu demselben zuzulassen, bis 
sie den legalen Blatter- Impf- oder 
Ausnahmsschein werden vorgewiesen 
haben; wie aber solches geschehen als- 
dann sogleich ebenfalls der Polizeibe= 
hörde ihres Disteiktes anzuzeigen. 
3) Auf gleiche Weise ist es den Lehrern 
und Vorstehern der genannten Unter- 
richts-Anstalten unbedingt untersagt, ir- 
send ein Kind neuerdings in dieselben 
zum Unterrichte aufzunehmen, welches 
ihnen nicht vor seiner Aufnahme seinen 
legalen Impf= Blatter= oder Aus- 
nahmsschein vorgewiesen haben wird. 
4) Jeder Lehrer oder Vorstand der ge- 
nannten Unterrichts-Anstalten, welche# 
dieser Verordnung nicht nachkommen, 
und unter dessen Schülern oder 356g= 
lingen Kinder entdeckt werden sollten, 
die mit den legalen Impf: Blatter= 
oder Ausnahmsscheinen nicht versehen 
wären, soll unnachsichtlich angehalten 
werden, das ganze einfache Strafqguan= 
tum, welches das Kind als nicht ger 
impft, in Folge des Impf-Gesezes 
vom 26. August 1807 nach Maß- 
gabe seines Alters und des Vermögens 
seiner Eltern zu zahlen verpflichtet ist, 
bei der Polizeibehörde zu erlegen, 
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Zugleich wird ein solches Kind selbst 
bis zu seiner erfolgten Impfung aus 
der Unterrichts--Anstalt entfernet, und 
die Eltern und Vormuͤnder desselben 
gezwungen, in Folge der allerhoͤchsten 
Verordnung vom 7. April 1810 den 
dreifachen Betrag der Strafsumme, 
welche das Kind zu Folge des Impf= 
Gesezes nach Maßgabe seines Alters 
und des Vermögens seiner Eltern zu 
zahlen verpflichtet gewesen wäre, bei 
der Polizeibehörde zu erlegen. 
5) Die Dolizeibehörden haben die ihnen 
von den Lehrern und Vorstehern der 
verschiedenen Unterrichts-Anstalten zu 
übergebenden Listen der in ihren Lehr- 
Anstalten befindlichen mit Blakter- 
Impf= und Ausnahmscheinen versehe- 
nen und nicht versehenen Individuen, 
nachdem sie dieselben vollständig gesam- 
melt haben, und die straffälligen Indi- 
viduen zur Strafe gezogen worden, 
an ihre respektiven General-Kreis= und 
Stadt-Kommissariate, nebst einem das 
Ganze umfassenden Konspekte und den 
erhobenen Strafgeldern unverzüglich und 
spätestens bis zum r. November l. J. 
einzusenden. 
6) Die General Kreis= und Stadt-Kem- 
missariate werden beauftragt, diese Unsere 
Verordnung durch die Provinzial-In= 
telligenzblätter sowohl, als durch drei- 
mal wiederholte Verkündigung durch 
die Pfarree von den Kanzeln in 
den Kirchen aller Gemeinden zur öffent- 
lichen Kenneniß bringen zu lassen, die
	        
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