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gende Eigenthum der Schulen in der obbemerkten
doppelten Hinsicht so wenig wachen,
-daß viele Grundstücke für die Schulen näch
and nach wieder verloren gehen, oder daß
die Schulen früher oder spä##er mit den
Pächtern und Nuzniessern oder mit ihren
Erben in Streit darüber gerathen, und daß
mehrere Schulgründe, ibesonders Holzgründe,
durch schlechte Wirthschaft ganz herunter
kommen, ohne daß sie für die Schulen
weiter einen Werth mehr behalten; so
„wird hlemit verordnet, wie folg#
. I. Var Allem sollen die Lekal Schulinspektienen,
unter der Leitung der königlichen
.Distrikts: Schulinspektoxen, und, son#oft es
nörhig ist, der königlichen Landrichter, sich
darüber vereinigen, welche und. wie viele
Orrschaften zu einer und eben derselben Schule
gehören, damit die Gemeinde: Gründe-Antheile
den geeigneten Schulen und nicht
andern benachbarten Schulen zugewendet
werden.
. U. Jede Lokal: Schulinspektion hat sodann
sämtliche, der Schule eigenthümlich
angehörigen, oder dem Schullehrer zur Bes
nüzung zugewiesenen Grundstücke ordentlich
zu beschreiben.
Die Schul: Grund-Beschreibung muß
enthalten:
1) die Angabe des Grundes mit seinem
Flächeninhalte,
2) die Gattung des Grundes, ob derselbe
in Wald, Feld, Wiesen, oder
noch ödem Grunde bestehe,
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3) die Angrenzer,
4) den Ankunfts-Titck,
5) die allenfalls darauf haftenden Dienstoder
Grundbarkeiten.
III. Die Lokal-Schulinspekrien äbersendet
die Schul-Gründe Beschreibung in zwei
demlich geschriebenen, mie den Unterschriften
semtlicher Lokal: Schulinspekrions Mitglieder
beglaubigten Exemplaren dem einschlägigen
königlichen Distrikte- Schulinsrektor
zur Sammlung und zur ersten Reviston;
wären die Beschreibungen manzelhaft,
und nicht vorschriftmaͤfsig verfaßt, so
hat der Distrikts- Inspektor für ihre Berichtigung
zu sorgen. Die hienach berichtigten
Eremplare sind, von ihm gleichfells
unterzeichnet, an den einschläyigen Landrichter
zu senben.
IV. Dieser hat von den auf die bemerkte
Art ihm zukommenden Schul= Gründe, Beschreibungen
ämrliche Einsicht zu nehmen,
dieselben, wenn sich kein Anstand ergiebt,
zu legalissren, Und sodann sämtliche Dup-Flikare
durch die Disteikts= Schulinspektoren
den Lokal= Schulinspektionen zur Aufbewahrung
zuruͤck, dagegen die uͤbrigen
Eremplare an 148 königliche General Kreis-Kommissarlat
zu übermachen.
V. Diesen Beschreibungen sind alle künß
tig hinzukommenden Grunde vorschriftsmäß
sig beizusezen# und der Distcikrs-Inspektor
hat bei der jährlichen Visttation davon
Einsiche zu nehmen,
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