Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gende  Eigenthum  der  Schulen  in  der  obbemerkten
  doppelten  Hinsicht  so  wenig  wachen,
-daß  viele  Grundstücke  für  die  Schulen  näch
and  nach  wieder  verloren  gehen,  oder  daß
die  Schulen  früher  oder  spä##er  mit  den
Pächtern  und  Nuzniessern  oder  mit  ihren
Erben  in  Streit  darüber  gerathen,  und  daß
mehrere  Schulgründe,  ibesonders  Holzgründe,
  durch  schlechte  Wirthschaft  ganz  herunter
  kommen,  ohne  daß  sie  für  die  Schulen
  weiter  einen  Werth  mehr  behalten;  so
„wird  hlemit  verordnet,  wie  folg#
.  I.  Var  Allem  sollen  die  Lekal  Schulinspektienen,
  unter  der  Leitung  der  königlichen
.Distrikts:  Schulinspektoxen,  und,  son#oft  es
nörhig  ist,  der  königlichen  Landrichter,  sich
darüber  vereinigen,  welche  und.  wie  viele
Orrschaften  zu  einer  und  eben  derselben  Schule
  gehören,  damit  die  Gemeinde:  Gründe-Antheile
  den  geeigneten  Schulen  und  nicht
andern  benachbarten  Schulen  zugewendet
werden.
.  U.  Jede  Lokal:  Schulinspektion  hat  sodann
  sämtliche,  der  Schule  eigenthümlich
angehörigen,  oder  dem  Schullehrer  zur  Bes
nüzung  zugewiesenen  Grundstücke  ordentlich
zu  beschreiben.
Die  Schul:  Grund-Beschreibung  muß
enthalten:
1)  die  Angabe  des  Grundes  mit  seinem

Flächeninhalte,
2)  die  Gattung  des  Grundes,  ob  derselbe

  in  Wald,  Feld,  Wiesen,  oder

noch  ödem  Grunde  bestehe,

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3)  die  Angrenzer,

4)  den  Ankunfts-Titck,

5)  die  allenfalls  darauf  haftenden  Dienstoder

  Grundbarkeiten.

III.  Die  Lokal-Schulinspekrien  äbersendet
  die  Schul-Gründe  Beschreibung  in  zwei
demlich  geschriebenen,  mie  den  Unterschriften
  semtlicher  Lokal:  Schulinspekrions  Mitglieder
  beglaubigten  Exemplaren  dem  einschlägigen
  königlichen  Distrikte-  Schulinsrektor

  zur  Sammlung  und  zur  ersten  Reviston;

  wären  die  Beschreibungen  manzelhaft,
  und  nicht  vorschriftmaͤfsig  verfaßt,  so
hat  der  Distrikts-  Inspektor  für  ihre  Berichtigung
  zu  sorgen.  Die  hienach  berichtigten
  Eremplare  sind,  von  ihm  gleichfells
unterzeichnet,  an  den  einschläyigen  Landrichter
  zu  senben.

IV.  Dieser  hat  von  den  auf  die  bemerkte
Art  ihm  zukommenden  Schul=  Gründe,  Beschreibungen
  ämrliche  Einsicht  zu  nehmen,
dieselben,  wenn  sich  kein  Anstand  ergiebt,
zu  legalissren,  Und  sodann  sämtliche  Dup-Flikare
  durch  die  Disteikts=  Schulinspektoren
  den  Lokal=  Schulinspektionen  zur  Aufbewahrung
  zuruͤck,  dagegen  die  uͤbrigen
Eremplare  an  148  königliche  General  Kreis-Kommissarlat
  zu  übermachen.

V.  Diesen  Beschreibungen  sind  alle  künß
tig  hinzukommenden  Grunde  vorschriftsmäß
sig  beizusezen#  und  der  Distcikrs-Inspektor
hat  bei  der  jährlichen  Visttation  davon
Einsiche  zu  nehmen,

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