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Koͤniglich-Baierisches
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Regierunssblatt.
XXXIX. Stück. München,
Samstag den rs. Juni 1811.
Königliches Patent.
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(Die Lehens-Erneuerung im ehemaligen Fürsien=
thume Regensburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Entbieten allen und jeden, die dieses le-
sen, oder lesen hören, Unsere Gnade und
Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:
Nachdem durch einen mit des Kaisers von
Frankreich und Königs ven Italien Majestät
geschlossenen Vertrag das Fürstenthum Re-
gensburg, so wie selbes vorher von Seiner
des nunmehrigen Großherzogs von Frankfurt
königlichen Hoheit besessen worden, au Un-
ser königliches Haus überwiesen worden ist,
und demselben auf ewige Zeiten angehbren und
verbleiben soll, so fügen Wir hiemit allen
und jeden Unsern in= und ausserhalb des ehe-
maligen Fürstenthums Regensburg gesessenen
Vasallen, welche darinn gelegene oder zum
Regensburgischen Provinzial-Lehenhofe gehö-
rige Lehen besizen, solche mögen sedann in
ganzen Landgütern, Sizen, einzelnen Unter-
thanen, Gebäuden, Gründen, Kapitalien,
Gilten, Zehenten, Giebigkeiten und Gerech-
tigkeiren, wie die immer Namen haben, be-
stehen, dieselbe mögen serner von dem bishe-
rigen Regensburgischen Provinzial-Eehenhofe,
oder aber von fremden Lehenhöfen verliehen
worden, und sohin nach dem Sinne und dem
Laute des obgedachten Vertrags und der Rhei-
nischen Bundes= Akte an Uns übergegangen
seyn, oder endlich zu einem bloß unter der
Verwaltung des Staates stehenden effentli-
chen Fend zu Lehen rühren, selche mögen end-
lich Ritter; oder adeliche, oder Beutel-Lehen
und gemeine Lehen seyon, — und fodern sie
hiedurch auf, alle solche Lehen binnen einem
Jahre, sechs Wochen und drei Tagen bei Un-
serm Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten als obersten Lehenhof gehörig zu mu-
then, und den hierauf an sic ergehenden Be-
sehlen und Aufforderungen gebührend Folge
zu leisten, wovon nur allein die bereits an
Unsere königlichen Rentämter Haag, Kell:
heim, Mitterfels, Stadtamhof,
Landshut, Landaun, Kamm, Mün=
chen, Straubing, Viechrach, Tets-
bach, und Abensberg ertredirten Beutel-
lehen-Vasallen ausgenommen sind.
Zu dem Ende haben die Vasallen mit der
tuthung, welche für jedes Lehen besenders
zu übergeben ist,
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