Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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a) den aͤltesten und juͤngsten Lehenbrief in 
Urschrift, 
b) die Quittung uͤber die bei dem lezten Le- 
henfalle entrichteten Taxen- und Lehenge— 
buͤhren in Ur- oder legaler Abschrift, 
c) ein genaues und deutliches, mit den ein- 
schlägigen vollständigen Auszügen aus 
dem Steuer-Kaltaster belegtes Verzeich- 
niß sämtlicher Lehenstücke und Zubehör- 
den nebst Angabe des durch gerichtliche 
Scházung zu erhebenden Werthes vor- 
zulegen, * 
d) die mitzubelehnenden Konsorten zu be- 
nennen, und die seic der Ausfertigung des 
lezten Lehenbriefes in der Person derselben 
vorgefallenen Veränderungen durch Todes- 
und Taufscheine oder gerichtliche Zeugnisse 
auszuweisen. 
e) von dem mitzubelehnenden Konsorten die 
gerichtlich ausgestellte oder doch gerichtlich 
vidimirte Vollmacht zur Lehensmuthung 
beizulegen, 
t) einen Anwalt zur Insinuation anzuzeigen: 
übrigens aber 
8) durchgehends den Klassen-Stempel zu 
gebrauchen. 
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider 
Unser Erwarten ihre Lehen binnen der ange- 
seßten Frist nicht muthen, und dieselben aus 
böser Absicht verschweigen sollten, werden Wir 
ungesäunn die in den behengesezen darauf ge- 
sezte Fälligkeits-Strafe geltend machen 
lassen, so wie Wir Unserm Fiskus alle Rechte 
rücksichtlich der seit dem lezten Hauptfalle ver- 
säumten Lehens-Erneuerungen, vorgenomme- 
.———4 
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nen Veraͤußerungen und Verpfaͤndungen oder 
anderer Lehensfehler ausdruͤcklich vorbehalten. 
Wir wollen, daß gegenwaͤrtiges Patent 
nicht nur durch Unser Regierungsblatt kund 
gemacht, sondern auch in den Gemeinden oͤf- 
fentlich verlesen, angeheftet, und allenthalben 
auf die herkoͤmmliche Weise zur Kenntniß ge- 
bracht werde. 
Zu Urkunde dessen haben Wir dasselbe 
Allerhoͤchst eigenhaͤndig vollzogen, und mit 
Unserm koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So gegeben in Unserer Haupt: und Re- 
sidenzstadt München den 5. Tag des Monats 
Junius im Eintausend acht Hundert und eilf- 
ten, und Unserer königlichen Regierung im 
sechsten Jahre. 
Mar Jose ph. 
(l. S.) 
Graf von Monrgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretä#r 
Baumüller. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Korrespondenzform zwischen den Gerichts- 
Behdrden und der General, Forst-Admini- 
stration berreffend. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da sich über die Korrespondenzform zwi- 
scheu Usern Gerichtsbehörden, dann Unserer 
General-Forst: Administcation neuerdings An- 
stände ergeben haben, so erklären Wir, daß 
es in Betreff dieser Form mit Unserer Gene- 
ral: Forst= Administration eben so, wie mit
	        
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