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a) den aͤltesten und juͤngsten Lehenbrief in
Urschrift,
b) die Quittung uͤber die bei dem lezten Le-
henfalle entrichteten Taxen- und Lehenge—
buͤhren in Ur- oder legaler Abschrift,
c) ein genaues und deutliches, mit den ein-
schlägigen vollständigen Auszügen aus
dem Steuer-Kaltaster belegtes Verzeich-
niß sämtlicher Lehenstücke und Zubehör-
den nebst Angabe des durch gerichtliche
Scházung zu erhebenden Werthes vor-
zulegen, *
d) die mitzubelehnenden Konsorten zu be-
nennen, und die seic der Ausfertigung des
lezten Lehenbriefes in der Person derselben
vorgefallenen Veränderungen durch Todes-
und Taufscheine oder gerichtliche Zeugnisse
auszuweisen.
e) von dem mitzubelehnenden Konsorten die
gerichtlich ausgestellte oder doch gerichtlich
vidimirte Vollmacht zur Lehensmuthung
beizulegen,
t) einen Anwalt zur Insinuation anzuzeigen:
übrigens aber
8) durchgehends den Klassen-Stempel zu
gebrauchen.
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider
Unser Erwarten ihre Lehen binnen der ange-
seßten Frist nicht muthen, und dieselben aus
böser Absicht verschweigen sollten, werden Wir
ungesäunn die in den behengesezen darauf ge-
sezte Fälligkeits-Strafe geltend machen
lassen, so wie Wir Unserm Fiskus alle Rechte
rücksichtlich der seit dem lezten Hauptfalle ver-
säumten Lehens-Erneuerungen, vorgenomme-
.———4
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nen Veraͤußerungen und Verpfaͤndungen oder
anderer Lehensfehler ausdruͤcklich vorbehalten.
Wir wollen, daß gegenwaͤrtiges Patent
nicht nur durch Unser Regierungsblatt kund
gemacht, sondern auch in den Gemeinden oͤf-
fentlich verlesen, angeheftet, und allenthalben
auf die herkoͤmmliche Weise zur Kenntniß ge-
bracht werde.
Zu Urkunde dessen haben Wir dasselbe
Allerhoͤchst eigenhaͤndig vollzogen, und mit
Unserm koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So gegeben in Unserer Haupt: und Re-
sidenzstadt München den 5. Tag des Monats
Junius im Eintausend acht Hundert und eilf-
ten, und Unserer königlichen Regierung im
sechsten Jahre.
Mar Jose ph.
(l. S.)
Graf von Monrgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretä#r
Baumüller.
Bekanntmachungen.
(Die Korrespondenzform zwischen den Gerichts-
Behdrden und der General, Forst-Admini-
stration berreffend.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da sich über die Korrespondenzform zwi-
scheu Usern Gerichtsbehörden, dann Unserer
General-Forst: Administcation neuerdings An-
stände ergeben haben, so erklären Wir, daß
es in Betreff dieser Form mit Unserer Gene-
ral: Forst= Administration eben so, wie mit